Poliscan Speed – neue Bewegung an der Blitzerfront

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Die ersten Amtsgerichte sorgen für „Knalleffekte“ und neue Bewegung an der Blitzer-Front!

… und die Liste wird länger … Stand: Juni 2017

Poliscan Speed… auch in unseren Breitengraden „berühmt“ und „berüchtigt“…

wie bekannt wird ja auch bei uns eifrig mit Poliscan Speed „geblitzt“, so z.B. stationär mit den mittlerweile zum Stadtbild gehörenden „Blitzersäulen“.
Im November 2016 hat das Amtsgericht Mannheim in einer (doch spektakulären) Entscheidung gewissermaßen das Messverfahren „zerlegt“ und im Ergebnis einer Hauptverhandlung deutliche Worte verloren. Das Verfahren ist sodann eingestellt worden.
Spannend ist sicherlich nicht die Einstellung, aber spektakulär die Gründe. Das Amtsgericht Mannheim hat den Beteiligten das Messverfahren gewissermaßen „um die Ohren gehauen“ und auf eine ganze Reihe von technischen, wie auch rechtlichen Problemen hingewiesen.
Es wird mit Sicherheit wieder Bewegung in dieses Messverfahren kommen. Fakt ist, dass das Urteil nicht gleich alle Messungen automatisch „unverwertbar“ macht. Es bedarf also der Prüfung jedes einzelnen Falles, weil es hier insbesondere um die Frage der Messwertbildung geht. Um einmal die „Dimension“ aus Sicht des Amtsgerichtes Mannheim aufzuzeigen, hier die spannenden
Aus den Gründen:

Die durch­ge­führ­te Beweisaufnahme er­gab aber vor­lie­gend, dass es auf­grund der Durchführung der Messung durch­aus Abweichungen ober­halb der Verkehrsfehlergrenze ge­ben kann, oh­ne dass dies auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Messwertbildung Einfluss neh­men müss­te, so der sach­ver­stän­di­ge Zeuge Dr. F. von der Herstellerfirma.

Allgemein wird an­ge­nom­men, dass ein stan­dar­di­sier­tes Verfahren vor­liegt, wenn die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so fest­ge­legt sind, dass un­ter glei­chen Bedingungen glei­che Ergebnisse zu er­war­ten sind. Dass Abweichungen bei der Referenzstrecke der PTB in ei­nem Größenbereich von plus / mi­nus 3 Prozent vor­kom­men kön­nen, gab der Sachverständige Dipl. Physiker K. be­kannt. Zu dem Ergebnis, dass bei der hier kon­kret zu be­ur­tei­len­den Messreihe in der Spitze ei­ne Abweichung von 5,57 Prozent vom Messwert zum Nachteil des ge­mes­se­nen Fahrzeugs vor­kam, be­stä­tig­te der Sachverständige Dipl.-Ing. B.

Jedenfalls war ur­sprüng­li­ch wohl an­ge­dacht, ei­ne (neue) Messmethode ge­richt­li­ch ei­ner Überprüfung zu­zu­füh­ren und im Falle. sie be­wäh­re si­ch im Alltag, die Beweisaufnahme nur no­ch im re­du­zier­tem Umfang zu ver­fan­gen. Daraus wur­de mit Einführung der Digitalisierung und dem her­bei­ge­führ­tem Mangel an Plausibilisierungsmöglichkeiten, bei­spiels­wei­se den Annulierungsraten, ein System ein­ge­führt, dass dem Betroffenen ei­ne Beweislastumkehr ver­bun­den mit ei­ner Beweismittelmittelzugangsverhinderung gleich­kommt.

Dies gilt je­doch nicht nur für den Betroffenen, son­dern auch für den Richter. Er sieht si­ch ei­ner Situation ge­gen­über, die ihm bei ei­nem stan­dar­di­sier­ten Verfahren ei­ne Beweisführung fak­ti­sch un­mög­li­ch macht. Er selbst kann nur auf die Arbeit der PTB ver­trau­en, denn “mit der Zulassung er­klärt die PTB im Wege ei­nes Behördengutachtens (an­ti­zi­pier­tes Sachverständigengutachten), dass bei dem zu­ge­las­se­nen Gerät ein durch Normen ver­ein­heit­lich­tes (tech­ni­sches) Verfahren vor­liegt, bei dem die Bedingungen sei­ner Anwendbarkeit und sein Ablauf so fest­ge­legt sind, dass un­ter glei­chen Voraussetzungen glei­che Ergebnisse zu er­war­ten sind.” Dann je­doch gilt nach OLG Karlsruhe (aaO), dass ei­ne nä­he­re Überprüfung nur ge­bo­ten ist, wenn im kon­kre­ten Fall Anhaltspunkte für ei­ne Fehlmessung ge­ge­ben sind. Um der­ar­ti­ge Umstände zu fin­den, braucht es aber der Sachkunde, über die we­der das Gericht, no­ch in der Regel der Betroffene und sein Verteidiger ver­fü­gen. Das be­deu­tet im Ergebnis, die Bauartzulassung der PTB er­setzt die ge­richt­li­che Prüfung in ei­ner dem Prozessrecht un­ter­lie­gen­den Beweisaufnahme.

