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OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2024, 12 U 164/23
Gebrauchtwagenhändler muss Fahrzeug näher untersuchen, wenn er von Vorschäden weiß
Beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges durch einen gewerblichen Autohändler von einem privaten Verkäufer trifft den Händler jedenfalls dann eine Pflicht zur näheren eigenen Untersuchung, wenn er die nach Mitteilung des Verkäufers behobene Vorschädigung des Fahrzeuges kennt, das er weiter zu veräußern beabsichtigt.
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LG Itzehoe, Urteil vom 17.04.2024 – 10 O 68/22
Autohändler ist grundsätzlich nur zu “Sichtprüfung” verpflichtet
Ein Autohändler ist grundsätzlich nur zu einer “Sichtprüfung” verpflichtet, es sei denn, besondere Umstände begründen für ihn einen konkreten Verdacht auf Fahrzeugmängel. Dass der Händler im Internet mit besonderer Fachkunde und Kompetenz wirbt, lässt nicht den Schluss zu, er habe die Fahrzeughistorie eingeholt und vom Unfallschaden mithin Kenntnis gehabt.
Quelle: Beck-Verlag / FD-StrVR 2024, 018216
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2023, 2 U 41/22
“Bastlerfahrzeug” und “funktionstüchtig” – das wird nichts mit dem Gewährleistungsausschluss
Verfahrensgegenständlich war folgende Kaufvertragsklausel:
“Das Fahrzeug wird als Bastelfahrzeug gebraucht und (in) altersgemäßem Zustand verkauft. Der Käufer hat das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren. Er hat den vorgefundenen Zustand akzeptiert.”
Zwar verbleibt auch im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die Möglichkeit einer Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen des subjektiven Fehlerbegriffs gem. § 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 BGB erhalten. Es ist somit ohne weiteres möglich, einen Gegenstand „zum Basteln“ zu verkaufen und auf diese Weise eine Haftung für die Funktionsfähigkeit auszuschließen. Entscheidend ist aber nicht der Wortlaut der jeweiligen Vereinbarung, sondern der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähig und zum Betrieb durch den Käufer verkauften Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ führt deshalb nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks von einem funktionsfähigen Fahrzeug ausgehen darf (Lorenz in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 476, Rn. 9; Reinking/Eggert, aaO., Rn. 2491 ff.).
Beide Parteien sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Fahrzeug funktionsfähig ist. Angesichts dessen hilft es dem Beklagten nichts, dass das Fahrzeug in dem Kaufvertrag als „Bastelfahrzeug“ bezeichnet wird.
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BGH, Urteil vom 23.09.2022, V ZR 148/21
Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs
Wenn sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten beruft, muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen.
Zu den Entscheidungsgründen:
Der Gesetzgeber hat die fehlende Gutgläubigkeit im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschließungsgrund ausgestaltet. Derjenige, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, muss die Erwerbsvoraussetzungen des § 929 BGB beweisen, nicht aber seine Gutgläubigkeit.
Diese Beweislastverteilung gilt auch, wenn die fehlende Gutgläubigkeit des Erwerbers – wie hier – darauf gestützt wird, bei dem Erwerb des Fahrzeugs habe die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegen. Zwar gehört es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten. Diese Rechtsprechung ist aber nicht so zu verstehen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II von demjenigen zu beweisen wäre, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft. Denn für die von dem Erwerber zu beweisenden Erwerbsvoraussetzungen nach § 929 Satz 1 BGB spielt die Vorlage der Bescheinigung keine Rolle. Sie hat rechtliche Bedeutung nur im Zusammenhang mit dem guten Glauben des Erwerbers; dessen Fehlen muss der gesetzlichen Regelung zufolge der bisherige Eigentümer beweisen.
Allerdings trifft den Erwerber, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Er muss also seinerseits vortragen, wann, wo und durch wen ihm die Bescheinigung vorgelegt worden ist und dass er sie überprüft hat. Dann muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit dem Vortrag zu der Vorlage einer hochwertigen Fälschung ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt und die Beklagte habe den Beweis für die fehlende Gutgläubigkeit der Klägerin nicht geführt, ist nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für die Auffassung, der gute Glaube der Klägerin sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Autohaus dem Vermittler die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht ausgehändigt habe. Das Berufungsgericht sieht einen plausiblen Grund für den Einbehalt der Bescheinigung darin, dass – wie in dem Kaufvertrag vereinbart – auf diese Weise sichergestellt werden sollte, dass die Klägerin die Gelangensbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) übersendet, mit der bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Umsatzsteuerfreiheit nachgewiesen werden kann.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 138/2022 vom 23.09.2022
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Mit dieser Entscheidung bestätigt das BGH die Entscheidung
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.7.2021, 9 U 90/21
Gutgläubiger Erwerb bei Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugbriefs
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OLG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2022, 4 U 78/20
Gebrauchtwagenkauf – Angabe des Kilometerstands ist Beschaffenheitsvereinbarung / Angabe ohne Einschränkung
Die Angabe des Kilometerstandes eines gebrauchten Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Kaufvertrages ist regelmäßig – so auch hier – als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. anzusehen (vgl. Westermann, MüKoBGB, § 434, Rn. 61-72).
Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Parteien mit „26.200 km“ eine Laufleistung vereinbart haben und nicht etwa nur den Stand des Tachometers. Eine solche Kilometerangabe ist aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem Kaufwilligen kommt es, wie allgemein bekannt ist, nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht (vgl. BGH, NJW 2007, 1346, Rn. 15).
OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2022, 12 U 967/21
Neuwagenkauf mit Inzahlungnahme eines reparaturbedürftigen Altfahrzeugs: Darlegungs- und Beweislast für die Fortgeltung eines bereits vor Abschluss des Kaufvertrags erteilten Reparaturauftrags für das Altfahrzeug
Kommt es beim Kauf eines neuen Fahrzeugs zur Inzahlungnahme des reparaturbedürftigen Altfahrzeugs, stellt es den Regelfall dar, dass der Ankauf in dem Zustand erfolgt, in dem sich das Altfahrzeug zu diesem Zeitpunkt befindet.
Hatte der Käufer zuvor bereits einen Reparaturauftrag für sein Altfahrzeug erteilt, wird dieser gegenstandslos; soll der Reparaturauftrag fortbestehen, also der Käufer noch für die Kosten der Reparatur des bereits veräußerten Altfahrzeugs einstehen müssen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung zwischen den Parteien.
