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Dass das Versicherungsrecht auch so richtig bunt ist, zeigt der Blick in die Gerichte und deren Entscheidungen…
OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.01.2025 – 8 U 1684/24
Formelle Anforderungen an den Beratungsverzicht des Versicherungsnehmers
Die gesonderte schriftliche Erklärung, mit der der Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG auf eine Beratung verzichtet, setzt nicht zwingend voraus, dass sie in einer vom Antragsformular körperlich losgelösten eigenen Urkunde erfolgt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich die Erklärung und die hierauf bezogene Unterschrift des Versicherungsnehmers deutlich vom übrigen Text des Antrags abheben (entgegen LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 809).
Im Einzelfall kann der Beratungsverzicht Ausdruck eines Verhandlungsungleichgewichts zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sein und bei einem für den Versicherer offensichtlichen Beratungsbedarf dem Unwirksamkeitseinwand nach § 138 Abs. 1 BGB begegnen.