Quotenvorrecht

Totalschaden und doch repariert – aber welcher Restwert?

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Aktuelle News, weil wir uns, derzeit vermehrt, mit den Versicherern darüber streiten, wie denn richtig abzurechnen ist, wenn

der Geschädigte bei einem erlittenen

TOTALSCHADEN trotzdem repariert …

und der Versicherer ein höheres Restwertangebot als im „eigenen“ Gutachten vorlegt.
Das Ergebnis ist (eindeutig):
Es zählt dann nur der „eigene“ Restwert aus dem „eigenen“ Gutachten!
Der Versicherer hat mit seinem Restwert keine Chance.
Natürlich ärgert das den Versicherer, aber die Rechtsprechung ist hier glasklar.
Übrigens zahlt sich auch hier die Beauftragung des eigenen Gutachters massiv aus (in unserem Fall geht es um satte 840 EUR). Der eigene Gutachter wird richtigerweise (was auch der Bundesgerichtshof seit langem bestätigt hat) den Restwert auf dem Regionalmarkt ermitteln. Und wenn der richtig ermittelt ist, kommt der Versicherer mit seinem überregionalen Angebot nicht zum Zug.
Hier nun die wichtigsten Leitsätze und Urteilsgründe aus der Rechtsprechung:

BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

BGH, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).

LG Duisburg, Urteil vom 30.01.2015, 2 O 142/14

Grundsätzlich darf der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB seinen erlittenen wirtschaftlichen Totalschaden fiktiv auf Basis des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes abrechnen. Er muss sich gegenüber dem Schädiger jedoch den Restwert des verunfallten Fahrzeuges anrechnen lassen (vgl. Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, Bearb.: Schubert, Stand: 01.03.2014, § 249 Rn. 211). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte dann nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 BGB verstößt, wenn er sein Fahrzeug zu dem in einem von ihm eingeholten Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkauft. Er ist zur Schadensminderung grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertankäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (BGH Urt. v. 10.07.2007, VI ZR 217/06, Rn. 9 m.w.N. – zitiert nach juris).

Nichts anderes gilt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall in Eigenleistung repariert und weiternutzt, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist. Auch dann kann er seinen Schaden auf Grundlage des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes abrechnen, ohne dass er sich auf die vom Schädiger ermittelten Restwertangebote verweisen lassen müsste. Eine andere Regelung würde dem Grundsatz des Schadensersatzrechts zuwiderlaufen, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens bleiben soll und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie mit der beschädigten Sache zu verfahren ist. Denn anderenfalls könnte der Versicherer des Schädigers den Geschädigten mit einem entsprechend hohen Angebot zum Verkauf des Fahrzeugs zwingen, da der Geschädigte bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie jedenfalls Gefahr liefe, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen (BGH Urt. v. 06.03.2007, VI ZR 120/06, Rn. 10 – zitiert nach juris).

OLG München, Urteil vom 09.09.2016, 10 U 1073/16

Bei einem Totalschaden ist im Falle fiktiver Schadensabrechnung für die Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands des unfallbeschädigten und vom Geschädigten weiter genutzten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert der im Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert und nicht ein vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers vorgelegtes konkretes Restwertangebot in Abzug zu bringen (Anschluss an BGHZ 171, 287 = BeckRS 2007, 05556 Rn. 10).