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OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2024, 1 Ss (OWi) 44/24
Wenn der gelbe Zustell-Umschlag kein Datum trägt – Unwirksamkeit der Zustellung!
1. Eine Verjährungsunterbrechung nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG setzt die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides voraus.
2. Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides durch Einlegen in den Briefkasten nach den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 SVwZG, 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, 180 ZPO ist der Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks.
3. Die Heilung eines Zustellungsmangels nach den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 SVwZG, 8 VwZG durch den tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides beim Verteidiger setzt das Vorliegen einer Zustellungsvollmacht voraus.
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AG Augsburg, Beschluss vom 26.09.2024, 45 OWi 605 Js 107352/24
Verjährungsunterbrechende Wirkung des Bußgeldbescheids abgelehnt bei:
Angabe in Anhörung und Bußgeldbescheid =
“Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340”
und der Streckenabschnitt ist 2,5 km lang,
keine KM-Angabe, keine Angabe markanter Punkte und der Betroffene hatte nur die vergrößerte Fahrerbildaufnahme bekommen.
Weitere Entscheidungen zu diesem Themenkreis findet ihr in unserem Blog-Beitrag “Rund ums Bußgeldverfahren – Teil 3.
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2023 , 5 ORbs 25/23
Qualifizierter Rotlichtverstoß durch einen Radfahrer: Behandlung der irrtümlichen Annahme eines Defektes der Lichtzeichenanlage
1. Zeigt eine Wechsellichtzeichenanlage aufgrund einer Funktionsstörung dauerhaft Rotlicht, so ist die darin liegende Halteanordnung i.S.d. § 44 VwVfG nichtig. Die irrtümliche Annahme einer solchen Funktionsstörung stellt sich als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum dar, so dass jedenfalls eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes ausscheidet. Dies gilt nicht nur für Kraftfahrer, sondern für alle Verkehrsteilnehmer, für die die betroffene Wechsellichtzeichenanlage Geltung beansprucht (hier: Radfahrende, § 37 Abs. 2 Nr. 6 S. 1 StVO).
2. Ist eine Wechsellichtzeichenanlage mit einer Bedarfsschaltung mittels Kontaktschleife versehen und ist diese technisch so ausgelegt, dass die Bedarfsanfrage – trotz Geltungsanspruchs der Lichtzeichenanlage auch für Radfahrende – durch Radfahrende nicht ausgelöst werden kann, so ist die im Rotlicht dieser Anlage liegende Halteanordnung für Radfahrende (teil-)nichtig i.S.d. § 44 VwVfG.
3. Eine Verurteilung wegen eines – vorsätzlich oder fahrlässig begangenen – Rotlichtverstoßes ist ausgeschlossen, wenn die vom Betroffenen missachtete Rotlicht-Halteanordnung i.S.d. § 44 VwVfG nichtig war. Darauf, ob der Betroffene die zur Nichtigkeit führenden Umstände in der konkreten Verkehrssituation erkennen konnte, kommt es insoweit nicht an.
Orientierungssatz (des Gerichts):
Das Bußgeldgericht hat Beweis darüber zu erheben, ob eine vorhandene Kontaktschleife vor einer Bedarfsampel zum Tatzeitpunkt plangemäß oder versehentlich so ausgelegt war, dass die Bedarfsanforderung durch Radfahrende nicht ausgelöst werden konnte. Dann nämlich wäre die Halteanordnung in Gestalt des Rotlichtsignals der Lichtzeichenanlage jedenfalls für Radfahrer als (teil-)nichtig i.S.d. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG anzusehen.
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