Quelle → VOLLTEXT hier
AG München, Urteil vom 17.12.2021, 271 C 8389/21
Austellungsfahrzeug ist kein Neuwagen mehr und Bezeichnung eines Ausstellungsfahrzeugs als Neuwagen führt zu Minderung
Ein Fahrzeug ist dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. (…)
Das Gericht geht davon aus, dass ein „unbenutztes“ Kraftfahrzeug nicht nur bedeutet, dass es – wie hier – noch nicht zugelassen bzw. noch nicht gefahren wurde, sondern dass auch eine anderweitige Benutzung des Fahrzeugs dazu führen kann, dass es nicht mehr als „unbenutzt“ im Sinne der Neuwagendefinition des BGH gilt.
Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung wird es jedenfalls von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum werden vielfach geöffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt etc. Ein Ausstellungsfahrzeug in einer Niederlassung eines Automobilherstellers unterliegt somit einer wiederholten körperlichen Nutzung und ist daher nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr ungenutzt.
LG München I, Urteil vom 13.9.2021, 34 O 15883/20
Rückabwicklung des Kaufs eines Tesla wegen fehlendem Hinweis auf Funktionsänderung bei Aufspielen eines Updates
1. Der Käufer eines Tesla, der ein angezeigtes Update bestätigt, kann Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Form der Vertragsrückabwicklung verlangen, wenn er nicht über den Inhalt und die Auswirkungen des Updates informiert worden war und er davon ausgegangen war, das Update würde im Zusammenhang mit der Beschreibung aus dem Kaufvertrag „Enhanced Autopilot“ stehen, stattdessen aber die Höhenverstellbarkeit des Tesla eingeschränkt wurde.
2. Wird ein Update vom Unternehmen Tesla Inc. veranlasst und unterbindet der Tesla-Verkäufer den unlauteren Eingriff in das Eigentum des Tesla-Käufers nicht und kann dieser in Folge des Updates kein selbständiges Beweisverfahren mehr durchführen, liegt ein sittenwidriges Handeln vor, das zu einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB führt.
Quelle: DAR 2021, 633
OLG Nürnberg, Urteil v. 25.05.2021 – 3 U 3615/20
Kein Sachmangel beim Kauf eines als Vorführwagen angebotenen Fahrzeugs wegen des Fahrzeugalters
Mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ wird kein bestimmtes Alter eines Fahrzeugs vereinbart und auch keine Aussage über die Dauer seiner Nutzung getroffen (vgl. BGH BeckRS 2010, 25616). Der Käufer eines Vorführwagens muss damit rechnen, dass der Vorführwagen als Ausstellungsobjekt unter Umständen längere Zeit gestanden hat.
Auch eine geringe Laufleistung des Vorführwagens sowie der Umstand, dass dieser erst wenige Monate vor dem streitgegenständlichen Verkauf zugelassen wurde und dass es sich um das aktuelle Modell handelt, stellen keine dahingehenden besonderen Umstände dar, dass der Käufer erwarten durfte, der als Vorführwagen angebotene PKW überschreite ein bestimmtes Alter nicht.
Eine Zeitspanne von zwei Jahren und drei Monaten zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dessen Verkauf als Vorführwagen führt nicht dazu, dass das Fahrzeug älter ist, als es der Käufer üblicherweise bei einem Vorführwagen erwartet.
Quelle → VOLLTEXT OLG Nürnberg
BGH, Urteil vom 07.04.2021, VIII ZR 191/19
Abgrenzung Unternehmerkauf – Verbrauchsgüterkauf
Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11; vom 13. März 2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).
OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020, 8 U 1084/20
Zuständiges Gericht bei Rückabwicklung eines finanzierten Kfz-Kaufs (Gericht des Erfüllungsorts)
Gemäß § 29 ZPO besteht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, der mit einem PKW-Kauf ein verbundenes Geschäft darstellt, eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Erfüllungsort. Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung nach Widerruf geleisteter Zahlungen sind hiervon nicht umfasst.
Volltext abrufbar mit Angabe des Aktenzeichens 8 U 1084/20 → Justiz Sachsen OLG Dresden
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.5.2020, 9 W 10/20
Arglist des Kfz-Händlers beim Verkauf eines Gebrauchtwagens ohne Sichtprüfung
Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler ist verpflichtet, vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens zumindest eine Sichtprüfung durchzuführen, um mögliche Unfallspuren zu erkennen. Zur Sichtprüfung gehört ein Blick auf die Unterseite des Fahrzeugs, das zu diesem Zweck auf eine Hebebühne genommen werden muss.
Einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, der dem Kaufinteressenten das Unterbleiben einer Sichtprüfung verschweigt, ist in der Regel Arglist vorzuwerfen, wenn ein mangelhaft reparierter Unfallschaden bei einem Blick auf die Unterseite des Fahrzeugs sofort erkennbar gewesen wäre.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Sichtprüfung beim Verkauf eines Gebrauchtwagens gelten für den gewerblichen Kraftfahrzeughändler auch bei einem Agenturgeschäft, wenn er das Fahrzeug nicht im eigenen Namen, sondern im Namen einer privaten Verkäuferin veräußert. Beim Unterbleiben der Sichtprüfung kommt eine Eigenhaftung des Kraftfahrzeughändlers gemäß § 311 Abs. 3 BGB in Betracht.
Bedient sich eine private Verkäuferin beim Verkauf eines Gebrauchtwagens der professionellen Hilfe eines Kraftfahrzeughändlers, hat sie für dessen Verschulden gegenüber dem Käufer gemäß § 278 BGB einzustehen. Für die Beurteilung des Verschuldens und für die Frage der Arglist sind in diesem Fall auch im Verhältnis zur Verkäuferin die Anforderungen maßgeblich, die üblicherweise für den gewerblichen Kraftfahrzeughändler gelten.
BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05
Abweichung Kraftstoffverbrauch als Sachmangel
Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).
Anmerkung:
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einer Überschreitung des bei einem Neufahrzeug im Verkaufsprospekt angegebenen kombinierten Kraftstoffverbrauchs um mehr als 10% ein erheblicher, zum Rücktritt berechtigender Mangel vorliegt.
