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(Rund um den Kfz-Unfall – mit Haftungsfragen und Schadenspositionen)
1.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.06.2015, 29 U 1/15
Ein Fahrzeugführer, der unzulässig die Busspur benutzt und an einem Stau vorbeifährt, kann ein Mitverschulden an einer Kollision mit einem aus dem Gegenverkehr kommenden Linksabbieger zukommen. Denn bei der Beurteilung eines Mitverschuldens ist stets zu prüfen, ob sich der Geschädigte”verkehrsrichtig” verhalten hat, was sich nicht nur durch die Regeln der StVO bestimmt, sondern zudem durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten.
Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 1) und des Klägers, erscheint es billig, den Kläger zu 1/3 mithaften zu lassen.
Für die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG ist es dabei unerheblich, ob der andere Unfallverursacher – hier der Beklagte zu 1) – in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift einbezogen ist (vgl. BGH, a.a.O.). In dem hiesigen Einzelfall erhöhte der Kläger, wie unter a) ausgeführt, durch sein rechtswidriges Ausscheren auf die Busspur die Kollisionsgefahr mit anderen Verkehrsteilnehmern. Genau diese Gefahr hat sich realisiert.
Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/
2.
OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2016, 9 U 59/14
1.
Eine Begegnung darf nur dann in beiderseitiger zügiger Fahrt durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung des nötigen Abstandes zum rechten Fahrbahnrand ein Seitenabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann.
2.
Kann dieser Seitenabstand nicht eingehalten werden, muss nach § 1 Abs. 2 StVO sein Fehlen durch eine besonders vorsichtige Durchführung der Begegnung und Herabsetzung der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten ausgeglichen werden.
3.
Reicht auch dies nicht, so haben beide Fahrzeugführer anzuhalten und sich darüber zu verständigen, welcher von ihnen am stehenden Fahrzeug des anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt.
3.
OLG Jena, Urteil vom 05.07.2016, 5 U 165/15
Zu den Chancen, Möglichkeiten und Risiken bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs.
Aus den Gründen:
…
Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Sie beträgt, wenn Ersatz für einen gebrauchten PKW zu beschaffen ist, zwei bis drei Wochen und u.U. auch länger Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen (BGH NJW 82, 1519. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger (BGH NJW 72, 1800; NJW 78, 2591; NJW 92, 302; Stuttgart NJW-RR 04, 104). Er haftet daher für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (BGH NJW 75, 160, Karlsruhe NJW-RR 05, 248).
…
Die Klägerin hat die Dauer der geltend gemachten Mietwagenkosten nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage des Reparaturablaufplans allein ist dafür nicht ausreichend.
…
Grundsätzlich gehört zwar auch zu dem ersatzfähigen Zeitraum die für die Einholung eines Gutachtens erforderliche Zeit sowie eine angemessene Überlegungszeit, um die Entscheidung zu treffen, ob die Reparatur durchgeführt oder ein neuer Wagen angeschafft werden soll. (vergl. Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 249 Rn. 442, OLG Celle VersR 1963, 567; NJW 2008, 446). Der vorliegende Zeitablauf liegt aber bereits außerhalb des Rahmens der Überlegungsfrist (drei bis vier Tage), die dem Geschädigten zugebilligt werden muss.
…
Allerdings muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH a. a. O.).
…
Erstinstanzlich fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass und in welcher Art und Weise die Klägerin reagiert hat, als sie bemerken musste, dass die avisierten 18 Tage Reparaturdauer nicht eingehalten werden können. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Vorlage des Reparaturablaufplanes nicht ausreichend ist, um nachzuvollziehen, dass entgegen der Angaben des Sachverständigen in seiner Reparaturbestätigung vom 28.06.2013, der die reine Reparaturdauer mit 18 Arbeitstagen angesetzt hat, vorliegend nach Rückgabe des Fahrzeugs aus der Lackiererei am 22.05.2013 eine Fertigstellung erst am 25.6.2013 erfolgen konnte. (Zumal der Reparaturablaufplan erst nachträglich erstellt wurde.) Entgegen den Angaben im Gutachten hat sich die Dauer der Reparatur mehr als verdreifacht. Die Klägerin hat nicht schlüssig dazu vorgetragen, warum eine Reparaturdauer von 66 Tagen erforderlich gewesen ist. Es hätte näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger als 18 Tage gedauert hat. Dass die Klägerin sich nur darauf beschränkt hat, die Arbeitsabläufe mit dem Reparaturablaufplan darzulegen, ist nicht ausreichend. Darauf wurde die Klägerin auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 (Bl. I/169) hingewiesen.
