Blitzer im Auto verbaut - Bußgeldverfahren aktuell erklärt

Rund ums Bußgeldverfahren – Teil 2

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OLG Bamberg, Beschluss vom 15.12.2017 – 2 Ss OWI 1703/17

Bußgeldverfahren: Standardisiertes Messverfahren setzt Einhaltung der Bedienungsanleitung voraus

1. Von einem im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnis kann auch bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sogenannten Einseitensensor vom Typ ES3.0 grundsätzlich nur bei Einhaltung der in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers enthaltenen Vorgaben ausgegangen werden.

2. Eine von der Bedienungsanleitung relevante Abweichung liegt bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sogenannten Einseitensensor vom Typ ES3.0 vor, wenn die gerätespezifische Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungeeichte Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Fotoeinrichtungen erfolgt.

KG, Beschl. v. 25.07.2017 – (6) 121 Ss 91/17 (32/17)

Leitsatz:

Für die Frage, wer Halter eines Fahrzeuges ist, kommt es nicht darauf an, wer der Eigentümer ist oder ob das Fahrzeug auf diese Person zugelassen ist.

Aus den Gründen:

Ob der Begriff des Halters in diesem Sinne mit einer gleichförmigen Bedeutungszuschreibung geläufig ist, erscheint schon deshalb fraglich, weil entgegen verbreiteter Ansicht für die Haltereigenschaft weder die Eigentumsverhältnisse ausschlaggebend sind noch die Frage, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist (vgl.KG a.a.O.).
Der Halterbegriff entstammt vielmehr § 833 BGB und gilt einheitlich für das gesamte Straßenverkehrsrecht. Maßgeblich ist, von wem das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht wird, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, dass es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht a.a.O.; KG, a.a.O.; König in Hentschel/König/Dauer , Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 14 m.w.N.).

Halter ist mithin diejenige Person, die tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt (vgl. König a.a.O.).

(Dieses Urteil ist zwar in einem Strafverfahren ergangen, gilt aber über das Strafrecht hinaus auch für Bußgeldverfahren / Zivilverfahren)

AG Dortmund, Urteil vom 06.02.2018 – 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17

Bei dem Vorwurf des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit ist eine polizeiliche Schätzung ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht ausreichend als Verurteilungsgrundlage.

Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen bedarf es insbesondere der Feststellung eines besonderen Fahrverhaltens oder eines hierdurch bedingte Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer, dass einen Schluss dahin nahelegt, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst war.

Diese Feststellungsanforderungen sind auch nicht durch ein Geständnis des Betroffenen am Tatort („Es stimmt, ich war zu schnell“) herabgesetzt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17

Geschwindigkeitsüberschreitung – Abstand zwischen Verkehrszeichen und Messstelle

Schrittgeschwindigkeit (Zeichen 325.1)

1. Durch Verwaltungsvorschriften ist in Baden-Württemberg seit dem 1. Juli 2015 kein bestimmter Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mehr vorgeschrieben.

Ob dieser Abstand Einfluss auf die Bewertung des Verstoßes hat, ist danach einzelfallabhängig …
2. Schrittgeschwindigkeit (Zeichen 325.1) lässt keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h zu.

OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2006, 2 Ss OWi 358/06

Bei einer während Dunkelheit durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät bedarf es einer vom Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum trotz widriger Verhältnisse vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen.

Aus dem Urteil:

Absehen vom Regelfahrverbot – Augenblicksversagen

1.
Die nachträgliche Begründung eines Urteils, welches als sog. Protokollurteil ohne Gründe aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, ist im Falle der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 77b II OWiG auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, vorher eine schriftliche Begründung des Urteils nach § 77b I 2. Halbs. OWiG beantragt hatte.
2.
Ein Augenblicksversagen, das ein Abweichen von einem bußgeldrechtlich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigen könnte, kommt bei einem vorsätzlichen Verkehrsverstoß von vornherein nicht in Betracht.
3. Bloße berufliche Schwierigkeiten rechtfertigen – von Fällen der Existenzgefährdung abgesehen – grundsätzlich nicht ein Absehen von einem Regelfahrverbot.

AG Schleswig, Beschl. v. 5.7.2018 – 53 Owi 107 Js 8757/18

Wird im Bußgeldbescheid betreffend den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Tatort nur mit der Straßenbezeichnung ohne nähere Eingrenzung umschrieben, sodass für die Tatbegehung eine erhebliche räumliche Varianz besteht, besteht die Gefahr einer Verwechselung mit anderen ordnungswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Betroffenen. Der Bußgeldbescheid ist dann unwirksam.