Dies bestätigen unter anderem:
OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013, I-28 U 94/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008, I-1 U 238/07
LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016, 15 O 425/13
BGH, Urteil vom 12.01.2005, VIII ZR 109/04
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug fabrikneu,
wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird,
wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und
wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (Urteil vom 15. Oktober 2003 aaO unter II 3).
OLG Düsseldorf vom 08.09.2016, I-5 U 99/15
Erfüllungsort bei Nacherfüllung und Einbau eines im Internet gekauften Getriebes
Aus den Gründen:
Wo der Erfüllungsort im Falle der kaufrechtlichen Nacherfüllung liegt, ist durchaus umstritten. Teilweise wird vertreten, dass gemäß § 439 BGB der bestimmungsgemäß aktuelle Belegenheitsort der Sache maßgeblich sei (so etwa OLG München, 15. Zivilsenat, NJW 2006, 449, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 31), teilweise wird auf den ursprünglichen Erfüllungsort der Primärleistungspflicht abgestellt (so etwa OLG München, 20. Zivilsenat, NJW 2007, 3214, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 8) und teilweise wird vertreten, dass bei Fehlen einer Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden sei gemäß § 269 BGB und daher in Zweifelsfällen der Sitz des Schuldners Erfüllungsort sei (Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage, § 269, Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage inzwischen dahingehend entschieden, dass mangels spezieller Regelung im Kaufrecht § 269 BGB Anwendung findet (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Leitsätze; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24), womit insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung zukommt und eine allgemeingültige Festlegung nicht in Betracht kommt (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 30, 31). Dem schließt der Senat sich an.
Dabei hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei Fahrzeugen wegen deren mobilen Einsatzes einerseits und besonderer Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten des Verkäufers am Betriebsort andererseits der Erfüllungsort in der Regel beim Verkäufers zu verorten sei, während im Falle des Einbaus des Kaufgegenstandes der Erfüllungsort regelmäßig am Belegenheitsort der Sache gegeben sei (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 33). Beide Wertungen stehen hier in Konkurrenz zueinander, da vorliegend ein Einbau in ein Kraftfahrzeug erfolgt ist.
Da die Nacherfüllung im Hinblick auf die Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie indes auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen muss, ist auch diesem Aspekt beim Verbrauchsgüterkauf im Rahmen der abwägenden Einzelfallbetrachtung besondere Bedeutung zuzumessen (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 38 ff.). Damit ergibt sich im Rahmen der Gesamtabwägung, dass vorliegend als Erfüllungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB „J…´S Garage“ anzusehen ist. Dies ist nicht nur der Ort, an den nach den ausdrücklichen vertraglichen Bestimmungen die ursprüngliche Lieferung zu erfolgen hatte, sondern auch der Ort der aktuellen Belegenheit des Autos des Klägers nebst auszutauschendem Getriebe zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens. Es ist nämlich nicht von einem Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB auszugehen; der ursprüngliche Versand an „J…´S Garage“ ist nicht auf ein spezielles Verlangen des Käufers hin erfolgt, sondern ist bei der Beklagten ersichtlich Teil des Angebotes. Insbesondere hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass sie die Versendung auf Verlangen des Klägers erbracht habe und diese nicht zu ihren allgemeinen Leistungen als Teilehandel gehöre.
Auch ist zu beachten, dass die maßgeblichen Erwägungen für die Annahme des Erfüllungsortes beim Verkäufer bei Bargeschäften des täglichen Lebens oder beim Autokauf vorliegend nicht zutreffen, denn eine umfassende Überprüfung durch den Verkäufer, wie sie hierdurch ermöglicht werden soll, kann vorliegend bei der Beklagten (anders als bei einem Autohändler mit Werkstatt) ohnehin nicht erfolgen. Wie sie selbst ausführt, ist die Beklagte nur Händlerin, erbringt jedoch selbst keinerlei Ein- oder Ausbau von Getrieben. Da zudem eine Nacherfüllung durch Nachlieferung eines Getriebes sinnvollerweise an einem Ort zu erfolgen hat, an dem dieses auch eingebaut werden kann, sprechen die Umstände des Einzelfalles insgesamt für die Annahme von „J…´S Garage“ als Erfüllungsort für die Nacherfüllung.
OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2016, I-28 U 2/16
Angaben zur Fahrzeugbeschreibung in einem bei www. … .de veröffentlichten Inserat eines Kfz-Händlers werden Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie anschließend nicht widerrufen werden.
Aus den Gründen:
Die Beschaffenheitsvereinbarung beruht auf der Fahrzeugbeschreibung, die die Beklagte im Internet unter *www. … .de* freigeschaltet hatte. Dieser Internetannonce fehlte zwar der Rechtscharakter einer Willenserklärung. Entgegen der Einschätzung der Beklagten kommt aber entsprechenden Angaben im Internet zumindest im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt wird. Aus Sicht eines Kaufinteressen werden solche Vorfeldangaben deshalb Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung.
Die durch das *www. … de*-Inserat erzeugte Erwartungshaltung, dass der BMW mit einer Freisprecheinrichtung ausgestattet sein würde, wurde im Übrigen auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass es in dieser Anzeige am Ende hieß “Irrtümer vorbehalten”.
Wenn ein gewerblicher Kfz-Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs gemacht hat, kann er sich davon nur distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eine eindeutige Klarstellung vornimmt, dass ein entsprechendes Beschaffenheitsmerkmal eben doch nicht oder nur in anderer Form vorhanden ist.
Genauso übrigens: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2016, I-3 U 20/15,
aber mit interessanten Anmerkungen zu den Möglichkeiten, wie die Beschaffenheitsvereinbarung “unbrauchbar” gemacht werden kann (siehe hierzu in den Urteilsgründen ab Rn. 54).
Quelle → OLG Düsseldorf Internetanzeige und Beschaffenheitsvereinbarung
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 211/15
Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16
Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache trotz Mangelbeseitigung
Ist die gekaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft und verlangt der Käufer nach seiner Wahl gemäß § die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels. BGB
Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist.
OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2017, 28 U 101/16
Enthält ein Kaufvertrag die uneingeschränkte Angabe, das verkaufte Fahrzeug sei unfallfrei, bringen die Parteien damit zum Ausdruck, dass sie einverständlich davon ausgehen, das Fahrzeug habe bis dahin keinen Unfallschaden erlitten, der über eine bloße Bagatellbeschädigung hinausgegangen ist. Mit der Angabe fehlender Nachlackierungen legen sie das Vorhandensein der Originallackierung als geschuldete Fahrzeugbeschaffenheit fest.
…
Ein Käufer hat grundsätzlich keine Obliegenheit, das zu erwerbende Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden, sonstige Beschädigungen oder Mängel zu untersuchen. Das gilt auch für einen Händler. Auch ein gewerblicher Aufkäufer darf sich insbesondere normalerweise auf Angaben des Verkäufers z.B. zur Unfallfreiheit verlassen und sich auf eine Sichtprüfung beschränken. Hat er danach oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Angaben des Verkäufers falsch oder zweifelhaft sind, kann es allerdings als grob sorgfaltspflichtwidrig gewertet werden, wenn er das Fahrzeug daraufhin nicht genauer untersucht (s. dazu OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.07.2016, 2 U 54/15; NJW-RR 2017, 434, Tz 19ff.; Reinking/Eggert, Autokauf, 13. Aufl., Rn 3932).
BGH, Urteil vom 18.10.2017, VIII ZR 242/16
Nachbesserung – Rücktritt – Grenze eines erheblichen Mangels
Aus den Gründen (eingekürzt):
Dem Käufer obliegt es nicht, im Rahmen seines Nachbesserungsbegehrens die genaue Ursache des beanstandeten Mangels zu benennen. Vielmehr genügt es, wenn er die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert.
… Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt der Verkäufer und nicht der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist und den Käufer deshalb nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei nur unerheblichem Mangel als Ausnahme formuliert.
… Anders als das Berufungsgerichts meint, richtet sich die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels schließlich keineswegs allein danach, ob die Mängelbeseitigungskosten die Grenze von 5 % des Kaufpreises übersteigen. Vielmehr ist – wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN) ausgeführt hat – eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Weiter hat der Senat entschieden, dass im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) in der Regel nicht mehr auszugehen ist, wenn bei einem behebbaren Mangel der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.
… Dies schließt es allerdings nicht aus, dass bei Vorliegen besonderer Umstände – etwa einer nur sehr geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung – trotz eines Mangelbeseitigungsaufwandes von mehr als 5 % des Kaufpreises der Mangel als unerheblich einzustufen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2016 – 3 U 70/15, juris) oder umgekehrt trotz eines unter der 5 %-Grenze liegenden Mangelbeseitigungsaufwands aufgrund besonderer Umstände (etwa besondere Schwierigkeiten oder Zeitdauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung) die Gesamtabwägung zur Bejahung einer erheblichen Pflichtverletzung führen kann. Denn wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13, aaO Rn. 38 mwN) bereits betont hat, handelt es sich bei der Schwelle von 5 % des Kaufpreises um eine nicht starre (“in der Regel”), sondern – entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – um eine flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle, die dem Ziel dient, die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen.
… Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in grundlegender Weise verkannt, dass sich die Frage der Behebbarkeit eines Mangels nach den Erkenntnissen im Zeitpunkt des Rücktritts beurteilt.
Deshalb kommt es im Rahmen der Beurteilung der Unerheblichkeit eines Mangels nicht entscheidend auf die Behebbarkeit an, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt des Rücktritts noch ungewiss ist, etwa weil es dem Verkäufer – wie der Kläger auch hier geltend macht – in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht gelungen ist, die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist vielmehr auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit abzustellen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen verbietet sich bei einer schwerwiegenden und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Einschränkung der Verkehrssicherheit, wie sie der Kläger hier geltend macht, eine Einordnung als nur unerheblicher Mangel.
OLG Köln, Urteil vom 29.06.2017, 19 U 40/17
Grenze des “erheblichen Mangels” bei einer Unterschreitung der angegebenen Höchstgeschwindigkeit
Das OLG Köln bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz (LG Köln, 21 O 465/15) mit folgenden Anmerkungen:
Das Landgericht ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen, dass die mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug tatsächlich erreichbare Höchstgeschwindigkeit die in den Fahrzeugpapieren angegebene Höchstgeschwindigkeit um mehr als 5 % unterschreitet. Es hat daher die in der Rechtsprechung für das Vorliegen eines Mangels gemäß § 434 Abs. 1 BGB angenommene Erheblichkeitsschwelle (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2005, 3 U 8/05, juris Rn. 38; OLG Rostock, Urteil vom 19.02.1997, 6 U 316/96, juris Rn. 7) als nicht erreicht angesehen.
Hierzu aber auch
OLG Rostock, Urteil vom 19.02.1997, 6 U 316/96
Das an den Kläger verkaufte Fahrzeug war im Zeitpunkt der Übergabe mit einem den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht unerheblich mindernden Fehler behaftet (§ 459 Abs. 1 BGB).
Ein Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluß des Kaufvertrages gemeinsam vorausgesetzt haben, und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder aufhebt (BGH NJW-RR 1995, 364). Der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit muß erheblich gemindert sein (§ 459 Abs. 1 S. 2 BGB). Maßgeblich hierfür ist die Verkehrsauffassung. Unerheblich ist ein Fehler nur, wenn er in Kürze von selbst verschwindet oder vom Käufer mit nur ganz unerheblichem Aufwand schnell selbst beseitigt werden kann.
Ein Fehler, der die vertraglich vorausgesetzte gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit eines Neufahrzeuges nicht nur unerheblich herabsetzt, liegt vor, wenn die in den Kraftfahrzeugpapieren (Kfz-Brief/Kfz-Schein) angegebene Höchstgeschwindigkeit von vornherein nicht erreicht werden kann. Denn die Erreichbarkeit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit wird durch die Bezugnahme auf die in den Fahrzeugpapieren dokumentierten Leistungsdaten zum Beschaffenheitsmerkmal, das die Vertragsparteien bei Abschluß des Kaufvertrages gemeinsam voraussetzen. Weicht die erreichbare Höchstgeschwindigkeit von der angegebenen erheblich ab, liegt darin eine ungünstige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Kaufsache. Die den Werksangaben über die Leistungsdaten zugrundeliegende DIN 70020 läßt bei der Leistungsprüfung zum Ausgleich für Fertigungstoleranzen und unterschiedlichen Versuchsbedingungen Abweichungen von +/- 5 % zu. Die Erheblichkeitsgrenze des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB wird erst bei einer Abweichung von diesem Toleranzbereich erreicht (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdn. 415).
Beim Kauf eines Neuwagens werden die Herstellerangaben zu den Leistungsdaten eines bestimmten Fahrzeuges regelmäßig Bestandteil des Kaufvertrages. Entschließt sich der Käufer zum Kauf eines ganz bestimmten Fahrzeugtyps, so ist neben anderen Faktoren ein wesentliches Auswahlkriterium für die Entscheidung des Neuwagenkäufers die Motorleistung, Höchstgeschwindigkeit und die Beschleunigungswerte. Legen die Kaufvertragsparteien zumindest stillschweigend die vom Hersteller angegebenen Leistungsdaten beim Kauf eines ganz bestimmten Fahrzeugtyps mit bestimmter Motorisierung zugrunde, legen sie die Leistung vertraglich fest. Sind die Leistungsdaten unterhalb der vertraglichen Mindestwerte, ist die Kaufsache ohne weiteres fehlerhaft (OLG Schleswig DAR 1982, 101; DAR 1987, 87; Reinking/Eggert, a.a.O.).
Richtmaßstab für die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes ist dessen uneingeschränkte Gebrauchstauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch. Um als fehlerfrei gelten zu können, muß ein Neufahrzeug allen Beanspruchungen genügen, denen es beim gewöhnlichen Gebrauch ausgesetzt wird. Das bedeutet, daß das Fahrzeug im Langstreckenbereich uneingeschränkt genutzt werden kann und die angegebene Höchstgeschwindigkeit erreichbar sein muß. Ist die Höchstgeschwindigkeit nicht erreichbar, so genügt das Fahrzeug nicht allen Beanspruchungen, die beim gewöhnlichen Gebrauch vorauszusetzen sind. Denn das Fahren auf Langstrecken mit hohen Geschwindigkeiten bis hin zur erreichbaren Höchstgeschwindigkeit gehört zur selbstverständlichen Nutzung eines Fahrzeuges, mag es auch aus wirtschaftlichen und aus ökologischen Gründen fragwürdig sein. Die durch die Nichterreichbarkeit der Höchstgeschwindigkeit eintretende Beeinträchtigung des Gebrauchs führt zudem regelmäßig zu einer Wertminderung des Neufahrzeuges. Abweichungen der Höchstgeschwindigkeit, die jenseits des Toleranzbereiches liegen, beeinträchtigen die Gebrauchsfähigkeit eines Neufahrzeuges wesentlich und sind letztlich auch in Anbetracht der generellen Erwartung eines PKW-Käufers an sein – modernes – Fahrzeug als erheblich zu bewerten.
OLG Schleswig, Urteil vom 05.10.2017 – 7 U 88/16
Aus den Gründen:
Jedenfalls die neueste Rechtsprechung des BGH zur Auslegung von § 476 BGB (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15) hat zur Folge, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers Erfolg hat.
Nach dem vorgenannten Urteil (Leitsatz 1) ist § 476 BGB – ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB liegt hier vor – richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen noch nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
Weiter (Leitsatz 2 ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
… Wird mithin ein Sachmangel zugunsten des Klägers vermutet, liegen auch die Voraussetzungen des § 440 Satz 2 BGB für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung vor. Denn der Beklagten ist es in jedenfalls drei Versuchen nicht gelungen, den Mangel zu beseitigen, sodass die Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt und es damit gemäß § 440 Satz 1 Fall 1 BGB einer Fristsetzung nicht mehr bedarf.
Mithin ist der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Der Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) daran gehindert, an dem wirksam erklärten Rücktritt festzuhalten.
Zwar wurde nach wirksamer Rücktrittserklärung, aber rund sechs Monate vor Anhängigkeit des Rechtsstreits (30.12.2014) der Mangel bzw. die Mangelursache (offenbar endgültig) behoben, indem in einer anderen Kia-Werkstatt nach einem Steinschlagschaden die Frontscheibe erneut ausgewechselt wurde. Diese Mängelbeseitigung steht indes dem Festhalten an dem einmal erklärten Rücktritt nicht entgegen. Auch wenn der Kläger dadurch den Mangel „selbst“ beseitigt hat, lässt die Selbstbeseitigung mit anschließender Weiterbenutzung des Fahrzeuges das Festhallen an der Rückabwicklung des Kaufs nicht notwendigerweise als unzulässige Rechtsausübung erscheinen; vielmehr ist erforderlich eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 883 ff. m. w. Nachw.).
Hier hat der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wusste, dass Ursache der Wassereinbrüche offensichtlich Mängel beim Einbringen der Frontscheibe waren, diese nach einem Steinschlagschaden (zulasten seines Kaskoversicherers) auswechseln lassen. Dies ist ein ohne Weiteres nachvollziehbarer Grund, ist doch der Wechsel einer Frontscheibe nach einem Steinschlagschaden in der Regel schon aus Sicherheitsgründen erforderlich. Erst nach dieser Reparatur stellte sich heraus, dass es nicht mehr zu Feuchtigkeitseinbrüchen im Fahrzeuginneren kam, sodass aus Sicht des Klägers die Ursache der Mangelerscheinungen geklärt war.
Dass der Kläger gleichwohl an dem einmal erklärten Rücktritt festgehalten hat, ist aus Sicht des Senats nachvollziehbar; denn er hatte ein Fahrzeug erworben, das von Anfang mit einem nicht unerheblichen Mangel belastet war. Sich von einem solchen Fahrzeug wieder trennen zu wollen und daran auch festzuhalten, erscheint mangels gegenteiligen Vortrags der Beklagten, die für die Grundlagen des rechtsvernichtenden Einwands der unzulässigen Rechtsausübung darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht von vornherein unbillig.
Die zu leistende Nutzungsentschädigung bemisst der Senat mit 0,5 % des Bruttokaufpreises (118,75 €) je angefangene gefahrene 1.000 km. Das gefundene rechnerische Ergebnis korrespondiert mit den Gebrauchtwagenpreisen für Fahrzeuge vom Typ des Fahrzeugs des Klägers.
OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017, 19 U 123/16
Kein Anspruch auf Rücktritt oder Nachbesserung eines (schon vom Käufer) zerlegten Fahrzeugs
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Auftreten des Defekts am 6.9.2015 dem Beklagten keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat und deshalb kein Recht zum Rücktritt von dem am 16.5.2015 abgeschlossenen Kaufvertrag bestand.
Nach der ständigen Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs (etwa Urteil vom 10.3.2010 – VIII ZR 310/08, in: NJW 2010, 1448 f. m.w.N.), der sich der Senat anschließt, besteht eine Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann (vgl. § 439 Abs. 3 BGB), und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern.
Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger vorliegend verstoßen, weil er nach dem mit der Berufung nicht angegriffenen Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vor der Mitteilung des am 6.9.2015 festgestellten Defekts mit Schreiben vom 11.9.2015 an den Beklagten bereits wesentliche Veränderungen an dem Fahrzeug veranlasst hatte, indem von der Firma L automobile GmbH – teils auf Anweisung des Privatgutachters I – die in dem angefochtenen Urteil (Seite 7 UA 3. Absatz) im Einzelnen dargestellten Arbeiten durchgeführt wurden und das Motoröl entsorgt wurde. Diese Maßnahmen dienten selbst nach dem Vorbringen des Klägers nicht zur Wiederherstellung der Fahrfähigkeit oder zum Transport des Fahrzeugs, sondern zur Fehlerdiagnose. Auch wenn der Kläger im Hinblick darauf, dass kurz nach der Rückgabe des Fahrzeugs am 2.9.2015 im Anschluss an Arbeiten des Beklagten erneut ein Defekt auftrat, ein menschlich nachvollziehbares Interesse daran hatte, dessen Ursache fachkundig klären zu lassen, ändert dies nichts daran, dass er damit in rechtlicher Hinsicht seine Obliegenheit, dem Beklagten und nicht einer anderen, von ihm ausgewählten Werkstatt oder einem von ihm beauftragten Privatgutachter die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug in – soweit möglich – unverändertem Zustand untersuchen zu können, verletzt hat.
Durch den Zustand, in dem sich das Fahrzeug bei der Abholung im Auftrag des Beklagten am 18.9.2015 befand, wurde die nach der zitierten Rechtsprechung dem Verkäufer zustehende Möglichkeit zur Überprüfung des PKWs und ggf. Beweissicherung zumindest erheblich erschwert, selbst wenn der Beklagte als gewerblicher Kraftfahrzeughändler mit angeschlossener Werkstatt die Möglichkeit hätte, das Fahrzeug aus den übergebenen Einzelteilen wieder zusammenzusetzen und zu untersuchen, wie der Kläger meint. Unabhängig davon, dass der Beklagte bestreitet, dass sämtliche Teile zuvor in dem verkauften Auto eingebaut waren, und dass unstreitig das Motoröl nicht mehr zu Untersuchungszwecken zur Verfügung steht, sind die mit einem solchen über eine bloße Fehlersuche hinausgehenden Maßnahmen verbundenen Erschwernisse jedenfalls nicht zumutbar (vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn 900 m.w.N.). Der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob eine solche Untersuchungsmöglichkeit besteht, bedarf es insofern nicht, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob dieser zweitinstanzliche Beweisantritt im Hinblick auf die in der Verfügung des Landgerichts vom 20.1.2016 (Bl. 27 GA) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, dass die Rücknahme des PKWs mit demontiertem Motor für ein ordnungsgemäßes Anerbieten zur Mangelbeseitigung spreche, mangels (protokollierten) Hinweises auf eine Änderung dieser Einschätzung nach Durchführung der Beweisaufnahme prozessual berücksichtigungsfähig ist.
Die danach nicht ordnungsgemäße Einräumung einer Möglichkeit zur Untersuchung des Kaufobjekts war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere ergibt sich aus § 476 BGB und der diesbezüglichen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15; juris) nicht, dass auch ohne Untersuchungsmöglichkeit des Verkäufers bei innerhalb der 6-Monatsfrist nach Kaufvertragsschluss aufgetretenen Defekten eine Rücktrittsmöglichkeit bestünde. Eine Notwendigkeit zur mit der Gelegenheit zur Untersuchung und ggf. Nachbesserung verbundenen Aufforderung zur Mangelbeseitigung entfiel auch nicht gemäß § 440 Satz 2 BGB oder aus anderen Gründen, zumal der Beklagte die Nacherfüllung nicht abgelehnt, sondern auf Aufforderungen des Klägers stets unverzüglich reagiert und seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung erklärt hat.
LG Wuppertal, Urteil vom 17.05.2018, 9 S 7/18
Wenn der Verkäufer bei dem Verkauf eines gebrauchten Kfz in einem Formular-Vertrag („mobile.de“) neben dem Gewährleistungsausschluss unter „Zusicherungen des Verkäufers“ ankreuzt: „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“, werden davon nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor und Getriebe erfasst, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seine Teile hervorgerufen werden;
(nur) rein nutzungsbedingte Verschleißschäden werden von den Begriff der Beschädigung nicht umfasst.
Quelle → VOLLTEXT unter Direktlink JUSTIZ NRV hier
BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12
Kaufvertrag, Feinstaubplakette, Angaben “laut Vorbesitzer” oder “laut Kfz-Brief”
Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette.
Aus den Gründen:
Denn die Angaben des Beklagten zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette sind – entgegen der Auffassung der Revision – nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem verkauften Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe noch die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen (“TÜV neu”, vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff.). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage – etwa durch den Zusatz “laut Vorbesitzer” oder “laut Kfz-Brief” – ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (Senatsurteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). Denn nach der Schuldrechtsmodernisierung kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr “im Zweifel”, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 – VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Einen solchen eindeutigen Fall hat das Berufungsgericht angesichts der vom Beklagten erklärten Einschränkungen rechtsfehlerfrei verneint.
LG Kiel, Urteil vom 25.05.2018, 3 O 52/15
Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges aufgrund eines Defekts des Dieselpartikelfilters – Sachmangel oder Verschleiß ?
