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OLG Frankfurt gibt 1/3 Mitschuld dem Auffahrenden
Hier das Urteil mit Tatbestand und Gründen
OLG Frankfurt am Main, 16.08.2001 – 3 U 160/00
Tatbestand (auszugsweise):
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall auf Ersatz ihres restlichen materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Die Klägerin fuhr am … 08.1991 gegen 4.05 Uhr auf der Bundesautobahn … bei … mit ihrem Fahrzeug in das zuvor verunfallte und umgestürzt auf der rechten Fahrspur in klägerischer Fahrtrichtung liegende Fahrzeug des Versicherungsnehmers … der Beklagten und wurde dabei erheblich verletzt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
zu dem Unfall sei es infolge Übermüdung des Herrn … gekommen. Dieser sei schon tödlich verletzt gewesen, als ihr Fahrzeug aufgeprallt sei. Sie sei mit ihrem Fahrzeug nicht schneller als 130 km/h gefahren.
Das Landgericht Wiesbaden hat die Klage bis auf einen Teilbetrag von 1.824,00 DM nebst Zinsen durch Urteil vom 25.08.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin müsse sich unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens und der mitwirkenden Betriebsgefahr eine Mithaftungsquote von 1/3 anrechnen lassen. Insbesondere sei die von der Klägerin gefahrene Geschwindigkeit von 130 km/h nach den gegebenen Umständen zu hoch gewesen. Ein grobes Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten sei nicht erwiesen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt vor, die Klägerin müsse auf dem geraden und übersichtlichen Autobahnteilstück völlig unaufmerksam gefahren sein, da sie ungebremst und ohne Ausweichversuch in das Hindernis hineingefahren sei. Außerdem sei die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h gefahren. Bei dem verunfallten Fahrzeug habe es sich um ein typisches Hindernis gehandelt, mit dem die Klägerin habe rechnen müssen.
Entscheidungsgründe (auszugsweise):
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.Was den Haftungsgrund betrifft, so hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, eine Mithaftung der Klägerin in Höhe von 1/3 bejaht. Die diesbezüglichen Einwände in der Berufungsinstanz rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht.
Die Mithaftung der Klägerin ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 2 StVG) und des mitwirkenden Verschuldens.
Zum einen ist die Klägerin unaufmerksam gefahren. Dies folgt daraus, dass das klägerische Fahrzeug gemäß den unbestrittenen Feststellungen im unfalltechnischen Gutachten des Büro … (Bl. 15 d.A.) in das verunfallte Fahrzeug ohne jeden Brems- oder Ausweichversuch hineingefahren ist. Zum anderen hat die Klägerin schuldhaft gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen, auch wenn man von ihrer Darstellung ausgeht, die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs habe 130 km/h betragen. Eine solche Geschwindigkeit entspricht im vorliegenden Fall der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung nicht, da sich diese auf die Empfehlung beschränkt, auf Autobahnen auch bei g ü n s t i g e n Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren (vgl. BGH VersR 92, 714). Derartige günstige Sichtverhältnisse lagen aber vorliegend wegen der bestehenden Dunkelheit gerade nicht vor. Auch im Spätsommer ist es um 4.05 Uhr zumindest noch weitgehend dunkel. Dementsprechend fuhr die Klägerin mit Abblendlicht und hebt selbst darauf ab, sie habe das unbeleuchtete Hindernis wegen der Dunkelheit nicht erkennen können. Mithin kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht berufen.
Im Übrigen durfte die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten konnte.
Die übersehbare Strecke war vorliegend zusätzlich beschränkt, da die Klägerin unstreitig mit Abblendlicht gefahren ist. Zwar enthält die Regelung des § 18 Abs. 6 der StVO für das Fahren auf Autobahnen mit Abblendlicht gewisse Erleichterungen; diese Regelung beinhaltet jedoch keine Ausnahme von § 3 Abs. 1 S. 4 (früher S. 3) der Straßenverkehrsordnung, sondern bringt nur die besonderen Umstände auf Autobahnen in diese „goldene Regel“ ein. Die in § 18 Abs. 6 StVO genannten Voraussetzungen sind im Übrigen vorliegend nicht gegeben. Weder befand sich vor dem klägerischen Fahrzeug ein vorausfahrendes Fahrzeug mit klar erkennbaren Schlussleuchten; noch war der Fahrbahnbereich durch besondere Lichtquellen oder das Fahrzeuglicht anderer Fahrzeuge zusätzlich besonders ausgeleuchtet. Mithin durfte die Klägerin nur so schnell fahren, dass sie innerhalb des Lichtkegels des Abblendlichts hätte anhalten können. Dass dies bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht möglich war, bedarf keiner besonderen Begründung (vgl. dazu auch OLG Köln, VersR 96,209) und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Dass viele Autofahrer sich an die genannten Grundsätze nicht halten, wie die Berufung meint, kann die Klägerin zweifellos nicht entlasten.
Die Klägerin musste auch, entgegen ihrer Auffassung, mit dem vorliegenden Hindernis typischerweise rechnen. Zwar muss ein Kfz-Führer bei Dunkelheit mit einem auf der Fahrbahn liegenden dunklen Reifen nicht rechnen (BGH, NJW 84, 2412 [BGH 15.05.1984 – VI ZR 161/82]) und auch nicht mit einem aus einem unbeleuchteten Anhänger herausragenden Baumstamm (NJW 95, 1029 [BGH 10.01.1995 – VI ZR 247/94]) oder einem nicht kenntlich gemachten, unbeleuchteten Splitterhaufen auf der Fahrbahn (VersR 90, 636).
Von diesen Beispielsfällen unterscheidet sich das vorliegende Hindernis jedoch deutlich.
Ein auf der Seite liegendes Fahrzeug, ist auch wenn es unbeleuchtet und mit der Front dem nachfahrenden Fahrzeug entgegengerichtet ist, so massiv und kontrastreich, dass man es bei aufmerksamer Fahrweise auch im Dunkeln noch relativ gut erkennen kann; und ein verunfalltes Fahrzeug ist auf Autobahnen ein typisches Hindernis.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, ein Fahrer müsse bei Dunkelheit mit unbeleuchteten, liegengebliebenen Kraftfahrzeugen rechnen, im dortigen Fall mit einem unbeleuchteten, wegen seiner Tarnfarbe nur schwer zu erkennenden Panzer (BGH NJW-RR 87,1236); entsprechendes gilt für einen auf der Straße unbeleuchtet liegengebliebenen Klein-Lkw (BGH NJW-RR 88, 406 [BGH 08.12.1987 – VI ZR 82/87]). Und das OLG Frankfurt hat entschieden, zu den für den Autobahnverkehr typischen Hindernissen gehörten unbeleuchtet liegengebliebene oder verunglückte Fahrzeuge (ZfS 93, 45).
Mithin haftet die Klägerin aus Betriebsgefahr und Verschulden.
Demgegenüber steht die Haftung der Beklagten, die sich ebenfalls aus Betriebsgefahr und Verschulden ergibt: Die Betriebsgefahr eines unbeleuchtet auf der Fahrbahn liegenden Fahrzeugs ist zweifellos deutlich höher als die eines mit 130 km/h fahrenden Fahrzeugs. Was das Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten betrifft, so trägt dafür die Klägerin die Beweislast. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug ist auf gerader Strecke ohne Beteiligung eines anderen Fahrzeugs gegen die Leitplanken geraten. Der Grund dafür ist allerdings unklar, In Betracht kommen z. B. erhöhte Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit, Übermüdung oder aber auch ein auf Fahrbahn herumlaufender herrenlose Hund, wie er in dem polizeilichen Vermerk vom 07.11.1991 (Bl. 21 d.A.) angesprochen ist.
Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Hund vorliegend für den Unfall nicht ursächlich war, so hat die Klägerin damit immer noch nicht bewiesen, dass der Unfall zwingend auf Übermüdung des Versicherungsnehmers der Beklagten zurückzuführen sein muss. Insbesondere steht der Klägerin diesbezüglich nicht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite. Es spricht zwar einiges dafür, dass eine Übermüdung des Versicherungsnehmers der Beklagten bei dessen Verunfallung eine Rolle gespielt hat. Grund dafür kann jedoch ebenso eine auf andere Umstände zurückzuführende Unaufmerksamkeit oder überhöhte Geschwindigkeit gewesen sein. Nach alledem kann die Klägerin ein besonders schweres Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten nicht nachweisen. Dann aber stehen sich bei der Abwägung nach § 17 StVG gegenüber ein beiderseits etwa gleichgroßes Verschulden – jeweils Unaufmerksamkeit bzw. unangepasste Geschwindigkeit – sowie die Haftung aus Betriebsgefahr, die zu Lasten der Beklagten deutlich höher ist.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, 16.08.2001 – 3 U 160/00