Aus den Gründen:

Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. OWiG tritt die Verjährungsunterbrechung durch Erlass bzw. Zustellung des Bußgeldbescheides nur dann ein, wenn auch ein wirksamer Bußgeldbescheid vorliegt (Gerlter, BeckOK, OWiG, § 33 Rz. 112). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der von der Verteidigung angegriffene Bußgeldbescheid leidet indes unter schwerwiegenden Mängeln, da eine exakte Angabe des Tatortes im Bußgeldbescheid nicht angegeben ist und insofern eine Verwechselungsgefahr mit möglicherweise anderen Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann (AG Lüdingshausen BeckRS 2015, 12516, AG Husum BeckRS 2017, 128121; im Übrigen bereits BGH NJW 1970, 2222, 2223; so auch ausdrücklich Rebler NZV 2016, 304, 308). Maßgebend ist danach eine Abgrenzung im Einzelfall. Die Konkretisierung des Tatvorwurfs und des Tatortes müssen jedoch nicht nur sicherstellen, dass der Betroffene überhaupt ein Bewusstsein für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden kann und dass insbesondere Verwechselungen sicher ausgeschlossen sind. Gerade bei Verkehrsverstößen, die sich relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig zu wiederholen zu vermögen, sind insoweit problematisch und müssen von der Bußgeldbehörde im Bußgeldbescheid präzise konkretisiert werden (bereits BGH a.a.O.). So liegt der Fall hier, denn es besteht die Gefahr einer Verwechselung mit anderen ordnungswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Betroffenen. Der Bußgeldbescheid umschreibt den Tatort nur mit der Straßenbezeichnung ohne nähere Eingrenzung, sodass für die Tatbegehung eine erhebliche räumliche Varianz besteht. Insofern ist der Verteidigung Recht zu geben, dass auf einer Fahrstrecke von mindestens 1,7 KM weitere Verstöße durch den Betroffenen bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung nicht ausgeschlossen werden können. Dies auch insbesondere, weil der Betroffene nach dem vorliegenden Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 17.01.2018 nicht zum ersten Mal mit einer Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert ist. Auf eine zurückgelegten Distanz von knapp 2 Kilometern mit wechselnder Bebauung erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass entsprechend weitere Verstöße durch Überholmanöver, Abbremsen und Beschleunigen begangen worden sind.

Entgegen der in der Verfügung vom 16.05.2018 vertretenen Rechtsauffassung kann der Mangel des Bußgeldbescheides nicht durch eine Zusammenschau mit dem Akteninhalt oder ggf. aufgenommenen anderen Verstößen geheilt werden. Denn das Verjährungsrecht – und dies wurde in der Verfügung der Dezernatsvorgängerin verkannt – ist formelles Recht, das zwingend ist. Mit anderen Worten darf der Akteninhalt bei Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht herangezogen werden, da ansonsten die formelle Verjährungsfolge – namentlich das Erlöschen der Ahndungsmöglichkeit umgangen werden würde. Das gilt auch wenn der Verstoß durch den Betroffenen möglicherweise aus dem Akteninhalt ersichtlich ist. Die Bezugnahme auf den Akteninhalt zur Heilung von Mängeln des Bußgeldbescheides ist nur bei nicht schwerwiegenden, die Wirksamkeit nicht beeinträchtigenden Mängeln möglich (Rebler a.a.O. 306 m.w.N.). Bei schwerwiegenden Mängeln – wie der hier fehlenden Umgrenzungsfunktion – darf die Heilung schon deshalb nicht eintreten, weil sie sonst die Schutzfunktion des Bestimmtheitsgrundsatzes vollständig aufheben würden. Dieser dient aber im Ergebnis dem Schutz der Bürger davon zum Objekt staatlicher Willkür zu werden und ist letztlich Ausdruck von verfassungsrechtlich verbürgten Verfahrensgarantien, die den Grundstein rechtsstaatlichen Handelns bilden.

Quelle: AG Schleswig, Beschl. v. 5.7.2018 – 53 Owi 107 Js 8757/18, BeckRS 2018, 15875

Hinweis von uns: Das sehen leider andere Gerichte anders, wobei man sich dann wirklich fragen muss, warum dem Bußgeldbescheid eine Umgrenzungsfunktion innewohnen soll und muss, dann aber, so auch insb. das KG Berlin, auf den übrigen Akteninhalt zurückgegriffen werden darf. Dies würde im Prinzip darauf hinauslaufen, dass es der Tatortbeschreibung im Bußgeldbescheid gar nicht bedarf (konsequenterweise könnte man dann ja auch noch auf die Angabe der Tatzeit verzichten). Wir berichten weiter.

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.11.2017 – 3 Ss OWi 1556/17

Dass bei einem Fahrverbot auch einzelne Fahrzeugarten (Krankenwagen, Rettungswagen, Feuerwehr, Traktoren, Müllfahrzeug, Behindertransporter, Straßenwachtfahrzeug, Bus, selbst KRAD) ausgenommen werden können,
zeigt ein Urteil des OLG Bamberg
anschaulich.
Das Amtsgericht wurde insoweit vom nachfolgenden Oberlandesgericht getadelt und hat im Ergebnis den Tatausspruch korrigiert und hier „Krankenkraftwagen“ vom Fahrverbot (hier 1 Monat) ausgenommen.
Hier aus den Gründen:
Dies enthob das Amtsgericht allerdings nicht von der Verpflichtung, sich aufgrund der vom Betroffenen substantiiert vorgetragenen Gründe für einen konkret drohenden Existenzverlust im Falle der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Abwendung einer unbilligen Härte mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 a.E. StVG vorgesehenen Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten hinreichend Rechnung getragen werden konnte, zumal für die Anerkennung eines derartigen Falles hier ernstlich Anlass bestand.
Nachtrag für KRADFAHRER:
Die Frage, ob ein Fahrverbot auf das Führen von Krafträdern und Kleinkrafträdern beschränkt werden kann (und damit dann noch der PKW gefahren werden könnte), ist umstritten. Das OLG Bamberg hält dies für möglich, während das Kammergericht Berlin dies ablehnt.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 12.03.2018 – 3 OWi Qs 62/17

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Bei attestierter mehrtägiger Bettlägerigkeit darf der Betroffene davon ausgehen, ausreichend entschuldigt zu sein und dem Hauptverhandlungstermin fernbleiben zu dürfen. 

Aus den Gründen:
Entschuldigt ist der Betroffene nicht nur, wenn ihm wegen einer Erkrankung die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann, sondern auch dann, wenn der Betroffene auf die entschuldigende Wirkung eines Attest vertraut (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO. 60. Auflage 2017, § 329 Rnr. 26 a.E.; OLG München StraFo 2013,208).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Betroffene hat ein ärztliches Attest vorgelegt, aufgrund dessen Inhalts er davon ausgehen durfte, genügend entschuldigt zu sein. Der Verteidiger des Betroffenen hatte am Terminstag um 7.30 Uhr ein ärztliches Attest des Dr. med. xxx vom 13.09.2017 an das Amtsgericht Erlangen gefaxt. In diesem wurde dem Betroffenen aufgrund Vorsprache des Betroffenen beim Arzt vom selben Tag ein grippaler Infekt attestiert/aufgrund dessen der Betroffene vom 11.09.2017 bis 14.09.2017 bettlägerig gewesen sei. Bei attestierter mehrtägiger Bettlägerigkeit durfte der Betroffene davon ausgehen, ausreichend entschuldigt zu sein.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis der Nachfrage des Richters am Amtsgericht bei dem das Attest ausstellenden Arzt. Insbesondere hat die Nachfrage nicht ergeben, dass das Attest falsch ist. Vielmehr bestätigte der Arzt, dass der Betroffene erkrankt war und er diesem Bettruhe empfohlen hat. Auch die Tatsache, dass der Arzt sich selbst in der Lage gesehen hätte, in diesem Zustand einen 15 minütigen Termin wahrzunehmen, führt nicht dazu, dass es sich um ein falsches ärztliches Attest handelte.
Somit durfte der Betroffene, der ärztlich festgestellt erkrankt und dem Bettruhe empfohlen worden war, aufgrund des Inhalts des ihm ausgestellten Attests davon ausgehen, ausreichend entschuldigt zu sein. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ihm eine Anreise aus und die Teilnahme an der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen am 13.09.2017 tatsächlich zumutbar gewesen wäre oder nicht.
Dem Betroffenen war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung des Hauptverhandlungstermins vom 13.09.2017 zu gewähren.

