→ → → → → → →
Wichtige und brandneue Infos zum Thema Restwert beim Totalschaden…
der Bundesgerichtshof hat im Interesse der Geschädigten für Klarheit gesorgt… und damit gilt…
1. dass der Restwert vom Gutachter auf dem regionalen Markt ermittelt werden darf
2. dass der Geschädigte dem Versicherer des Schädigers gerade keine Gelegenheit geben muss, den Restwert zu prüfen bzw. ein eventuell höheres Restwertangebot abzugeben.
Die Leitsätze des BGH sprechen eine eindeutige Sprache…
Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963).
Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.
die BGH-Entscheidung zementiert, dass ein Geschädigter den Restwert – mithilfe eines Sachverständigen – auf dem hiesigen Markt (dem Regionalmarkt) ermitteln lassen kann. Der Regionalmarkt ist entscheidend.
Wenn der Sachverständige hier alles richtig macht (und eben drei Angebote auch im Gutachten ordnungsgemäß benennt), dann kann der Geschädigte sofort den Restwert zu diesem Höchstangebot veräußern.
Übrigens muss der Sachverständige hier keine Restwertbörsen abfragen. Die Ermittlung obliegt allein ihm.
Der Geschädigte muss also nicht warten, ob der Versicherer ein höheres Angebot ermittelt oder abgeben kann bzw. will. Der Geschädigte kann eben sofort – und vor Ort – handeln.
Fakt ist, dass die Versicherer mit ihren eigenen “Sachverständigen” den überregionalen Markt über Restwertbörsen abfragen. Das kann der Versicherer natürlich gern tun, aber das Heft des Handelns hat der Geschädigte in der Hand und er kann dann eben auch sofort und eben “daheim” agieren. Und klar ist natürlich, dass dies auch für den Geschädigten viel einfacher ist.
Im Ergebnis eine durch und durch geschädigtenfreundliche Rechtsprechung des BGH!
Unser Rat ganz pauschal (aber der Rat gilt ja immer):
Der Unfallschaden (und auch der Totalschaden) gehören in die Werkstatt des Vertrauens und in die “Hände” des Sachverständigen des Vertrauens.
Und “bestenfalls” kontaktiert auch Euren Verkehrsrechts-Anwalt des Vertrauens…
Bei einem unverschuldeten Unfall hat bekanntlich auch der Schädiger die gesamten Aufwendungen des Geschädigten zu erstatten (also auch die Gutachterkosten und die Anwaltskosten).
Sonderfall: Mithaftung und Quotenvorrecht
Ein Hinweis noch für den Fall, dass “nur” eine Teilhaftung oder Mithaftung des Unfallgegners in Frage kommt.
Solltet Ihr hier die eigene Vollkasko einschalten, dann wäre noch an das sog. Quotenvorrecht zu denken und wegen der eventuellen Mithaftung der Gegenseite beim dortigen Haftpflichtversicherer nach zu regulieren. Und dann gibt es (Sie können ruhig erstaunt sein) gar die gezahlte Selbstbeteiligung (aus der Vollkasko), die Wertminderung, die Abschleppkosten und die Gutachterkosten zu 100 % und nicht nur zur Haftungsquote! Es lohnt sich also!