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OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.06.2025, 3 U 68/24
Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall; Berücksichtigung unfallunabhängiger Schäden; Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Schadengutachtens
1. Der Geschädigte kann den tatsächlich entstandenen Reparaturaufwand ersetzt verlangen, wenn es ihm gelingt, die Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, um es nach der Reparatur weiter zu benutzen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 100/20, Rn. 10, juris). Dies gilt auch dann, wenn das vorgerichtliche Schadengutachten den Unfallschaden infolge der Mitberücksichtigung von Vorschäden unzutreffend abbildet und sich die für den Kostenvergleich maßgeblichen Werte erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren ergeben.
2. Bei der Prüfung, ob der tatsächlich entstandene Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um weniger als 130 % übersteigt, sind Reparaturkosten, die unfallunabhängige Schäden betreffen, nicht zu berücksichtigen.
Und zur Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten:
3. Denn die Differenz des Grundhonorars ergibt hier sich allein daraus, dass der Wiederbeschaffungswert bei zutreffender Berücksichtigung der Vorschäden niedriger ist als der im Schadengutachten ausgewiesene. Der überhöhte Kostenansatz ist damit nicht unfallbedingt und unterfällt mithin nicht dem Sachverständigenrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22, Rn. 15, juris).
Quelle → zum VOLLTEXT geht es HIER LANG
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.2025, 3 U 118/24
Zur Frage einer fahrlässigen Beweisvereitelung durch Veräußerung eines in einen Verkehrsunfall verwickelten Fahrzeugs
Warum es manchmal problematisch ist, im Streitfall über die Anspruchshöhe (oder auch gar den Anspruchsgrund) das verunfallte / beschädigte Fahrzeug zu verkaufen, zeigt diese Entscheidung.
Zu den Einzelheiten und der Entscheidung siehe →
VOLLTEXT hier unter JUSTIZ HESSEN
AG Coburg, Urteil vom 11.02.2025, 20 C 1628/24
Die Kosten des Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt sind erstattungsfähig, wenn sie nicht erkennbar überhöht sind und den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft.
Das Grundhonorar eines Sachverständigen ist nicht erkennbar überhöht, wenn es sich innerhalb des einschlägigen Honorarkorridors der zum Unfallzeitpunkt zeitlich nächsten BVSK-Honorarbefragung bewegt.
Quelle: Die Verkehrsanwältin (DV), Heft 3/2025, Seite 95
BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 300/24
Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnung vorlegen
Bei fiktiver Schadensabrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.
Differenziere zu:
BGH, Urteil vom 03.12.2013, VI ZR 24/13
Abrechnung auf Gutachtensbasis trotz vollständiger und fachgerechter Reparatur
Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
LG Mannheim, Beschl. 21.10.2024 – 9 O 164/24
Anordnung zur Vorlage von Fahrzeugdaten
1. Die im Ereignisspeicher eines Fahrzeugs hinterlegten Daten können von
besonderer Bedeutung für die Aufklärung eines Verkehrsunfallgeschehens
sein.
2. Ein Fahrzeughersteller hat gemäß § 144 ZPO auf Anordnung des Gerichts
dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen die im Ereignisspeicher
hinterlegten Daten in auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
Quelle: VRR 2025, Heft 2, Seite 17
Und hier mal die “Auseinandersetzung” aus unserer Sicht mit einem Urteil des LG Freiburg, nämlich zur Frage, ob es bei der “Markentreue” im Rahmen der fiktiven Abrechnung allein auf den Geschädigten und seine Besitzzeit ankommt.
Es stellt sich nämlich bei älteren Fahrzeugen (über 3 Jahren) gar nicht selten die Frage, ob es denn reicht, dass der Geschädigte während seiner Besitzzeit alle Wartungen bei “seiner” Marke hat durchführen lassen oder ob die Markentreue hier nur dann gelten würde, wenn das Fahrzeit über die gesamte “Lebensdauer” bei der Marke war. Denn dann wäre es ja schon für den Geschädigten eher von zufälligen Umständen abhängig, die von ihm gar nicht zu beeinflussen waren.
Beispiel: Der Geschädigte erwirbt ein 8 Jahre altes Fahrzeug der Marke VOLVO im Jahre 2021 und lässt dann alle Wartungen ordnungsgemäß bei VOLVO durchführen. Allerdings hatte der Vorbesitzer einen Teil der Wartungen seinerzeit in freien Werkstätten ausgeführt oder aber (Alternative) zwar alle auch bei VOLVO, aber im Jahre 2019 eine Wartung “übersprungen” bzw. ausgelassen.
Das LG Freiburg meint dazu:
LG Freiburg, Urteil vom 09.05.2017, 9 S 6/17
Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten bei Nichteinhaltung der herstellerseitig vorgegeben Inspektionsintervalle
1. Hat der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren lassen, kann es für ihn unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, da auch bei älteren Fahrzeugen die Frage, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet wurde und ob es scheckheftgepflegt ist, insbesondere im Falle eines Weiterverkaufs von Bedeutung sein kann (Anschluss an BGH, Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -, juris).
2. Die stete Wartung erfordert nicht nur, dass das Fahrzeug ausschließlich in Markenwerkstätten gewartet wurde, sondern auch, dass alle zur Scheckheftpflege erforderlichen Inspektionen dort durchgeführt wurden.
Und in den Urteilsgründen wird dazu folgendes angemerkt:
Da der BGH in seiner o.g. Entscheidung vom 20.10.2009 (Anm. von uns: gemeint ist BGH, Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09) ausdrücklich auf die Bedeutung einer regelmäßigen Wartung im Sinne einer Scheckheftpflege abstellt, erfordert die stete Wartung nicht nur, dass das Fahrzeug ausschließlich in Markenwerkstätten gewartet wurde, sondern auch, dass alle zur Scheckheftpflege erforderlichen Inspektionen dort durchgeführt wurden (in diesem Sinne s. zuletzt BGH, Urt. v. 07.02.2017 – VI ZR 182/16 – juris).
Unsere Auffassung dazu:
Die Entscheidung des BGH, die das LG Freiburg hier in Bezug nimmt, stützt nach unserer Meinung die Auffassung gerade nicht. Wir finden auch im Urteil des BGH keine derartige Darlegung. In den Entscheidungsgründen erklärt der BGH indes folgendes:
BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09
Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, “scheckheftgepflegt” oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht – wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen – bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – im Fall der konkreten Schadensberechnung – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das “Scheckheft” oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.
Der BGH spricht hier von “regelmäßig” und dass “der Geschädigte” sein Fahrzeug bisher stets hat markentreu warten lassen. Anderes führt der BGH nicht aus, auch nicht, dass die markentreue Wartung stets über die gesamte bisherige “Lebensdauer” des Fahrzeugs erfolgt sein muss. Die Formulierung legt vielmehr deutlich nahe, dass es auf den Geschädigten ankomme, also, wie wir meinen, seine Besitzzeit.
Wer dies anders sieht oder auch andere rechtliche Hinweise oder gar Entscheidungen hat, gebe uns in jedem Fall ein Zeichen. Vielleicht liegen wir ja auch falsch?
