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Weil es bei bestimmten Fahrzeugen und Geschädigten auch ganz eigene Besonderheiten, Nuancen und Differenzierungen gibt, wollten wir dieses Thema nicht irgendwie im allgemeinen Newsbereich “untermischen”. Also dann hier eine Sonderrubrik für Taxi, Schaustellerfahrzeug, Wohnmobil, Spezialtransporter, Food Truck, Gabelstapler und all die anderen “Fahrzeuge”, die es auch mal treffen kann.
Taxi
OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2024, 7 U 124/23
Bei der Beschädigung eines Taxis kann der Geschädigte grundsätzlich Ersatz der Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug verlangen, wobei ersparte Aufwendungen in Höhe von 10 % der Netto-Mietkosten anzurechnen sind.
1. Wird ein Taxi durch einen Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit zu ersetzen. Der Geschädigte kann nur ausnahmsweise gemäß § 251 Abs. 2 S. 1 BGB auf den entgangenen Gewinn verwiesen werden, wenn die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig sind.
2. Für die Beurteilung der Frage, wann die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis unverhältnismäßig sind, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles an. Dazu gehört auch das Verhältnis zwischen den Netto-Mietfahrzeugkosten und dem mit dem Ersatzfahrzeug erwirtschafteten Gewinn, wobei eine starre Höchstgrenze insoweit nicht besteht.
3. Im Rahmen des Schadensersatzes für die Anmietung eines Ersatztaxis hat sich der Geschädigte ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen, die bei einem durchschnittlich genutzten Taxi im Ein-Schicht-Betrieb gemäß § 287 ZPO mit 10 % der Netto-Mietkosten anzusetzen sind.
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OLG Schleswig, Hinweisbeschluss v. 17.12.2025 – 7 U 78/25
Ein geschädigter Taxi-Unternehmer kann vom Schädiger grundsätzlich die für die Dauer der Reparatur eines bei einem Unfall beschädigten Taxis erforderlichen Kosten für die Anmietung eines geeigneten Ersatzfahrzeuges (abzüglich ersparter Eigenaufwendungen) ersetzt verlangen. Das gleiche gilt im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens für die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer.
Ersatz von Mietwagenkosten über den erforderlichen Zeitraum der Reparatur oder der Wiederbeschaffung hinaus kann ein Geschädigter nur im Ausnahmefall verlangen. Hatte der Geschädigte Taxi-Unternehmer für das beschädigte Taxi bereits vor dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt, das erst nach Ablauf der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer ausgeliefert wird, sind ihm weitere Mietwagenkosten für den Zeitraum bis zur Auslieferung nur dann zuzubilligen, wenn sie die wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs oder die (ggf. provisorische) Reparatur des beschädigten Fahrzeugs zusätzlich entstehenden würden, voraussichtlich – bei Betrachtung ex ante – nicht wesentlich übersteigen.
Ein wesentliches Übersteigen in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die zusätzlichen Mietwagenkosten die wirtschaftlichen Nachteile der Anschaffung eines Interimsfahrzeugs oder der (provisorischen) Reparatur des beschädigten Fahrzeugs um etwa das Doppelte übersteigen.
Die anzurechnenden ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten betragen nach der Rechtsprechung des Senats mindestens 10% der Netto-Mietfahrzeugkosten.
Quelle: BeckRS 2025, 37427, beck-online
Kanalinspektionsfahrzeug
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2022, 7 U 30/21
Spezialfahrzeug, Wirtschaftlichkeitspostulat, fiktive Abrechnung, Abrechnung auf Reparaturbasis – fiktive Umrüstungskosten
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Kanalinspektionsfahrzeugs den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Kanalinspektionsausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Kanalinspektionsfahrzeug jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig (in Anschluss an BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, r+s 2017, 441).
Ist die Grenze der Verhältnismäßigkeit hingegen – wie hier – im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitspostulat (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB) überschritten, kann nur auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, r+s 2017, 441).
Der als Zahlungsanspruch ausgekleidete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt nämlich der Zumutbarkeitsschranke des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Die Frage, ob die Voraussetzungen dieser zu einem bloßen Wertausgleich führenden Vorschrift erfüllt sind, ist im Einzelfall aufgrund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwandes und des Verkehrswerts (Zeitwerts) der zu ersetzenden Sache zu beantworten (BGH Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn.13, beck-online). In diesem Rahmen wären der sich rechnerisch ergebende Restitutionsaufwand in Form des Bruttowiederbeschaffungswertes i.H.v. 72.702,31 EUR und der – nicht bekannte – Verkehrswert des Spezialfahrzeugs im Unfallzeitpunkt einander gegenüberzustellen.
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Anmerkung: Das Urteil ist natürlich auf alle Spezialfahrzeuge anzuwenden.