4.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, I-1 U 52/07
Aus den Gründen:
- Zur Vorfinanzierung des Unfallschadens durch den Geschädigten und der Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko
Nach Auffassung des Senats besteht bei voller Haftung der Gegenseite in der Regel keine Obliegenheit des Geschädigten, aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht seine Vollkaskoversicherung zum Zwecke der Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen.
…
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit in den Fällen, in denen sich die gegnerische Haftpflichtversicherung noch gar nicht zur Regulierungsbereitschaft geäußert hat – wie hier bis zum 09.05.2006 -, ist auch zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des BGH im Falle nur anteiliger Haftung des Unfallgegners die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt (BGH zfs 2007, 87, 88).
- Zum Nutzungsausfall eines Fahrzeuges, wenn weitere Fahrzeuge in der Familie zur Verfügung stehen
Auch wenn der geschädigte Eigentümer durch Benutzung eines Ersatzwagens den Ausfall des beschädigten Kraftfahrzeuges überbrücken kann oder wenn er infolge von bei einem Unfall erlittenen Verletzungen während der Ausfallzeit nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu benutzen, bleibt ihm nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung erhalten, wenn das beschädigte Fahrzeuge bestimmungsgemäß von Angehörigen oder anderen Personen gefahren werden sollte (BGH NJW 1975, 922). In diesem Fall nutzt der Eigentümer sein Fahrzeug durch Überlassung an andere.
- Zur Vorfinanzierung des Unfallschadens durch Kreditaufnahme und sonstiges
Die Klägerin war nicht gehalten, zur Vorfinanzierung der Reparatur aus eigenen Mitteln in Vorlage zu treten oder sich einen Kredit zu beschaffen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung in Vorlage zu treten bzw. einen Kredit aufzunehmen, allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden kann (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96 – OLGR Düsseldorf 1997, 107; Senat, Urteil vom 22. Januar 2007, Az.: 1 U 151/06; Senat, Urteil vom 20. August 2007, Az.: 1 U 258/06). Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise (BGH NJW – RR 2006, 394; BGH NJW 1989, 290, 291 mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1161, 1162 sowie BGH BB 1965, 926, 927). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen (BGH NJW-RR 2006, 394; s. aber auch BGH VersR 1974, 90, 91). Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (Senat a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen). Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert.
5.
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016, 12 U 121/15
(Zu) LANGSAM ist auch nicht (immer) gut…
Wir stellen hier in aller Kürze einen Fall des OLG Brandenburg vor. Es ereignete sich ein Unfall auf einer Autobahn, nachdem ein LKW auf ein davor mit (! nur !) 38 km/h fahrendes Fahrzeug auffuhr.
Das OLG Brandenburg kommt hier zu einer Haftungsverteilung von jeweils 50 %. Interessant sind aber insbesondere die Ausführungen zum langsam fahrenden Fahrzeug…
Ganz kurz nun aus der Begründung:
Danach dürfen Kraftfahrzeuge ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Im Streitfall ergibt sich jedoch bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers kein solcher triftiger Grund für ein verkehrsbedingtes Langsamfahren.
Wenn der Kläger in dem Zeitraum unmittelbar vor der Kollision mit einer so niedrigen Geschwindigkeit fuhr, wie sie auf Autobahnen nur selten anzutreffen ist, war er zu einer besonderen Aufmerksamkeit gegenüber den übrigen, mit deutlich höheren Geschwindigkeiten fahrenden Verkehrsteilnehmern verpflichtet. Ein Verkehrsteilnehmer, der durch seine Fahrweise oder sein Fahrzeug eine besondere Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer herbeiführt, ist gehalten, dieser Gefährdung durch entsprechende Vorkehrungen entgegenzuwirken. Mit einer solch niedrigen Geschwindigkeit konnten die nachfolgenden Kraftfahrer nicht rechnen. Die Autobahn dient dem Schnellverkehr.
