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Warum es sinnvoll und zweckmäßig ist, nach einem Verkehrsunfall – auch dem scheinbar klaren oder einfach gelagerten – einen eigenen Anwalt ins Boot zu holen, zeigt sich jeden Tag aufs Neue. Da geht es naturgemäß um Streitigkeiten zur Frage der Haftung (und das schon bei an sich glasklaren Situationen), aber auch “volles Paket” um die Schadenhöhe. Und da es die Versicherungswirtschaft geschafft hat, an jeder Schadensposition herumzunörgeln, zu kürzen, zu streichen, ist die Unfallschadenregulierung mehr und mehr Kampf (und Krampf). Hinzukommen dann “Prüfberichte” von Dienstleistern, die für die Versicherungen, alle eingehenden Gutachten, Kostenvoranschläge, Rechnungen jeder Art (Werkstatt, Mietwagen, Abschleppen, Standkosten) “prüfen” und – das ist die Regel – zusammenstreichen. Und, so dürfen wir festhalten, sind die meisten Kürzungen unbegründet. Und ach ja, da ist ja auch noch das Werkstattrisiko, welches dem Geschädigten zugute kommt. Nur muss man dies und anderes den Versicherungen tagtäglich neu erklären (obwohl sie es ja eigentlich wissen oder wissen müssten). Wichtig ist aber auch, zur richtigen Zeit die richtigen Erklärungen abzugeben und die Entscheidungen zu treffen, damit man als Geschädigte/r am Ende noch auf irgendwelchen “Sachen” sitzenbleibt. Und by the way – warum soll ein Geschädigter den ganzen Aufwand selber stemmen, zumal, und das ist wichtig, der Schädiger (also hier sein Versicherer) auch die Kosten des Anwalts des Geschädigten zu übernehmen hat. Also gilt: bei einem unverschuldeten Unfall trägt der Geschädigte keine Kosten, auch keine Anwaltskosten.
Und dann mal rein in den Urteils-Dschungel…
BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19
Im Prinzip gibt es keinen einfach gelagerten Unfall (mehr) … der BGH sagt JA zum ANWALT!
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt, wird inzwischen von der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte geteilt
(z.B. AG Hamburg, DV 2018, 149 Rn. 3 f.; AG Flensburg, NJW-RR 2012, 432 Rn. 11 ff.; LG Krefeld, NJW-RR 2011, 1403 Rn. 9; AG Münster, NJW-RR 2011, 760 Rn. 6 ff.; AG Köln, SP 2011, 267, juris Rn. 4 f.; LG Itzehoe, SP 2009, 31, juris Rn. 15 f. für Unfall im Begegnungsverkehr und Schadenshöhe ab 2.000 €; AG Kassel, NJW 2009, 2898, juris Rn. 5; AG Frankfurt, Urteil vom 3. März 2011 – 29 C 74/11, juris Rn. 8 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 22. Juni 2007 – 1 S 23/07, juris Rn. 7; a.A. z.B. LG Münster vom 8. Mai 2018 – 3 S 139/17, juris Rn. 31 ff.; LG Berlin, SP 2009, 446 Rn. 4), ebenso in der Literatur (z.B. Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 132; Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Ver-kehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 207 für Rechtsunkundige; Hunecke, NJW 2015, 3745, 3747; Wagner, NJW 2006, 3244, 3245 f., 3248; Frey-mann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 Rn. 234; Schneider in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrs-rechts, 39. EL, 5. C. Rn. 82; a.A. z.B. Böhm/Lennartz, MDR 2013, 313).
Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen den Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge – wie auch vorliegend – bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird.
Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein wird, den Unfallhergang zu schildern und – ggf. unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens – die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, macht den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haf-tungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus
AG Dinslaken, Urteil vom 16.09.2020, 30 C 82/10
Einen rechtlich “einfach gelagerten Verkehrsunfall” gibt es für einen Rechtsunkundigen nicht.
AG Bamberg, Urteil vom 10.8.2023 – 101 C 267/23
Unfallschaden – in aller Regel ist ein Anwalt / eine Anwältin erforderlich und zweckmäßig!
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.6.2013, 30 C 2487/12
Eine Werkstatt darf natürlich auch einen Anwalt empfehlen – das verstößt auch nicht gegen das RDG!
und
AG München, Urteil vom 23.08.2022, 334 C 8154/22
Werkstatt darf sich für eine(n) Geschädigte(n) um Gutachter und die Anwaltsbeauftragung kümmern!
Und auch ein bisschen was in Sachen Anwaltshonorar (denn wenn es lang, umfangreich, technisch anspruchsvoll oder eben elendig streitig wird, schlägt sich das auch auf die Anwaltskosten nieder):
OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2018, 3 U 37/18
Erhöhung der anwaltlichen Geschäftsgebühr bei umfangreicher und schwieriger vorprozessualer Tätigkeit
Für die Berechnung der ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 auf 1,6 gerechtfertigt, wenn sich die vorprozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalt bereits umfangreich und in Anbetracht des zögerlichen Regulierungsverhaltens der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung auch als schwierig erwiesen hat.
