Was es im Straßenverkehr sonst noch so gibt…

sammeln wir dann hier mal, angefangen beim allgemeinen Verkehrsstrafrecht bis hin zu prozessualen Dingen. Von „Eltern haften für ihre Kinder oder doch nicht“ bis …

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BGH, Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 155/25

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. 

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.


LG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2025, 2 O 135/24

Haftung eines Elternteils für Fahrfehler eines fast sechsjährigen Kindes bei bloßem Augenblicksversagen?

1. Ein Elternteil beaufsichtigt ein fast sechsjähriges Kind hinreichend, wenn das Kind in vertrauter Umgebung eines verkehrsberuhigten Bereichs regelmäßig und sicher Fahrrad fährt und die Aufsichtsperson das Kind im Abstand weniger Minuten im Blick hat. Eine lückenlose unmittelbare Sichtkontrolle der Eltern ist unter diesen Umständen nicht geboten.

2. Selbst aus etwaigen entwicklungspsychologischen Erkenntnissen zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr bei Kindern in diesem Alter folgt nicht, dass diese infolge einer möglicherweise noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

3. Eine Haftung scheidet gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ohnehin aus, wenn durch ein Augenblicksversagen des fahrraderfahrenen Kindes selbst eine engmaschige Aufsicht des Elternteils den Unfall nicht hätte verhindern können.

Quelle → VOLLTEXT unter Landesrecht BW


OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2025, III-5 ORs 41/25

Nötigung im Straßenverkehr? Darauf kommt es an…

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, stellt eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB dar. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet aus, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht das Ziel des Handelns des Täters ist, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.

Aus den Gründen:


BGH, Beschluss vom 13.05.2025, 2 StR 232/24

Ein zwangs­weises Fin­ger­auf­legen zur Smart­phone-Ent­sper­rung ist recht­mäßig

Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO als
Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist.


AG München, Urteil vom 29.04.2024 – 231 C 10607/24

Unwirksame Klausel in Automietvertrag über verschuldensunabhängigen Schadens-Selbstbehalt 

Die Klausel in einem Automietvertrag „Selbstbehalt pro Teil- und Vollkasko Schadensfall 500 €“ stellt eine verschuldensunabhängige Regelung und vom mietrechtlichen Grundsatz des § 538 BGB abweichende Regelung dar. Die derartige Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung innerhalb einseitig gestellter allgemeiner Geschäftsbedingungen führt ohne Vereinbarung eines Nachteilsausgleichs für den Mieter oder sonstige entgegenstehenden höherrangige Interessen des Vermieters zu einer Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB. 

Aus den Gründen:

Die Beklagten hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 535, 280 Abs. 1 BGB aus dem Mietverhältnis über den Tesla gegen den Kläger, da der eingetretene Schaden nicht durch den Kläger zu vertreten ist. Die Reparatur war unstreitig aufgrund eines Steinschlags erforderlich. Zu derartigen Schäden kommt es häufig, ohne dass diese vom Fahrer zunächst überhaupt bemerkt würden, durch Aufschleudern kleinster Steinchen auf der Fahrbahn. Diese sind gerade auf der Autobahn regelmäßig zuvor nicht erkennbar, so dass der Fahrer derartige Schäden nicht vermeiden kann. Der Mieter kann daher das Risiko derartiger Schäden daher ebenso wenig beherrschen wie der Vermieter (so auch: AG Aschaffenburg, Urteil vom 28.04.2008 – 16 C 1891/03, juris Rn. 28). Das Risiko eines Steinschlags stellt daher ein nicht beherrschbares Risiko und ein unabwendbares Ereignis dar.

Eine derartige verschuldensunabhängige Regelung weicht vom mietrechtlichen Grundsatz des § 538 BGB ab. Eine Abbedingung dieser Vorschrift ist grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BGH vom 10.07.2002 – XII ZR 107/99). Eine Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung innerhalb der einseitig gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen führt allerdings ohne Vereinbarung eines Nachteilsausgleichs für den Mieter oder sonstige entgegenstehenden höherrangige Interessen des Vermieters zu einer Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, NJW 1992, 3158, 3159; AG Aschaffenburg, Urteil vom 28.04.2008 – 16 C 1891/03, juris Rn. 26). Interessen dieser Art wurden von der Beklagten nicht vorgetragen; auch ein besonderer Nachteilsausgleich zugunsten des Klägers ist nicht ersichtlich.



 

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