Im Ergebnis haftet der Langsamfahrer zu 50 %.
Dem Auffahrenden warf das OLG vor, dass sich ergeben müsse, dass er nicht mit ausreichendem Sicherheitsabstand gefahren ist oder unaufmerksam gewesen war.
6.
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2016, 14e O 139/14
In Bezug auf die Kosten für die Reparatur des Klägerfahrzeugs, die in der eigenen Werkstatt der Klägerin durchgeführt wurde, ist ein Abzug in Höhe von 15 % für den Unternehmergewinn … nicht vorzunehmen. In der Werktstatt werden unstreitig auch Fremdfahrzeuge gewartet, repariert und inspiziert. Insoweit kann die Klägerin, soweit sie das streitgegenständliche Fahrzeug in der eigenen Werkstatt repariert, diese Reparatur zu den gleichen Konditionen abrechnen, wie sie Werkleistungen für andere Kunden abrechnet. Ein Geschädigter, der die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs selbst durchführt, kann grundsätzlich den Geldbetrag erstattet verlangen, den er in einer Kraftfahrzeugwerkstatt aufbringen musste. Gleiches gilt für den Geschädigten, der selbst gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befasst ist und eine eigene Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt. Letzterer darf nicht schlechter gestellt werden als ein Geschädigter, der diese Möglichkeit nicht hat. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, besondere eigene Anstrengungen zu unternehmen, wenn der Lohn dieser Anstrengungen lediglich dem Schädiger zu Gute kommt (BGH Urteil vom 08.12.1977 – II ZR 189/15; …).
Soweit die Beklagten behaupten, die klägerische Werkstatt sei zum Zeitpunkt der Reparatur nicht voll ausgelastet gewesen, ist dieser Vortrag als spekulative Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich.Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Ausnahmetatbestand, welcher einen Abzug rechtfertigen würde, tragen die Beklagten.
7.
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2016, 14e O 139/14
8.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2016 – 16 U 167/15 (Quelle: SVR 2017, 27)
Eine Haftungsteilung ist gerechtfertigt, wenn ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs aufgrund zu geringen Seitenabstands (hier 45 bis 50 cm vom Fahrbahnrand) gegen eine bereits offen stehende Tür eines geparkten Fahrzeugs (hier voll geöffnet und ragte ca. 55 cm in die Fahrbahn) fährt.
9.
OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016, 7 u 22/16
Nachzüglervorrang versus Vertrauensgrundsatz bei “grün”:
Je weiter der Farbwechsel der Lichtzeichenanlage auf “grün” zurückliegt, umso mehr darf der bei “grün” Durchfahrende auf eine freie Kreuzung ohne Nachzügler aus dem Querverkehr der vorhergehenden Ampelphase vertrauen.
Ergebnis und Haftungsentscheidung im Detail:
Nach alledem ist bei der Haftungsabwägung auf Seiten der Klägerin nur die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu berücksichtigen. Dass den Zeugen Y ein Verschulden an dem Unfall trifft, ist – wie ausgeführt – nicht festzustellen. Demgegenüber ist der Beklagten zu 2) vorzuhalten, erheblich gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen zu haben. Wegen ihres langen Aufenthalts im Kreuzungsbereich war die Beklagte zu 2) gehalten, eine Gefährdung des Querverkehrs auszuschließen. Sie durfte nicht (mehr) auf ihren Nachzüglerstatus vertrauen, sondern hatte nunmehr den Vorrang zu gewähren (vgl. auch KG, Beschluss vom 12.05.2011 – 22 U 40/11 -, BeckRS 2011, 25735). Dieses Verschulden der Beklagten zu 2) wiegt so schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges vollständig zurücktritt.
Haftungsquote: 100 % zulasten des “Nachzüglers”
10.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.05.2016, 6 U 13/16
Ein Wechsel der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht ordnet an anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Gegen diese Regelung verstößt schuldhaft, wer nach einem Wechsel der Lichtzeichen von grün auf gelb mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage möglich ist.
Haftungsquote: 70 % zulasten des Sattelzugfahrers
11.
OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2016 – 9 U 183/15
Interessante Ausführungen zum Einwand des Versicherers einer angeblichen Unfallmanipulation
Aus den Gründen:
… Der Umstand, dass beide Beteiligten Autohändler und Ausländer sind, ist an sich schon nicht als verdächtig zu bewerten, erscheint jedoch in dem hier in Rede stehenden Umfeld des Autohandels gänzlich irrelevant. Damit verlieren auch weitere Indizien wie die kurzfristige Zulassung beider Fahrzeuge vor dem Unfall und das „Verschwinden“ des gegnerischen Fahrers samt Fahrzeug an Bedeutung. …
Der Umstand, dass ein Auffahrunfall zu einer eindeutigen Haftungslage und dementsprechend zu einem uneingeschränkten Schuldeingeständnis des Auffahrenden führt, kann nach Auffassung des Senats ebenfalls kaum als verdächtig angesehen werden, sondern liegt in der Natur der Sache.
Aus Sicht des Senats verbleiben vier Indizien, die erfahrungsgemäß bei manipulierten Unfällen vorliegen, nämlich, dass die unfallbeteiligten Fahrzeuge, Alter und Wert betreffend, solche sind, die typischerweise bei Manipulationen benutzt werden, dass üblicherweise eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis erfolgt, das Fahrzeug in unrepariertem Zustand veräußert wird und keine Unfallzeugen vorhanden sind. Diese Umstände, die allerdings auch bei unverdächtigen Unfällen häufig gegeben sind, reichen nach Auffassung des Senats nicht aus, um eine Überzeugung von einem manipulierten Unfall i. S. d. § 286 ZPO zu rechtfertigen. Ein entscheidender Gesichtspunkt spricht nämlich gegen einen gestellten Unfall. Das ist der Umstand, dass sich der Unfall am helllichten Tag auf einer viel befahrenen Kreuzung ereignet hat. Somit bestand ein unkalkulierbares Risiko, dass Zeugen den Vorgang bemerken könnten. Üblicherweise werden manipulierte Unfälle daher zur Nachtzeit oder in wenig belebten Straßen durchgeführt.
12.
LG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2017 – 5 S 239/16
Der Geschädigte kann nach fikiver Abrechnung eines Verkehrsunfalls die Kosten für eine von einem Sachverständigen erstellte Reparaturkostenbestätigung – auch im Hinblick auf die von den Versicherern geführte HIS Datei – grundsätzlich nicht erstattet verlangen.
(Hinweis: Das LG Stuttgart setzt sich in dem Urteil eingehend mit den beiden widerstreitenden Auffassungen auseinander. Diese Rechtsfrage dürfte nun auf dem Weg zum BGH sein.)
13.
OLG München, Urteil v. 22.07.2016 – 10 U 3969/15
Bei einem Auffahrunfall sind die Verursachungsanteile durch Fahren ohne nennenswerten Sicherheitsabstand des Auffahrenden und eine Vollbremsung ohne verkehrsbedingten Anlass des Vorfahrenden gleichwertig.
14.
OLG Frankfurt / Main, 11.01.2017, 16 U 116/16
Ein Linksabbieger kann von der Verpflichtung zur sog. zweiten Rückschau enthoben sein, wenn ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre und aus diesem Grund so fernliegt, dass sich der nach links Abbiegende auch unter Berücksichtigung der ihn treffenden gesteigerten Sorgfaltspflicht auf eine solche Möglichkeit nicht einzustellen braucht.
Ergebnis: Alleinhaftung des grob verkehrswidrig Überholenden
15.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, VI ZR 32/16
16.
OLG München, Urteil v. 24.02.2017, 10 U 4448/16
Haftungsverteilung bei Kollision während des Überholens einer Fahrzeugkolonne
1.
17.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017, I-1 U 97/16 (Zur Geltung der Vorfahrtsregel auf privaten Parkplätzen)
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 S.1 StVO auf allgemein zugänglichen Privatparkplätzen dann gilt, wenn die „Fahrbahnen“ zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren dieser Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen.
