Vertragsarzt mit voller Zulassung kann nicht anderweitig angestellt werden

→   →   →   →   →   →   →

Vertragsarzt mit voller Zulassung kann nicht anderweitig angestellt werden!

Zu dieser Aussage gelangte das Sozialgericht Düsseldorf in einer aktuellen (zum heutigen Tage – 27.10.2016 – noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 28.09.2016 (Aktenzeichen: S 2 KA 1445/16 ER).

Hintergrund der Entscheidung:

Ein MVZ mit (jeweils angestellten) zwei Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie, zwei Fachärzten für Orthopädie mit Schwerpunkt Chirotherapie sowie einem Facharzt für Allgemeinmedizin mit Schwerpunkt Phlebologie. Das MVZ beantragte die Genehmigung zur Anstellung eines (weiteren) Facharztes für Allgemeinmedizin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden (Anrechnungsfaktor 0,5). Dieser Arzt ist seit dem 01.01.1999 mit vollem Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Vertragsarztsitz in der selben Stadt.

Der zuständige Zulassungsausschuss für Ärzte lehnt den Antrag ab mit der Begründung, er habe Bedenken, neben einer vollen Zulassung eine weitere Anstellung im vertragsärztlichen Bereich zu genehmigen, da der anzustellende Arzt dann mit mehr als einem Anrechnungsfaktor von 1,0 vertragsärztlich tätig wäre. Dazu komme, dass dieser auch noch in der eigenen Praxis bzw. im eigenen MVZ im gleichen Planungsbereich mit einem Anrechnungsfaktor von 1,5 vertragsärztlich tätig wäre und in der Bedarfsplanung entsprechend anzurechnen wäre. Dies halte der Zulassungsausschuss nicht für zulässig.

Dem hielt das MVZ als Antragstellerin im Widerspruchsverfahren entgegen,

dass ein ausdrückliches Verbot, neben der vollschichtigen Tätigkeit in eigener Praxis im Umfang von 13 Wochenstunden in einer MVZ-GmbH angestellt ärztlich tätig zu sein, nicht existiere. Insbesondere stehe § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV der Anstellung nicht entgegen. Der anzustellende Arzt habe seine Praxis sehr effektiv organisiert und könne Sprechstunden im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden in seiner eigenen Praxis und mindestens 10 Wochenstunden als angestellter Arzt im MVZ abhalten. Bedarfsplanungsrechtlich wären vorliegend ein 0,5-facher Anrechnungsfaktor für die Tätigkeit im Rahmen der Anstellung und ein 1,0-facher Anrechnungsfaktor zu berücksichtigen.

Die Entscheidung:

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom Sozialgericht zurückzuweisen.

Hierzu führte das Sozialgericht Düsseldorf aus: