→ → → → → → →
Dass das Versicherungsrecht auch so richtig bunt ist, zeigt der Blick in die Gerichte und deren Entscheidungen… hier in einer Fortsetzungsgeschichte.
OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2025 – 14 U 1740/24
Ein “unabhängiger Versicherungsmakler” darf keine Vergütungen von Versicherern bekommen
Die Bezeichnung “unabhängiger Versicherungsmakler” ist irreführend, wenn diesem – wie in aller Regel – eine Vergütung vom Versicherer zuwächst. Die Angabe “unabhängig” löst im Zusammengang mit einem Versicherungsmakler bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Fehlvorstellung aus, er erbringe seine Dienstleistung frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer und damit ohne auch nur die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses.
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2025, 3 U 81/24
Obliegenheit des Fluggasts zur Einplanung eines Zeitpuffers für die Anreise zum Flughafen
Grundsätzlich muss jeder Passagier bei der Planung seiner Anreise zum Flughafen auf die Fahrtzeit ein angemessenes Sicherheitspolster für unvorhergesehene Verzögerungen bei der Anfahrt aufschlagen. Zudem muss er einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren.
Quelle → VOLLTEXT unter JUSTIZ HESSEN
OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2025, 4 U 88/25
1. Für einen Unfall im Sinne der AKB 2015 ist eine Einwirkung von außen erforderlich. Der Gegenstand, von dem die auf das Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgeht, darf nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein.
2. Platzt ein schon vor Fahrtantritt bestehender Reifen bei hoher Geschwindigkeit ohne Einwirkung von außen, liegt daher kein versichertes Unfallereignis vor.
3. Der in den AKB enthaltene Ausschluss des Versicherungsschutzes für beschädigte und zerstörte Reifen ist nicht wegen Intransparenz unwirksam.
OLG Celle, Urteil vom 10.7.2025, 11 U 179/24
Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem – absehbar endgültigen – Umzug in ein Altenpflegeheim lediglich noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ist im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt. Es besteht dann die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren.
Quelle → zum VOLLTEXT geht es HIER LANG
OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.01.2025 – 8 U 1684/24
Formelle Anforderungen an den Beratungsverzicht des Versicherungsnehmers
Die gesonderte schriftliche Erklärung, mit der der Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG auf eine Beratung verzichtet, setzt nicht zwingend voraus, dass sie in einer vom Antragsformular körperlich losgelösten eigenen Urkunde erfolgt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich die Erklärung und die hierauf bezogene Unterschrift des Versicherungsnehmers deutlich vom übrigen Text des Antrags abheben (entgegen LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 809).
Im Einzelfall kann der Beratungsverzicht Ausdruck eines Verhandlungsungleichgewichts zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sein und bei einem für den Versicherer offensichtlichen Beratungsbedarf dem Unwirksamkeitseinwand nach § 138 Abs. 1 BGB begegnen.