Aus den Gründen:
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der gekaufte Pkw zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mit einem Sachmangel behaftet war. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Im vorliegenden Fall steht nach den Feststellungen des Sachverständigen … in dem Gutachten vom 26.10.2017 fest, dass von einem normalen nutzungs- und alterungsbedingten Verschleiß des Dieselpartikelfilters auszugehen ist. Der Sachverständige hat hierzu auf Seite 13 seines Gutachtens (Bl. 152 d.A.) ausgeführt:
„Letztlich handelt es sich bei dem Dieselpartikelfilter zwar nicht um ein Verschleißteil im Sinne eines regelmäßig auszutauschenden Bauteils, wie beispielsweise eines Bremsbelages oder eines Reifens. Jedoch unterliegt der Dieselpartikelfilter funktionsbedingt einer kontinuierlichen Anreicherung mit Partikeln. Dadurch wird der Durchfluss, in Abhängigkeit des Nutzungsverhaltens des Fahrzeugs, nach einer bestimmten und technisch nicht festgelegten Nutzungsdauer eingeschränkt. Einige Fahrzeughersteller sehen den Austausch des Filters nach einer Laufleistung von 120.000 und 160.000 km vor. Auf diesseitige Nachfrage teilte die Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers Mazda mit, dass bei dem in Rede stehenden Fahrzeugmodell (Mazda 5) kein turnusmäßiges Wartungsintervall vorgeschrieben sei. Jedoch bestünde die Anweisung, den Filter dann zu ersetzen, wenn eine Regeneration ohne Erfolg bliebe. Insofern kann das Austauschintervall bei diesem Fahrzeugtyp variieren. Eine unbegrenzte Nutzungsdauer ließe sich jedoch von technischer Seite weder nachvollziehen, noch begründen.“
Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen sind in der Regel kein Sachmangel im objektiven Sinne gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 3021). Mangelhaftigkeit wird jedoch auch in Fällen gewöhnlichen (üblichen) Verschleißes und normaler Alterung bejaht, wenn die Auswirkungen „kapital“ sind, dem Fahrzeug etwa seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entziehen (Reinking/Eggert, Rn. 3023). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da mit dem Fahrzeug nach dem Erwerb durch den Kläger noch 13.525 km gefahren werden konnten.
Ebenso wenig liegen ein übermäßiger Verschleiß oder eine übergroße Verschleißanfälligkeit vor, die ebenfalls eine Sachmangelhaftung auslösen können (Reinking/Eggert, Rn. 3026). Denn nach den bereits mitgeteilten Feststellungen des Sachverständigen besteht bei dem Fahrzeughersteller Mazda lediglich die Anweisung, den Filter dann zu ersetzen, wenn eine Regeneration ohne Erfolg bleibt (Bl. 152 d.A.). Andere Fahrzeughersteller sehen den Austausch des Filters nach einer Laufleistung zwischen 120.000 und 160.000 km vor. Hieraus ergibt sich, dass von normalem und nicht von übermäßigem Verschleiß auszugehen ist.
AG München, Endurteil v. 10.01.2018 – 142 C 10499/17
Das berühmte “SCHECKHEFT-GEPFLEGT” –
Anfechtung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen arglistiger Täuschung
Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, sodass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.
BGH, Urteil vom 24.10.2018, VII ZR 66/17
Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.
An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.
… Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht – in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.
Die Ausübung des durch das Schuldrechtsmodernisierungsges
b) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist – ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Urteile vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 509 Rn. 23; vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) – nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).
… Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF (§ 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) genannten Kriterien festzustellen.
… Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.
… Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.
… § 439 Abs. 2 BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.
BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen “fliegenden Zwischenhändler” erworben hat.
So auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2011, 7 U 158/09 und OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012, 1 U 35/12
BGH, Urteil v. 6.4.2016 – VIII ZR 261/14, BeckRS 2016, 7805
Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung “wie besichtigt” an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache (Fortführung BGHZ 74, 204).Grundlegende Mängel in der Funktionsfähigkeit und Konstruktion, die erst im laufenden Betrieb der Maschine erkennbar werden, fallen nicht unter den Ausschluss, wenn die angesprochene Besichtigung nur in einer bloßen Sichtprüfung ohne Funktionstest bestand.
OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2018, 16 U 113/18
Ist eine mangelhafte Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung an den Ort der Nacherfüllung zu transportieren, so hat der Verkäufer den Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen. Das kann durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert.
BGH, Urteil vom 03.03.1982, VIII ZR 78/81
Offenbarungspflichtiger Bagatellschaden (hier auch bei einem Lkw)
Ist dem Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ein Mangel oder ein früherer Unfall bekannt, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diesen Umstand grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitzuteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will (BGHZ 63, 382 (386 f.) = NJW 1975, 642; BGHZ 74, 383 (391 f.) = NJW 1979, 1886; Senat, NJW 1981, 928 = LM § 528 ZPO Nr. 18 = WM 1981, 32, jeweils m. w. Nachw.).
b) Die Offenbarungspflicht gilt allerdings nicht völlig uneingeschränkt. Da sie ihre Rechtfertigung in den Besonderheiten des Gebrauchtwagenhandels findet und die Kenntnis des Käufers von Schäden und Unfällen bestimmenden Einfluß auf seinen Kaufentschluß hat (BGH, JZ 1955, 19 = MDR 1955, 26 = BB 1954, 978), bedarf es der Mitteilung nicht, wenn der Unfall so geringfügig war, daß bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluß nicht davon beeinflußt werden kann. Als derartige “Bagatellschäden” hat der erkennende Senat bei Personenkraftwagen allerdings bisher nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und sich der Reparaturaufwand in einem Falle aus dem Jahre 1961 nur auf 332,55 DM belief (Senat, NJW 1967, 1222 = LM § 123 BGB Nr. 35; NJW 1977, 1914 = LM § 276 (Ca) BGB Nr. 21 = WM 1977, 1048).
Und weiter zu einem Bagatellschaden bei einem LKW:
Für Lastkraftwagen rechtfertigt es sich allerdings, auch etwas weitergehende Schäden als “Bagatellen” zu behandeln, weil es in aller Regel bei Nutzfahrzeugen nicht in gleicher Weise wie bei Personenwagen auf die Unversehrtheit auch der Karosserie und auf das dadurch vermittelte äußere Erscheinungsbild ankommt. Voraussetzung ist aber, daß über den sichtbar gewordenen, nur äußerlichen Schaden hinaus weitergehende Beeinträchtigungen tragender oder betriebswesentlicher Fahrzeugteile mit Sicherheit auszuschließen sind.
BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 55/15
Geltendmachung eines Ersatzes für die Verschlechterung eines Katalysators gegenüber dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages / keine Umdeutung des Widerrufs in einen Rücktritt
Der Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator gekauft, diesen anschließend in sein Kraftfahrzeug eingebaut und mit diesem eine (kurze) Probefahrt durchgeführt hat, schuldet im Falle des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz für die Verschlechterung, die dadurch an dem Katalysator eingetreten ist. Solche Maßnahmen gehen über die in § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Sache hinaus, denn diese Vorschrift soll den Verbraucher nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23).