OLG Bamberg, Beschluss v. 03.07.2018 – 3 Ss OWi 932/18

Gehörsverstoß wegen Nichtberücksichtigung schriftlicher Sacheinlassung des entbundenen Betroffenen

Nach Art. 103 I GG ist eine schriftliche, ggf. durch die Verteidigung weitergeleitete Sacheinlassung des von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbunden (abwesenden) Betroffenen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht erst am Sitzungstag unmittelbar vor dem anberaumten Termin übermittelt wird. Darauf, ob die Sacheinlassung bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung dem Gericht vorgelegt wird oder ihr Inhalt tatsächlich zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist, kommt es nicht an.

Darauf, dass die vom Verteidiger weitergeleitete Einlassung des Betr. erst am 22.03.2018 um 14.24 Uhr und damit nur kurz vor dem auf 14.45 Uhr angesetzten Hauptverhandlungstermin per Telefax beim AG einging und möglicherweise dem zuständigen Richter gar nicht mehr vorgelegt wurde, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass nach Aktenlage die Einlassung das AG am Terminstag vor Beginn der Hauptverhandlung tatsächlich erreicht hatte und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem zuständigen Richter rechtzeitig hätte zugeleitet werden können. Im Falle der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nach § 74 I OWiG gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich zuvor bei seiner Geschäftsstelle informiert. Dies entspricht st.Rspr. des Senats für den Fall des Eingangs eines Entbindungsantrags nach §§ 73 II, 74 II OWiG (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/07 = NStZ-RR 2008, 86 = NZV 2008, 259; vom 27.01.2009 – 2 Ss OWi 1613/08 = NStZ-RR 2009, 149 = ZfS 2009, 290 = NZV 2009, 355 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 2 und vom 29.12.2010 – 2 Ss OWi 1939/10 = NZV 2011, 409, jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 25.08.2015 – 2 Ws 163/15 [bei juris] sowie KG, Beschluss vom 10.11.2011 – 2 Ss 286/11 [bei juris] und vom 28.08.2014 – 122 Ss 132/14 = StraFo 2014, 467 = VRS 127 [2014], 181) und kann in der vorliegenden Fallkonstellation nicht anders gehandhabt werden, da es dem Betr. jederzeit freisteht, sein Einlassungsverhalten auch kurzfristig zu ändern und da schriftliche Mitteilungen des Betr. bzw. prozessuale Gesuche erfahrungsgemäß nicht selten noch am Terminstag bei Gericht eingehen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2016, (2 B) 53 Ss-OWi 116/16 (57/16)

Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen von einem Regelfahrverbot wegen Irrtums über das Verlassen einer geschlossenen Ortschaft

Leitsatz

Wenn sich ein Fahrzeugführer nach Verlassen des Ortskerns aufgrund dünner werdender Besiedelung und weitgehend fehlender Bebauung zu der Annahme verleiten lässt, er sei bereits außerhalb der Ortslage, vermag dies einen Ausnahmefall, der entgegen der Regelanordnung von § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV, § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, regelmäßig nicht zu begründen.

AG Dortmund, Urteil vom 03.07.2018 – 729 OWi-267 Js 924/18 -145/18

Rotlichtverstoß – Mitzieheffekt – Fahrverbot und „Umwandlung“ des Fahrverbotes 

1. Es liegt kein die Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands in Wegfall bringender atypischer Rotlichtverstoß vor, wenn der Betroffene einen Rotlichtverstoß mit Unfallverursachung begeht, weil er sich von anderen (richtigerweise) anfahrenden Verkehrsteilnehmern mitziehen lässt infolge einer Konzentration auf eine im Radio laufende Fußballbundesligaberichterstattung.

2. Einem Hoteldirektor ist es für die Dauer eines anstehenden Fahrverbotes zumutbar, sich selbst ein Zimmer in dem von ihm geführten Hotel zu nehmen.

3. Einem Dortmunder Bürger mit Arbeitsplatz in Düsseldorf ist es während eines Fahrverbotslaufs zumutbar, per Zug nach Düsseldorf zur Arbeit zu fahren und die weiteren Wege vom oder zum Zug per Taxi, Fahrrad oder auch zu Fuß zurückzulegen.

AG Dortmund, Urteil vom 08.10.2018 – 729 OWi-252 Js 1513/18-250/18

einfacher / qualifizierter Rotlichtverstoß und Beweisverwertung von Polizeibeamten als Zeugen

Kann sich der Polizeibeamte an einen von dem Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern und findet sich in der Akte keine weitere Schilderung des Vorfalles durch den Polizeibeamten, so kann die 1-Sekunden-Zeit für einen so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß nicht allein daraus entnommen werden, dass in der Vorwurfsschilderung für deren Richtigkeit der Zeuge die Verantwortung übernimmt, die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung: „Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde“ aufgenommen wurde.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.11.2018, 1 OWi 2 Ss Bs 75/18

Elektrofahrzeug – Geschwindigkeitsbeschränkung (hier „Lärmschutz“ – Tatvorsatz – Fahrverbot und Zeitablauf

Auch bei einem Elektrofahrzeug steigen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)geräusche sowie der durch das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen; auch ist für den Fahrer das Maß der gefahrenen Geschwindigkeit anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar.