Dies ver­schärft si­ch no­ch, folgt man dem Oberlandesgericht Frankfurt (zi­tiert in be­ck on­line, Beschluss vom 26.08.2016, Aktenzeichen 2 Ss 589/16), dass der ein­zel­ne Betroffene aus da­ten­schutz­recht­li­chen Gründen kei­nen Anspruch auf die Beiziehung der kom­plet­ten Messreihe ha­be.

Denn es gibt Fehlerquellen, die si­ch er­st bei der Auswertung eben je­ner zei­gen, so die be­reits be­schrie­be­nen Abweichungen hin­sicht­li­ch der Verkehrsfehlergrenze.

Eine wei­te­re mög­li­che Fehlerquelle er­for­dert eben­falls die Beurteilung meh­re­rer Messungen über die Einzelmessung hin­aus.

Nach Auffassung vie­ler Oberlandesgerichte gibt die Prüfung und Zulassung durch die PTB die Sicherheit, dass ei­ne zu­ver­läs­si­ge Messung er­folgt. Es gibt je­doch Umstände, die den Sachverständigen Dipl. Phys. K. zu kei­ner Antwort auf die Frage ver­an­lass­te, ob an­ge­sichts die­ser no­ch zu er­ör­tern­den Umstände er die Korrektheit der Messwertbildung be­ja­hen könn­te.

Die Messwertbildung fin­det der­ge­stalt statt, dass die vom LIDAR-Messwertaufnehmer auf­ge­nom­me­nen Rohdaten im Messrechner zu­nächst als ein­zel­ne Objektpunkte zu Objekten, al­so Fahrzeugmodellen ge­bün­delt wer­den. Sie wer­den in­ner­halb des Messbereichs ver­folgt, um die Fahrzeuggeschwindigkeit zu er­mit­teln. Für je­des Fahrzeug er­gibt si­ch da­bei als Geschwindigkeitsmesswert ei­ne mitt­le­re Geschwindigkeit im Messbereich.

Dabei sind die Objektpunkte ge­mes­se­ne Werte, die Entfernungswerte der dar­aus ge­bil­de­ten Objekte be­rech­ne­te Werte.

Der im­plan­tier­te Messalgorithmus, über den die Messwertbildung er­folgt, be­trach­tet da­bei den Messbereich, den die Bauartzulassung mit 20 bis 50 Meter an­gibt. Im Vorfeld und Nachfeld wer­den je­doch eben­so Rohdaten er­fasst, die Eingang in die Messwertbildung fin­den, in­dem sie, vom Messalgorithmus nicht da­hin­ge­hend ge­prüft sind, ob sie im Messbereich er­fasst wur­den und er­st dort zu Objekten ge­bün­delt wur­den. Das be­deu­tet, das Gerät prüft im zu­ge­las­se­nen Messbereich nicht, ob ori­gi­nä­re Messwerte (Weg- und Zeitangaben) oder be­reits ver­än­der­te, ge­glät­te­te, an­ge­pass­te oder kor­ri­gier­te Daten zur Messwertbildung bei­tra­gen. Wie be­reits aus­ge­führt, konn­te der Vertreter der PTB die Frage, ob die­se Art der Messwertbildung kor­rekt ist und zu­ver­läs­si­ge Ergebnisse er­bringt, mit an­de­ren Worten, wie si­ch die­se Tatsache tat­säch­li­ch aus­wirkt oder aus­wir­ken kann, nicht be­ant­wor­ten.

Sie wi­der­spricht je­den­falls der Bauartzulassung, wenn dort aus­ge­führt wird, dass au­ßer­halb des Messbereichs de­tek­tier­te Objektpunkte bei der Messwertbildung nicht be­rück­sich­tigt wer­den.