Auch eine nachträgliche Umdeutung der abgegebenen Widerrufserklärung in eine für den Kläger hinsichtlich der Wertersatzverpflichtung günstigere Rücktrittserklärung (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB), wie sie die Revision im Ergebnis beabsichtigt, scheidet aus. Mit dem Zugang der wirksamen Widerrufserklärung ist das Rückgewährschuldverhältnis mit den Rechtsfolgen nach § 357 BGB aF entstanden. Die getroffene Wahl dieses Gestaltungsrechts (vgl. dazu MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 34) ist für den Verbraucher verbindlich.
OLG München, Urteil vom 12.06.2019, 7 U 1630/18
“Bastlerfahrzeug” und “fahrbereit”
Der Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs als “Bastlerfahrzeug” hilft dem Verkäufer nicht immer,
denn bei einem entsprechenden Kaufpreis (in diesem Fall von 10.500,00 €) kann auch bei einem 20 Jahre alten Fahrzeug nicht mehr angenommen werden, dass es ausschließlich zum „Herumschrauben“ oder als Teilespender verwendet werden würde.
so das OLG München in einer Entscheidung vom 12.06.2019.
Und in derselben Entscheidung macht das OLG dann auch noch Hinweise zum Thema “fahrbereit“:
Nach der Rechtsprechung des BGH bedeutet „fahrbereit“, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet sein darf (Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, Rdnr. 21) und im Hinblick auf seine wesentlichen technischen Funktionen so beschaffen sein muss, dass ein Betrieb des Fahrzeugs überhaupt möglich ist. Daran kann es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch nur minimale Fahrtstrecke zurückzulegen.
Aber:
Jedoch übernimmt der Verkäufer mit der Angabe, dass ein Fahrzeug „fahrbereit“ ist, nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder eine längere Strecke fahrbereit bleibt (BGH, aaO, Rdnrn 23 und 24).
LG München II, Urteil vom 15.05.2020, 13 O 4777/16
Erhöhter Kraftstoffverbrauch als Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs
Für das Vorliegen eines Mangels in Gestalt eines Kraftstoffmehrverbrauchs kommt es nicht darauf an, ob die vom Käufer bei Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr erzielten Verbrauchswerte die Herstellerangaben überschreiten. Denn der tatsächliche Verbrauch hängt vom individuellen Fahrverhalten und vom Alter und Zustand des Fahrzeugs ab. Die
Verbrauchsangaben sind daher nicht so zu verstehen, dass sie jederzeit und unter allen Umständen im Straßenverkehr erreicht bzw. eingehalten werden. Sie sind vielmehr so zu verstehen, dass die Verbrauchsangaben bei einer den gesetzlichen Vorgaben für eine Fahrzeugzulassung entsprechenden Prüfung auf einem genormten Prüfstand jederzeit
reproduzierbar sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, NJW-RR 2013, 1146). Im Hinblick auf die dabei gemessenen Werte ist weiter zu beachten, dass ein serienmäßig hergestelltes Kraftfahrzeug zwar einem geprüften und zugelassenen Fahrzeugtyp entspricht, es aber trotz Baugleichheit technisch nicht zu vermeidende kleine Unterschiede gibt.
Vor diesem Hintergrund liegt ein Mangel nur dann vor, wenn der gemessene Verbrauch um eine Toleranzgrenze von mehr als 10 % über der Herstellerangabe liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 3 f.).
Hinweis: Da die Verbrauchsangaben – zulässigerweise – unter Laborbedingungen ermittelt werden, bedarf es zur Vergleichbarkeit eben einer (gutachterlichen) Ermittlung des realen Verbrauchs unter denselben Bedingungen. Im vorliegenden Fall war der Verbrauch dann auch – mit erheblichem Aufwand – unter Laborbedingungen und unter Berücksichtigung der vorgegebenen Messzyklen ermittelt worden.
OLG Rostock, Urteil vom 28.08.2020, 4 U 1/19
Bagatellschaden / erhöhte Lackschichtendicke / Vermerk „Nachlackierung möglich“ / Erheblichkeit eines unbehebbaren Mangels (wie Unfallschaden bzw. fehlende Unfallfreiheit)
„Bagatellschäden“ sind nur ganz geringfügige äußere (Lack-)Schäden. Grundsätzlich fallen „Blechschäden“ nicht mehr darunter, was bei erhöhten Lackschichtdicke in der Regel der Fall sein wird.
Vermerk im Kaufvertrag „Nachlackierung möglich“ ist – zumindest im Verbrauchsgüterkauf unwirksam, denn:
Jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Käufer das Risiko des Vorhandenseins eines verborgenen Mangels trägt, ist unabhängig von ihrer Transparenz nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam; dies gilt insbesondere für eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass die verkaufte Sache „möglicherweise mangelhaft“ ist (vgl. Säcker/Rixecker/Oetker/ Limperg-Lorenz, MüKo BGB, 5. Aufl., 2016, § 475 Rn. 10; siehe auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., 2017, Rn. 2497, 3083 f., jeweils m. w. N.; offen gelassen noch bei BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05, – zitiert nach juris -, Rn. 15, dort allerdings bereits, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes getroffen hatte, unter gleichzeitigem Verweis auf Fundstellen zu der hier vertretenen Auffassung).
Das bedeutet im Ergebnis schlichtweg: Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (zwischen Unternehmer und Verbraucher), nach welcher der Käufer das Risiko versteckter Mängel trägt, ist unzulässig und mithin unwirksam. In den Kaufvertrag zu formulieren, „weitere Mängel möglich“, befreit den Händler in diesem Fall definitiv nicht von Schadenersatzansprüchen des Kunden.
Erheblichkeit (auch) eines unbehebbaren Mangels (wie Unfallschaden bzw. fehlende Unfallfreiheit) liegt bei 5 Prozent
Bei behebbaren Mängeln liegt die Unerheblichkeitsgrenze bei 5 % der Mängelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis. Diese Schwelle lässt sich, so das OLG Rostock, auf die Bewertung der Erheblichkeit eines merkantilen Minderwerts im Falle eines unbehebbaren Mangels übertragen. Für die Unerheblichkeit ist im übrigen der beklagte Händler (Verkäufer) darlegungs- und beweisbelastet.