Findet die ein Vorfahrtsrecht begründende Vorschrift des § 8 StVO Anwendung, wird die Haftungsquote des Wartepflichtigen einerseits in der Regel einen Anteil von 2/3 ausmachen, während der Vorfahrtberechtigte angesichts der besonderen Rücksichtnahmepflicht im Parkplatzbereich eine verbleibende Haftung von 1/3 trägt (Senat, Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: I-1 U 240/09; Nugel DAR 2009, 726 mit Hinweis auf KG NZV 2003, 381; OLG Frankfurt NZV 2001, 36). Von dieser Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kann nur dann abgesehen werden, wenn – wie hier nicht – feststeht, dass er langsam und stets bremsbereit gefahren ist und dessen ungeachtet eine Kollision nicht vermeiden konnte (Senat a.a.O.; Nugel a.a.O.).
18.
BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 293/05
Wirkung der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber Geschädigten
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.
19.
BGH, Urteil vom 7. März 2017 – VI ZR 125/16
Dem Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht.
(Festhalten an den Senatsurteilen vom 30. März 1965 – VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273 f.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 ff.; vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 ff.).
Dies gilt auch, wenn der nichthaltende Sicherungseigentümer den Halter ermächtigt hat, diesen Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen.
20.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfalls beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind,
wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert,
die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist,
die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.
21.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.1.2017 – I-1 U 46/16
Nutzung des Einsatzhorns eines Rettungsfahrzeugs
Wer das Sonderrecht des § 38 Abs. 1 StVO für sich in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass er neben dem blauen Blinklicht auch das Einsatzhorn verwendet hat.
§ 35 Abs. 5a StVO enthebt den Fahrer eines Rettungsfahrzeuges nicht von der Pflicht, Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu nehmen.
22.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2017 – 4 U 233/16
Radfahrer vs. Fussgänger / Radfahrer in verkehrter Fahrtrichtung
1.
Ein Radfahrer, der bei auf jeder Straßenseite vorhandenen Fahrradschutzstreifen den in seiner Fahrtrichtung linken benutzt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot.
2.
Fußgänger, die von links die Straße überqueren wollen, sind ihm gegenüber zwar gleichwohl wartepflichtig.
3.
Den Radfahrer trifft bei der Benutzung des linken Fahrradschutzstreifens jedoch aus § 1 Abs. 2 StVO eine gesteigerte Vorsichtspflicht, darauf zu achten, ob nicht von links kommende Fußgänger die Straße überqueren wollen. Deren Missachtung kann eine überwiegende Haftung für den Schaden des bei einem Zusammenstoß verletzten Fußgängers aus § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigen.
23.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2017, I-1 U 125/16
1. Die Bedeutung eines gelben Blinklichts geht nicht über die Warnung vor Gefahren hinaus, § 38 Abs. 3 S. 1 StVO. Bei einem Reinigungsfahrzeug bezieht sich die Warnung nur auf Gefahren, die von dem Fahrzeug bzw. den von ihm ausgeführten Arbeiten ausgehen.
2. Eine unklare Verkehrslage i.S. des § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO wird durch das gelbe Blinklicht allein nicht begründet.
3. Auch verleiht das gelbe Blinklicht kein Vorrecht. Ein Reinigungsfahrzeug, das von dem rechten Fahrbahnrand auf den linken wechseln will, um dort seine Arbeit fortzusetzen, muss daher gleichwohl zunächst den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzen und die hohen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO beachten.
Rechtsgrundlagen: §§ 38 Abs. 3 Satz 1, 9 Abs. 5, 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO
Aus den Gründen:
Bei einem Zusammenstoß des fließenden Verkehrs mit einem Wendenden ist in der Regel von dessen Alleinhaftung auszugehen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Vorbemerkung zu Rdnr. 259). Bei einer Kollision zwischen einer im Baustellenbereich wendenden Straßenkehrmaschine mit einem die Unfallstelle passierenden Kraftfahrzeug, dessen Fahrer kein nachweisbares Verschulden trifft, ist eine vollständige Haftungsfreistellung zu Gunsten des Letzteren anzunehmen (Senat, VersR 1980, 633). Zwar hat sich im vorliegenden Fall das Schadensereignis nicht im Bereich einer Baustelle zugetragen. Dies ändert indes nichts an der Vergleichbarkeit der Verkehrssituation unter besonderer Berücksichtigung der von dem Straßenreinigungsfahrzeug der Beklagten zu 2. ausgegangenen und verschuldensbedingt deutlich gesteigerten Betriebsgefahr.