Um die Größenordnung der Abweichungen, die vor­kom­men, zu nen­nen: die PTB gab die­se im Juni 2016 mit 0,5 bis 1 Meter an, der Sachverständige Dipl. Ing. B. fand in der hier ge­gen­ständ­li­chen Messreihe bei 5,2 Prozent der Messungen Abweichung über 50 Metern und bei 53 Prozent der Messungen Unterschreitung der 20 Meter. Die bisher be­kann­te höchs­te Abweichung be­trug 2,68 Meter.

Dies be­deu­tet im Ergebnis, das Messgerät ent­spricht nicht der Bauartzulassung in we­sent­li­chen Teilen, näm­li­ch der Messwertermittlung. Oder um­ge­kehrt, das Gerät misst an­ders als in der Bauartzulassung be­schrie­ben.

Daraus er­gibt si­ch auch, dass bei je­der ein­zel­nen Messung zu prü­fen ist, ob die zur kon­kre­ten Messwertbildung bei­tra­gen­den Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung ein­hal­ten oder nicht.

Diese Umstände we­cken Zweifel, ins­be­son­de­re, da es we­der dem sach­ver­stän­di­gen Zeugen Dr. F. von der Firma Vitronic no­ch dem Sachverständigen Dipl. Phys. K. ge­lang dar­zu­tun, ob und wenn ja, in­wie­weit die Abweichungen Einfluss auf den er­mit­tel­ten Messwert ha­ben.

Bedenklich er­scheint die Aussage der PTB:

“Die in der Falldatei ent­hal­te­nen Rohdaten stel­len Hilfsgrößen dar. Eine Auswertung die­ser Hilfsgrößen kann für ei­ne ex­ter­ne, nach­träg­li­che Plausibilisierung des ge­eich­ten Geschwindigkeitsmesswerts her­an­ge­zo­gen wer­den. Diese nach­träg­li­che Plausibilisierung darf aber nicht über­be­wer­tet wer­den, denn die Hilfsgrößen bzw. ei­ne Auswertung der Hilfswerte und die da­mit ver­bun­de­nen Fehlereinflüsse wur­den ei­ner­seits nicht im Rahmen der Bauartzulassung ge­prüft und be­wer­tet ……..

Selbst bei gül­ti­gen Messungen ist es denk­bar, dass der mit­tels Rohdaten be­stimm­te Geschwindigkeitsmesswert mehr als die Verkehrsfehlergrenzen vom ge­eich­ten Geschwindigkeitswert ab­weicht.”

Wie aus­ge­führt, tra­gen die­se Rohdaten zur Messwertbildung bei (ent­ge­gen der Bauartzulassung).

Abschnitt 11 zu EO 18 – 11 li­mi­tiert die Verkehrsfehlergrenzen. § 37 Abs. 2 MessEG führt § 13 Abs. 1 EO fort. Danach en­det die Eichfrist un­be­scha­det der Ursache und Häufigkeit der Nichteinhaltung der Verkehrsfehlergrenzen.

Solange die PTB die im Raum ste­hen­den Fragen nicht hin­rei­chend be­ant­wor­tet, ist dem Gericht ei­ne Entscheidung nicht mög­li­ch.

(Quelle: AG Mannheim, Beschluss vom 29.11.2016, 21 OWi 509 Js 35740/15)

Und weitere Amtsgerichte ziehen nach!

AG Schwetzingen, Urteil vom 27.01.2017, 5 OWi 516 Js 37042/16:

Aus den Gründen:

Der Betroffene war aus recht­li­chen Gründen frei­zu­spre­chen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass bei der Geschwindigkeitsmessung vom 15.09.2016 durch das Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Messdaten ver­wen­det wer­den, die au­ßer­halb der Bauartzulassung der PTB lie­gen.

So ist nach der Bauartzulassung nur ein Messbereich zwi­schen 20 und 50 Metern er­laubt. Der Sachverständige … nach bei der Auswertung der Messdatei fest­ge­stellt, dass die letz­te Messung in ei­nem Abstand von 19.38 Metern zum Messgerät er­folg­te.

Diese Feststellung führt nach Auffassung des Gerichts zu ei­nem Verwertungsverbot mit der Folge, dass der Betroffene frei­zu­spre­chen war.

AG Weinheim, Urteil vom 01.09.2016, W 1 OWi 521 Js 6893/16:

Aus den Gründen:

Nach den Ausführungen des Sachverständigen … hat die Messung nach den Angaben des Herstellers im Bereich von 20 bis 50 Meter zu er­fol­gen.

