„Rechtfertigt“ der „Druck auf der Blase“ den Druck auf das Gaspedal?

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Ganz frisch hat das OLG Hamm ein spannendes und facettenreiches Urteil veröffentlicht, welches zur weiteren Sachaufklärung nun zurückverwiesen wurde an die erste Instanz (Amtsgericht Paderborn).

Der Betroffene, der sich gegen das verhängte Fahrverbot wehrt, hat sich damit verteidigt, dass nach einer Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz verfüge und habe während der Fahrt starken, schmerzhaften Harndrang verspürt, so dass er nur noch darauf fokussiert gewesen sei, „rechts ran fahren“ zu können, wobei er eine entsprechende Gelegenheit zum Anhalten auf der Bundesstraße wegen dichten Verkehrs nicht gefunden habe.
Das OLG kommt dann doch tatsächlich, vielleicht auf den ersten Blick überraschend, zu folgender

Entscheidung:

Vorinstanz: Amtsgericht Paderborn, 77 OWi 121/17
Schlagworte: Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, plötzlicher Harndrang, Prostata, Blasenschwäche, Notdurft
Normen: BKatV § 4
Leitsätze:

1. Der bloße Umstand einer krankheitsbedingt „schwachen Blase“ bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung infolge plötzlich auftretenden Harndrangs, weil der Betroffene schneller zu einer Toilette gelangen wollte oder infolge des starken Harndrangs abgelenkt war, kann nur in Ausnahmefällen geeignet sein, um von der Anordnung eines Regelfahrverbot abzusehen.

2. Werden vom Betroffenen für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls Umstände geltend gemacht, so muss sich der Tatrichter allerdings (auch) bei der Rechtsfolgenbemessung hiermit auseinandersetzen und ggf. entsprechende Feststellungen treffen.

3. Es kann das Maß der Pflichtwidrigkeit sogar erhöhen, wenn der Betroffene trotz einer entsprechenden körperlichen Disposition (vgl. Ziff. 1) gleichwohl eine Fahrt durchführt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ohne Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, einen plötzlich auftretenden starken Harndrang zu vermeiden oder ihm rechtzeitig abzuhelfen.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2017, 4 RBs 326/17