→ → → → → → →
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2025, 1 ORbs 181/25
Was (hier) alles für eine vorsätzlich begangene Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit spricht (188 km/h statt 120 km/h und weitere Indizien)
Aus den Gründen:
Bei der Prüfung einer vorsätzlichen Begehungsweise sind die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und die Differenz zur zulässigen Geschwindigkeit ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2012 – [1 B] 53 Ss-OWi 130/12 [71/12]), d. h. wenn das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Verhältnis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen deutlich höheren Prozentsatz ausmacht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.09.2007 – 2 Ss [OWi] 153 B/07).
Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Kenntnis des Betroffenen von der Geschwindigkeitsüberschreitung kann sich aus einer beidseitigen Beschilderung, einer Beschilderungsbrücke oder einem Geschwindigkeitstrichter ebenso ergeben wie aus übergroßen Trägerschildern, mit denen auf die Geschwindigkeitsbeschränkung besonders hingewiesen wird (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2012 – [1 B] 53 Ss-OWi 130/12 [71/12]). Danach tragen die Urteilsfeststellungen (UA S. 5) die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise. Der Betroffene befuhr die Bundesautobahn … Kilometer 37,1, in Fahrtrichtung („Ort 01“) mit 188 km/h statt der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Es liegt eine erhebliche Überschreitung von über 50% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor. Die Schilder mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h waren nach den Feststellungen des Gerichts über 2.600 m vor der Messstelle beidseitig aufgestellt, sodass das Gericht ohne vernünftigen Zweifel davon ausgehen konnte, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung zwar registrierte, diese jedoch bedingt vorsätzlich nicht einhielt (UA S. 7 f.).
OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2025, 3 ORbs 57/25
Zusatzzeichen “Luftreinhaltung” beim Tempolimit gilt auch für Elektrofahrzeuge
Die vom Betroffenen vertretene Rechtsauffassung, die mit diesem Zusatzschild versehende Geschwindigkeitsbegrenzung gelte für Fahrer von Elektrofahrzeugen nicht, wird weder in der Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 1998 – 1 Ss 338/98, juris Rn. 11; jeweils zustimmend: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. September 2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19), juris Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 2 Ss (Owi) 297/15, juris Rn. 9) noch in der Literatur (vgl. König, in: Hentschl/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 3 StVO Rn. 46; Krenberger, juris PR-StrafR 25/2019 Anm. 5) vertreten. Entgegenstehende Literatur oder Rechtsprechung zeigt auch der Betroffene nicht auf.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2025 – 1 ORbs 51/25
Nach Beweiserhebung zur Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung darf Urteil sich nicht unkommentiert auf ein standardisiertes Messverfahren berufen
Stützt das Gericht die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung in den Urteilsgründen auf die Verwendung eines standardisierten Messverfahrens, hatte es aber eine Beweiserhebung zur Richtigkeit der Messung angeordnet, auf die es in den Gründen nicht eingeht, genügen diese aufgrund des (nicht aufgelösten) Widerspruchs nicht den an ein Bußgeldurteil zu stellenden Anforderungen.
Quelle: FD-StrVR 2025, 809526
Volltext → Direktabruf hier
BayObLG, Beschluss vom 26.02.2025 – 201 ObOWi 68/25
Beurteilung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen während einer Fahrt – Konkurrenzrechtliche Bewertung
Mehrere nach unterschiedlichen Verkehrszeichen binnen einer Minute begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen stehen, wenn ein innerer Zusammenhang vorliegt und sie von einem einheitlichen Tatentschluss getragen werden, regelmäßig in Tateinheit zueinander (§ 19 Abs. 1 OWiG).
Ein aufgrund des Zweifelssatzes nur als fahrlässig gewürdigtes Fehlverhalten des Betroffenen darf sich bei der konkurrenzrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht zu seinen Lasten auswirken.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2024, 1 Ss (OWi) 44/24
Wenn der gelbe Zustell-Umschlag kein Datum trägt – Unwirksamkeit der Zustellung!
1. Eine Verjährungsunterbrechung nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG setzt die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides voraus.
2. Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides durch Einlegen in den Briefkasten nach den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 SVwZG, 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, 180 ZPO ist der Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks.
3. Die Heilung eines Zustellungsmangels nach den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 SVwZG, 8 VwZG durch den tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides beim Verteidiger setzt das Vorliegen einer Zustellungsvollmacht voraus.
Quelle → zum VOLLTEXT geht es HIER ENTLANG
AG Augsburg, Beschluss vom 26.09.2024, 45 OWi 605 Js 107352/24
Verjährungsunterbrechende Wirkung des Bußgeldbescheids abgelehnt bei:
Angabe in Anhörung und Bußgeldbescheid =
“Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340”
und der Streckenabschnitt ist 2,5 km lang,
keine KM-Angabe, keine Angabe markanter Punkte und der Betroffene hatte nur die vergrößerte Fahrerbildaufnahme bekommen.
Weitere Entscheidungen zu diesem Themenkreis findet ihr in unserem Blog-Beitrag “Rund ums Bußgeldverfahren – Teil 3.
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2023 , 5 ORbs 25/23
Qualifizierter Rotlichtverstoß durch einen Radfahrer: Behandlung der irrtümlichen Annahme eines Defektes der Lichtzeichenanlage
1. Zeigt eine Wechsellichtzeichenanlage aufgrund einer Funktionsstörung dauerhaft Rotlicht, so ist die darin liegende Halteanordnung i.S.d. § 44 VwVfG nichtig. Die irrtümliche Annahme einer solchen Funktionsstörung stellt sich als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum dar, so dass jedenfalls eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes ausscheidet. Dies gilt nicht nur für Kraftfahrer, sondern für alle Verkehrsteilnehmer, für die die betroffene Wechsellichtzeichenanlage Geltung beansprucht (hier: Radfahrende, § 37 Abs. 2 Nr. 6 S. 1 StVO).
2. Ist eine Wechsellichtzeichenanlage mit einer Bedarfsschaltung mittels Kontaktschleife versehen und ist diese technisch so ausgelegt, dass die Bedarfsanfrage – trotz Geltungsanspruchs der Lichtzeichenanlage auch für Radfahrende – durch Radfahrende nicht ausgelöst werden kann, so ist die im Rotlicht dieser Anlage liegende Halteanordnung für Radfahrende (teil-)nichtig i.S.d. § 44 VwVfG.
3. Eine Verurteilung wegen eines – vorsätzlich oder fahrlässig begangenen – Rotlichtverstoßes ist ausgeschlossen, wenn die vom Betroffenen missachtete Rotlicht-Halteanordnung i.S.d. § 44 VwVfG nichtig war. Darauf, ob der Betroffene die zur Nichtigkeit führenden Umstände in der konkreten Verkehrssituation erkennen konnte, kommt es insoweit nicht an.
Orientierungssatz (des Gerichts):
Das Bußgeldgericht hat Beweis darüber zu erheben, ob eine vorhandene Kontaktschleife vor einer Bedarfsampel zum Tatzeitpunkt plangemäß oder versehentlich so ausgelegt war, dass die Bedarfsanforderung durch Radfahrende nicht ausgelöst werden konnte. Dann nämlich wäre die Halteanordnung in Gestalt des Rotlichtsignals der Lichtzeichenanlage jedenfalls für Radfahrer als (teil-)nichtig i.S.d. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG anzusehen.
Quelle → zum VOLLTEXT geht es HIER LANG
