Wenn einem die Straßenbahn „in die Quere“ kommt…

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LG Berlin, Urteil vom 31.3.2022 – 44 O 340/21

Sturz eines Fahrgastes aufgrund verkehrswidriger Fahrweise eines Kfz – Haftung „bei dem Betrieb“ eines KFZ 

Mit dem Sturz eines Fahrgastes verwirklicht sich eine mit dem Abbremsen der Straßenbahn typischerweise verbundene Gefahr. Ist diese wiederum durch die verkehrswidrige Fahrweise eines Kraftfahrzeugs verursacht worden war, steht die durch den Sturz verursachte Verletzung eines Dritten in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Fahrmanöver des Kfz, sodass sich die Verletzung des Dritten „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat mit der Folge einer Haftung des Fahrzeughalters für die Verletzungen des Dritten.

Quelle: VRR Mai 2022, Seite 2


 
OLG München, Urteil vom 17.11.2017 – 10 U 1319/17

Schadensersatzansprüche nach Kollision von Pkw und Straßenbahn

1. Der Führer einer Straßenbahn haftet weder aus § 18 Abs. 1 S. 1 StVG noch aus § 1 Abs. 1 HPflG.

2. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Pkw und einer Straßenbahn, weil sich der Pkw-Führer ohne Beachtung der herannahenden Straßenbahn unter schuldhaftem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 3 StVO im Gleisbereich aufgehalten hat, ohne das feststeht, dass auch den Straßenbahnfahrer ein Verschulden an der Kollision trifft, so kann eine Alleinhaftung von Fahrer und Halter des Pkws im Verhältnis zum Straßenbahnbetriebsunternehmer gerechtfertigt sein.  

Quelle → VOLLTEXT / OLG München / 17.11.2017 / 10 U 1319/17


LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 19.10.2021 – 8 S 5015/21

Lichtzeichenanlage mit integriertem Fahrsignal geht der Vorrangregelung des § 19 Abs. 1 StVO vor

Hinweis: § 19 Abs. 1 StVO sieht den Vorrang von Schienenfahrzeugen auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz haben Vorrang

1. An einer insgesamt mit einer Wechsellichtzeichenanlage geregelten Einmündung, in die ein Bahnübergang über auf einem besonderen Bahnkörper i.S. von § 16 Abs. 4 Satz 3, Satz 4 BOStrab verlegte Straßenbahnschienen integriert ist, geht die Regelung durch Wechsellichtzeichen i.S. von § 37 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 Satz 2 StVO der sich aus § 19 Abs. 1 StVO ergebenden Vorrangregelung (Bahnübergang mit Andreaskreuz) vor.

2. Kommt es auf einem solchen Bahnübergang zwischen einem bevorrechtigten Kraftfahrzeug und einer wartepflichtigen Straßenbahn zu einem Zusammenstoß, so kommt eine Mithaftung von Halter und Fahrer des Kraftfahrzeugs im Rahmen der einfachen Betriebsgefahr jedenfalls dann in Betracht, wenn der Fahrer des Kraftfahrzeugs den Zusammenstoß bei einer ihm ohne weiteres zumutbaren Beobachtung des wartepflichtigen Schienenverkehrs durch eine geeignete Bremsreaktion hätte verhindern können.


LG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2011 /23 S 290/10 // 22 C 2033/10

Ergebnis: Haftungsverteilung 50 % / 50 %


OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2018, 7 U 36/17

Linksabbieger und Auffahrunfall durch Straßenbahn

Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3 und 9 Abs. 3 StVO beachten und Schienen nicht besetzen.

Er braucht nicht damit zu rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug in den Gleisbereich einbiegt und dort zum Halten kommt, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt hat.

Bei der Abwägung der Betriebsgefahr der Straßenbahn gegen das erhebliche Verschulden des Pkw-Führers bei einem Verstoß gegen §§ 2 Abs. 3 und 9 Abs. 3 StVO tritt die Betriebsgefahr der Straßenbahn zurück.

Aus den Urteilsgründen (zur zulässigen Höhctsgeschwindigkeit einer Straßenbahn)

Gemäß § 50 Abs. 3 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) darf auf einem straßenbündigen Bahnkörper wie vorliegend (vgl. das Lichtbild Bl. 70 d. A.) die für den übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Auch unter günstigsten Umständen gilt gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 1 StVO  innerhalb geschlossener Ortschaften eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.


OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2004, 13 U 131/04

Haftungsquote bei Straßenbahnunfall

Fährt ein Kraftfahrer unter Verkennung der vor ihm befindlichen erkennbaren Verkehrssituation (Rückstau vor einer roten Ampel) und trotz einer sichtbar folgenden Straßenbahn in den überdies mit einer – lediglich zur Schaffung einer Abbiegemöglichkeit unterbrochenen – Sperrflächenmarkierung (Zeichen 298) versehenen Gleisbereich auf der linken Fahrspur ein, um das auf der rechten Fahrspur vor ihm befindliche Fahrzeug zu passieren, und zieht er seinen PKW nach Erkennen des Rückstaues auf die rechte Fahrspur zurück, ohne den Gleisbereich vollständig zu räumen, so tritt auch die naturgemäß erhöhte Betriebsgefahr der dann auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des PKW ganz zurück.

In diesem Fall spricht auch kein Anschein für ein Verschulden des Straßenbahnführers.


 

OLG München, Urteil vom 13.01.2017 – 10 U 4109/16

Kollision eines beim Wenden auf dem Gleisbett haltenden PKW mit einer Trambahn

Kommt es auf einem Straßenbahnübergang zu einer Kollision einer Straßenbahn mit einem dort wendenden Pkw, so tritt die Betriebsgefahr der Straßenbahn gegenüber dem groben Verschulden des Kraftfahrers völlig zurück (Abgrenzung zu OLG München BeckRS 2009, 05470).


OLG Celle, Urteil vom 21.02.2006, 14 U 121/05

Haftungsverteilung bei Straßenbahnunfall mit ungeklärtem Unfallhergang / „größere“ Betriebsgefahr einer Straßenbahn

Kommt es auf einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem PKW und kann nicht geklärt werden, wer freie Fahrt hatte, ist wegen der von einer Straßenbahn ausgehenden größeren Betriebsgefahr eine Haftungsverteilung von 40 : 60 zu Lasten des Straßenbahnbetreibers auszugehen.

Quelle → VOLLTEXT / OLG Celle / 21.02.2006 / 14 U 121/05

 


Es danken Eure Rechtsanwälte / Fachanwälte für Verkehrsrecht aus Rostock – auch wenn es mal mit Straßenbahn, Krankenwagen, der Polizei, Feuerwehr „knallt“.