Die Tatrichterin musste in ihren Ausführungen zur Begründung des Tatvorsatzes auch mit Blick auf das Ausmaß des Verstoßes (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h auf einer Bundesstraße) daher nicht ausdrücklich den Umstand erörtert, dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer sind als bei einem PKW mit Verbrennungsmotor.

Die Bußgeldrichterin war nicht mit Blick auf den zwischen Tat und Urteil verstrichenen Zeitablauf von ca. 19 Monaten gehalten, den erzieherischen Zweck des Fahrverbots näher zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.11.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 48/17, juris Rn. 5).

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2018 – III-1 RBs 324/18

Es besteht der Erfahrungssatz, dass Verkehrszeichen regelmäßig so aufgestellt werden, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer im Fahren durch beiläufigen Blick erkannt werden können.

Auch zu möglichen Mängeln der Aufstellung muss sich das Tatgericht daher nur gedrängt sehen, wenn die Sachverhaltsfeststellungen hierzu Veranlassung bieten.

OLG Dresden, Beschluss vom 02.06.2005, Ss (OWi) 249/05

Hat ein Kraftfahrer ein Ortseingangsschild übersehen und musste sich ihm aufgrund äußerer Umstände (vorhergehender Geschwindigkeitsrichter, Bebauung) nicht aufdrängen, dass er sich innerorts befand, ist die Annahme eines Augenblicksversagens nicht zu beanstanden.

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.06.2012 – 2 Ss OWi 563/12

Dennoch kann u.U. ein Irrtum über die beschränkte Wirkung von Zusatzschildern dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt; dies etwa dann, wenn eine deutliche Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbots von dem Zeichen 274 nicht vorgenommen ist.

OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2018, 3 Ss (OWi) 190/18

Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung

Danach gilt der Grundsatz, dass das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung

gekennzeichnet ist durch die Zeichen 278 bis 282.

Eine Kennzeichnung erfolgt nicht, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist.

Schließlich ist das Ende des Streckenverbots auch dann nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.1.2019, 2 Rb 8 Ss 830/18

Qualifizierter Rotlichtverstoß, (Regel)fahrverbot, Augenblicksversagen, Wechsellichtzeichen

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß indiziert grundsätzlich auch dann ein (Regel-)Fahrverbot, wenn dieser aufgrund irrtümlicher Zuordnung des für eine andere Fahrbahn erfolgten Grünlichts begangen wird (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Und aus dem Gründen:

Sind mehrere Spuren mit jeweiligen Wechsellichtzeichen vorhanden, ist ein Kraftfahrer verpflichtet, erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen (KG Berlin aaO). Demzufolge kann von einem „Augenblicksversagen“ keine Rede sein. Ein solches kann (nur) in Betracht kommen, wenn ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden wird, auf eine überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder ein Verkehrszeichen schlicht übersehen wird und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben. Ersichtlich liegt keine dieser Voraussetzungen vor. Das OLG Karlsruhe hat ein „Augenblicksversagen“ bei einem Rotlichtverstoß selbst dann verneint, wenn sich ein Fahrzeugführer in seiner Aufmerksamkeit durch ein wegen eines Defektes liegen gebliebenes Fahrzeug ablenken lässt.

OLG Saarbrücken vom 26.06.2018, SS RS 13/2018 28/18 OWI

Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit mit dem Zusatzzeichen

„Montag bis Freitag, 07.00 – 17.00 h“

 und dem weiteren Schild

„Vorsicht Kinder“

gilt auch an gesetzlichen Feiertagen (hier ging es um den Ostermontag),

betont das OLG Saarbrücken noch einmal und führt aus:

Danach gilt die angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Wochentag um einen gesetzlichen Feiertag handelt und über dem Zeichen 274 das Zeichen 136 „Kinder‘ angebracht ist.

Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht.

Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.



Es dankt Ihr Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Rostock – „alles“ rund um Bußgeldbescheid, Autokauf, Unfall und Fahrerlaubnis !