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Wir alle gehen mit der Zeit und so schnell die Künstliche Intelligenz unser Leben, unsere Arbeit erreicht hat, so schnell wird sie auch Thema in den Gerichten. Und damit wir und ihr auch an dieser “Front” up to date bleibt, geht es dann nun auch dazu bei uns “rund”.
VG Kassel, Urteile vom 25.02.2026, 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS
Unzulässige Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen
In beiden Fällen hatte die Universität Kassel Prüfungsleistungen (eine Bachelorarbeit im Fach Informatik und eine Hausarbeit im Masterstudiengang Verwaltungsrecht) für „nicht bestanden“ erklärt und die Kläger wegen schwerer Täuschung durch verbotene Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Die Kammer hat diese Bewertungen der Universität bestätigt, weil sich die Studierenden – so auch zur Überzeugung des Gerichts – unerlaubter Hilfsmittel bedient haben. Insoweit hat das Gericht verallgemeinerungsfähige Regeln zum Umgang mit KI in Prüfungssituationen an der Universität und hinsichtlich der Beweisbarkeit ihres Einsatzes aufgestellt.
Hinweis (Stand 11.03.2026):
Das Verwaltungsgericht hat gegen beide Urteile das Rechtsmittel der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtssache zugelassen.
Quelle → PRESSEMITTEILUNG vom 26.02.2026
AG München, Urteil vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25
Zum urheberrechtlichen Schutz von anhand generativer künstlicher Intelligenz erstellten Erzeugnissen (hier: Logos – Schutzfähigkeit verneint)
1. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.
2. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.
3. Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
Begutachtung und Künstliche Intelligenz
LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, 19 O 527/16
Verwendung von KI durch Sachverständigen als Grund, die Vergütung auf 0,00 zu kürzen
Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf EUR 0,00 festgesetzt werden.
Die Anfertigung eines Gutachtens unter weitgehender Heranziehung einer KI führt auch dazu, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet wurde. Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der „KI-Arbeit“ bestehen, ist das „Gutachten“ insgesamt nicht verwertbar.
Quelle → zum VOLLTEXT geht es HIER LANG
LG Berlin II, Urteil vom 20.8.2025, 2 O 202/24
Fiktive Lizenzgebühr wegen Verletzung des Rechts an eigener Stimme durch KI
1.Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht an der eigenen Stimme, der ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann. Das Persönlichkeitsrecht schützt die dem Berechtigten zustehende freie Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen seine Stimme den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht wird.
2.Die Nutzung einer durch eine KI erzeugten Stimme greift in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, auch wenn es sich nicht um die wahre eigene Stimme handelt.
3.Die Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Wert einer unberechtigten Bildnisnutzung zu kommerziellen Zwecken ist auf die Nutzung der Stimme eines Dritten zu Werbezwecken übertragbar.
Quelle: NJW 2025, 3514
LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024, 310 O 227/23
Der Abgleich von Bild und Beschreibung ist eine von § 60d UrhG privilegierte Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen über Korrelationen zwischen Bildinhalt und Bildbeschreibung. Dass der Datensatz später zum Training von KI-Anwendungen verwendet werden kann, führt zu keiner anderen Bewertung.
Quelle: MMR 2024, 973
Volltext → unter DIREKTLINK zur JUSTIZ HAMBURG
Anmerkung: Das OLG Hamburg hat die Berufung des Fotografen als unbegründet verworfen (siehe OLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2025, 5 U 104/24)