Vorliegend sei die Messung be­reits bei 19,31 Metern ge­star­tet. Die Firma Vitronic be­haup­tet zwar, dass dies kei­nen Einfluss auf die Messung ha­be und wei­ge­re si­ch, die für die­se Behauptung er­forder­li­chen Daten zur Überprüfung vor­zu­le­gen.

Er kön­ne da­her nicht über­prü­fen, ob das Einsetzen der Messung bei 19,31 Metern Auswirkungen auf das Zustandekommen der Messung ha­be.

Deshalb be­stän­den für ihn Zweifel am Ergebnis der Messung.

Angesichts die­ses Befundes be­stehen Zweifel am Zustandekommen des Messergebnisses, wes­halb die­ses nicht ver­wen­det wer­den kann.

Der Betroffene war da­her frei­zu­spre­chen und die Kosten der Staatskasse auf­zu­er­le­gen.

AG Hoyerswerda, Beschluss vom 15.12.2016, 8 OWI 630 Js 5977/16:

Aus den Gründen:

In den entsprechenden Zulassungsunterlagen ist ein Messbereich von 20 – 50 m eindeutig vorgegeben worden, Abweichungen davon bedeuten also, dass das Messgerät außerhalb der entsprechenden Bauartzulassung arbeitet und somit hier nicht von dieser getragen werden kann und als standardisiertes Messverfahren für das Gericht somit nicht zur Verfügung steht.

Es obliegt auch nicht dem Gericht, hier Maßnahmen zu treffen, die der Hersteller des Gerätes treffen muss, um eine bauartkonforme Zulassung des Geräts wieder zu erreichen bzw. den Vorgaben der Eichordnung und der Konformität zu entsprechen. Somit können Maßnahmen des Gerichts nicht auf eine Wiederherstellung eines standardisierten Messverfahrens abzielen, sondern allenfalls darauf abzielen, hier eine Messwertbildung plausibel auch außerhalb eines standardisierten Messverfahrens darstellen zu können. Dies ist aus physikalischen Gründen und aus Gründen des physikalischen Unverständnisses des Gerichts jedoch nicht möglich.

AG Bad Kreuznach, Urteil vom 03.01.2017, 47 OWI 1022 Js 12238/15

Interessant ist diese Entscheidung deshalb, weil von den Bußgeldstellen gern behauptet wird (regional sehr unterschiedlich), dass keine sog. Lebensakten (über Wartungen und Reparaturen) geführt werden und auch nicht geführt werden müssen. Ob hierzu eine Verpflichtung besteht, ist auch sehr umstritten. Nur stellte sich in diesem Verfahren heraus, dass der Hersteller VITRONIC etwaige Reparaturen selber dokumentiert und die Behörden bei Abfrage auch hierzu Daten erhalten können. Allein aus diesem Grunde ist das Urteil einen Hinweis wert und fordert geradezu die Verteidigung auf, hier auch nachzusetzen. Das Gericht wertete dann unter Beteiligung eines Sachverständigen die Unterlagen aus und stellte dann fest, dass nach wiederholten Fehlern ein defektes IDE-Kabel ausgetauscht wurde. Zudem ging das Gericht „zu Gunsten des Betroffenen“ (so die ausdrückliche Formulierung) davon aus, dass ursprünglich auch das Netzteil defekt gewesen war. Interessant ist dann aber auch das Ergebnis, zu dem das Gericht dann gelangt, indem es einen Toleranzabzug von 10 Prozent vornahm (und der kann ja bekanntlich auch schon mal helfen).

Aus den Gründen:

Ein stan­dar­di­sier­tes Messverfahren liegt den­no­ch nicht vor. An dem ein­ge­setz­ten Messgerät tra­ten nach der hier zu be­ur­tei­len­den Geschwindigkeitsmessung wie­der­holt Fehler auf, die er­st durch den Austausch ei­nes de­fek­ten IDE-Kabels end­gül­tig be­ho­ben wer­den konn­ten. …

Zu Gunsten des Betroffenen geht das Gericht al­ler­dings da­von aus, dass an dem Messgerät nicht le­dig­li­ch das IDE-Kabel, son­dern ur­sprüng­li­ch auch das Netzteil de­fekt war. …

Der Sachverständige hat über­zeu­gend aus­ge­führt, dass si­ch Spannungsschwankungen im Netzteil auf die durch das Messgerät er­mit­tel­ten Messwerte aus­wir­ken kön­nen. Grundsätzlich sei da­von aus­zu­ge­hen, dass das Messgerät den beim Einschalten durch­zu­füh­ren­den Selbsttest nicht er­folg­reich ab­schließt, wenn der­ar­ti­ge Spannungsschwankungen be­reits zu die­sem Zeitpunkt be­stehen. Treten die Spannungsschwankungen hin­ge­gen er­st im lau­fen­den Messbetrieb auf, so kön­ne si­ch dies na­tur­ge­mäß nicht mehr auf den be­reits er­folg­reich ab­ge­schlos­se­nen Selbsttest aus­wir­ken. Da das Gerät al­ler­dings für ei­ne be­stimm­te Betriebsspannung vor­ge­se­hen ist, sei mit ei­nem Ausfall des Geräts zu rech­nen, wenn die Spannungsschwankungen ein ge­wis­ses Ausmaß er­rei­chen. Da der Messbetrieb hier oh­ne er­kenn­ba­re Auffälligkeiten durch­ge­führt wor­den sei, kön­ne aus­ge­schlos­sen wer­den, dass bei der hier ge­gen­ständ­li­chen Messung er­heb­li­che Spannungsschwankungen im Netzteil auf­ge­tre­ten sei­en. Der Sachverständige ging da­von aus, dass be­reits bei Toleranz von ins­ge­samt 5% des an­ge­zeig­ten Messwertseiner an­stel­le der üb­li­chen Toleranz ei­ner mög­li­chen Spannungsschwankung im Netzgerät aus­rei­chend Rechnung ge­tra­gen sei. Um ei­ne Benachteiligung des Betroffenen voll­stän­dig aus­zu­schlie­ßen, hat das Gericht ei­ne Toleranz von ins­ge­samt 10% auf den an­ge­zeig­ten Messwert, da­her von 15,7, auf­ge­run­det 16 km/h ge­währt.

AG Jena, Beschluss vom 17.01.2017, 260 Js 29690/16

Aus den Gründen:

Damit steht aber fest, dass es vor­kom­men kann, dass das ver­wen­de­te Messgerät in ei­nem Bereich Messpunkte nimmt und in die Geschwindigkeitsermittlung ein­rech­net, die au­ßer­halb des von der PTB zu­ge­las­se­nen Messbereichs lie­gen. Dieser Messbereich ist je­doch von der PTB im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein­deu­tig de­fi­niert wor­den. Diese ein­deu­ti­ge Definition des Messbereiches ist da­her Teil der Bauartzulassung. Und die­se Bauartzulassung ist Grundlage für ei­ne vor­zu­neh­men­de Eichung des Gerätes. Wenn das Gerät aber Messpunkte nimmt und in die Geschwindigkeitsmessung ein­rech­net, die au­ßer­halb die­ses ein­deu­tig de­fi­nier­ten Messbereichs lie­gen, ent­spricht es nicht mehr der Bauartzulassung. Daher ist auch ei­ne Eichung des Messgerätes, wel­che ge­ra­de ei­ne gül­ti­ge Bauartzulassung vor­aus­setzt, hin­fäl­lig. …

… ist das ver­wen­de­te Messgerät mo­men­tan nach Auffassung des Gerichtes nicht ge­eicht. Dennoch kön­nen die vom Gerät er­mit­tel­ten Geschwindigkeitswerte grund­sätz­li­ch zur Feststellung ei­ner Geschwindigkeit her­an­ge­zo­gen wer­den. Dabei sind je­doch ent­spre­chend hö­he­re Abzüge von der vom Gerät fest­ge­stell­ten Geschwindigkeit vor­zu­neh­men. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung ent­wi­ckel­ten Grundsätze für ei­ne Feststellung der Geschwindigkeit mit­tels Hinterherfahrens uns Ablesens der Geschwindigkeit von ei­nem un­ge­eich­ten Tachometer er­scheint es an­ge­mes­sen, von der laut Bußgeldbescheid fest­ge­stell­ten Geschwindigkeit von 72 km/h ei­nen wei­te­ren Abzug von 20 %, … , vor­zu­neh­men. Dies führt zu ei­ner fest­ge­stell­ten Geschwindigkeit von 57,6 km/h. Dies er­scheint dem Gericht ei­ne so ge­ring­fü­gi­ge Überschreitung der zu­läs­si­gen Höchstgeschwindigkeit, dass ei­ne Ahndung nicht ge­bo­ten er­scheint.


