Vorwurf… „Überladung“ von Kfz… Achslast, Gesamtgewicht und Anhängelast

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Vorwurf… Überladung von Kfz…

Ab und an kommt es vor, dass die Ermittlungsbeamten ein Fahrzeug oder ein Fahrzeuggespann anhalten und dieses auf Ladungssicherung, aber auch wegen einer etwaigen „Überladung“ kontrollieren. Im Falle des Verdachts einer Überladung wird dann in aller Regel eine Wiegestelle angefahren und Fahrzeug bzw. Fahrzeuggespann gewogen. Nicht selten wird dann eine Überschreitung der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts bzw. der Anhängelast „ermittelt“ und vorgeworfen.

Geahndet wird dies im übrigen nach

Nr. 198 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung (BKat) – betrifft den Fahrer – sowie

Nr. 199 – betrifft den Halter im Falle eines „Anordnens“ oder „Zulassens“ der Überschreitung.

In Tabelle 3 als Anhang zu den Nummern 198 und 199 ergeben sich dann die jeweiligen Regelgeldbußen in Abhängigkeit von der Höhe der Überschreitung. Hieraus folgt dann auch die Eintragung von – häufig – einem Punkt im Fahreignungsregister.

Interessant und wichtig ist aber, dass es ein paar grundsätzliche Dinge gibt, die bei der Wägung zu beachten und eben einzuhalten sind.

Vor diesem Hintergrund wollen wir auf ein paar wesentliche Urteile hinweisen. „Spannend“ ist dies auch und gerade bei einem Fahrzeuggespann, angekoppelten Anhängern und dergleichen. Aber lesen Sie selbst…

OLG Jena, Beschluss vom 01.02.2013, 1 Ss Bs 61/12

Ein zu einem Beweisverwertungsverbot führender Verstoß gegen § 7 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EichO liegt auch nicht deshalb vor, weil die Art und Weise, in der die Wägung ausweislich der Urteilsgründe konkret vorgenommen wurde, nicht im Einklang mit eichrechtlichen Bestimmungen gestanden hätte und deshalb nicht mehr von der vorgenommenen Eichung der Waage gedeckt gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Denn die Art und Weise, in der der Zeuge K die Wägung durchgeführt hat, entsprach § 71 Abs. 1 Satz 1 EichO. Danach muss beim Wägen von Lastzügen der Teil des Lastzugs, der auf der Waagenbrücke steht, von dem anderen Teil abgekuppelt und getrennt sein (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 98, 447).

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2000, 3 Ss 134/99 (u.a. in VRS 98, 447)

Im übrigen bedarf es auch beim Vorwurf der Überladung eines Lastkraftwagens, ähnlich wie bei anderen standardisierten technischen Messverfahren, dann einer gutachterlichen Nachprüfung, wenn Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Messung vorliegen (vgl. insoweit OLG Köln VRS 88, 376 ff.; KG, Beschluss vom 01.12.1998, 2 Ss 328/98 u.a.; siehe auch BGHSt 39, 291 ff., 300). Hiervon muss vorliegend aber schon deshalb ausgegangen werden, weil die Wägung entgegen gesetzlichen Bestimmungen in angekuppeltem Zustand von Zugmaschine und Anhänger durchgeführt wurde (§ 71 Abs. 1 Eichordnung i.V.m. Nrn. 3. 2, 2. Spiegelstrich und 3.8 der Anweisung für öffentliche Wägungen der Eichverwaltung Baden – Württemberg vom 14.11.1995 – Stand 01.11.1996 -).

Im übrigen kann das Wägergebnis auch dadurch beeinflußt worden sein, dass – wie unter Beweis gestellt – die Wägeplattform nicht niveaugleich mit der angrenzenden Beruhigungsstrecke gewesen sein soll (Nr. 3.10 der Anweisung für öffentliche Wägungen der Eichverwaltung Baden-Württemberg vom 14.11.1995 – Stand 01.11.1996 -; ähnlich Nrn 1, 2.1.1. des Leitfadens für achsweises statisches Wägen der Eichverwaltung Baden-Württemberg vom 01.11.1996 -; siehe auch AG Alsfeld DAR 1999, 517, welches einen Sicherheitsabschlag von 7,8% vorgenommen hat).

Fazit:

Hier gibt es immer gute Ansätze für eine Verteidigungsstrategie, so dass zumindest die Rechtsfolgen abgemildert werden können (z.B. „Entfall“ der Punkteintragung) bis hin zur Einstellung des Verfahrens.