Natürlich darf nicht unerwähnt bleiben, dass die allermeisten Gerichte, angeführt durch die Rechtsprechung der OLG, das Messverfahren auch (vehement) verteidigt. Eines der „Zauberworte“ für die Rechtsprechung ist das sog. „standardisierte Messverfahren“. Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, auch des BGH:

Unter dem Begriff des standardisierten Messverfahrens ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Aktuell wird indes diskutiert, wie es sich bei PoliScan Speed verhält, wenn einzelne Messpunkte, die in die Messung des Betroffenen einfließen, außerhalb des „Korridors“ von 50 m bis 20 m vor dem Messgerät (denn nur für diesen existiertan sich eine Zulassung der PTB) liegen. Hierzu gibt es nun neue (ob im Einzelfall positive wird sich zeigen) Ansätze beim OLG Karlsruhe.

OLG Karlsruhe. Beschluss vom 26.05.2017, 2 Rb 8 Ss 246/17

1.

Der Leitsatz lautet (zwar):

Fließen in die Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed Einzelmessungen ein, deren Ortskoordinaten geringfügig außerhalb des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messbereichs liegen, begründet dies für sich genommen grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und im Urteil über die bei Einsatz eines standardisierten Messverfahrens erforderlichen Angaben hinaus Feststellungen zu Funktionsweise und Ablauf der Messung zu treffen.2. In den Urteilsgründen wird dann folgendes ausgeführt:

2.

In den Urteilsgründen wird dann ausgeführt:

Im vorliegenden Fall legen allerdings die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme nahe, dass die in der Bauartzulassung der PTB vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz des Messgerätes nicht vollständig eingehalten wurden, weil außerhalb des zugelassenen Messbereichs ermittelte (Einzel- oder Roh-) Messwerte in die Messwertbildung eingeflossen sind.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung der in der Bauartzulassung der PTB vorgeschriebenen Einsatzbedingungen nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt, sondern der Tatrichter dann im Allgemeinen – in der Regel durch Zuziehung eines technischen Sachverständigen – die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Messwertbildung zu überprüfen hat und die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) entwickelten Erleichterungen bei der Abfassung der Urteilsgründe nicht greifen.

Demgegenüber gelten bei der – geringfügigen – Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei Messungen mit dem Messgerät PoliScan Speed Besonderheiten, die im Ergebnis dazu führen, dass an die Überprüfung des Messergebnisses durch den Tatrichter und an die diesbezüglichen Darlegungen im Urteil keine höheren Anforderungen zu stellen sind.

Zum einen kann sich nämlich die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs in einem Überschreitungsbereich von wenigen – vorliegend sieben bzw. fünf – Zentimetern aus physikalischen Gründen nicht nennenswert verändert haben. Zum anderen fließen in die – geeichte – Messwertbildung mehrere hundert – vorliegend 344 – Einzelmesswerte ein, die ganz überwiegend im Messbereich liegen, weshalb eine Veränderung des Messwertes durch einige wenige Einzelmessungen allenfalls minimal ausfiele. Bei der Zusammenschau beider Aspekte wird in aller Regel eine relevante Veränderung des Messergebnisses auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ausgeschlossen werden können. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn der Messwert Grenzwerte juristischer Vorgaben – wie vorliegend die der Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 im Anhang zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV – deutlich überschreitet.

Übrigens:

Vorliegend wurde dem Betroffenen eine Überschreitung „außerorts“ von 37 km/h vorgeworfen.

3.

Im Ergebnis stellen sich nun die Fragen, was denn nun noch „geringfügig“ ist (hier waren es eben 7 bzw. 5 Zentimeter) und wie es sich verhält, wenn dem Betroffenen nur 1 oder 2 km/h „fehlen“, um zu einer günstigeren Rechtsfolge zu gelangen.

Es bleibt also weiter spannend und wir sind gespannt, wie sich die Amtsrichter hiermit im Einzelfall auseinandersetzen.


Fazit:

Letztlich muss jede einzelne Messung überprüft werden (zumindest die Überprüfung der sog. XML-Datei ist notwendig). Wir selber werden dies mit unseren Vertrauens-Sachverständigen dann in Angriff nehmen, wenn es einen Ansatzpunkt gibt, dass die Messwertbildung für den jeweiligen Einzelvorgang gutachterlich zu klären ist.

 Wir werden sehen, welche Wellen die bisherigen Urteile tatsächlich schlagen werden. In jedem Fall sollten laufende Verfahren „am Leben gehalten“ werden.
 Jetzt sind die Anwälte und Sachverständigen gefragt.