Der öffentliche Verkehrsraum

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„Verkehr“ mal anders…

oder… die Juristerei und der „Verkehr“ im weitesten Sinne…
 

OLG Hamm vom 15.09.2016 / 4 RVs 107/16:

Ein über eine schmale Zufahrt erreichbarer Parkplatz für ein versteckt liegendes, als solches nicht beworbenes Bordell muss kein öffentlicher Verkehrsraum sein. Das Amtsgericht hatte einen Betroffenen, der auf einem solchen Bordellparkplatz mit seinem Pkw bei einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille gefahren war, in erster Instanz wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt.

Das Verfahren liegt nun wieder beim Amtsgericht, da dieses in seinem Urteil nicht mitgeteilt habe, auf welcher Grundlage es zu der Feststellung gelangt, dass der tatörtliche Parkplatz einem unbestimmten Personenkreis zur verkehrsüblichen Nutzung offen stand.
Natürlich kann auch ein Privatparkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum gehören. Entscheidend ist für diese Einschätzung, ob die benutzte Örtlichkeit durch den Berechtigten ausdrücklich oder stillschweigend zur allgemeinen Verkehrsbenutzung freigegeben ist sowie der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung steht. Dieses hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab.

Beispiele aus der Rechtsprechung, die einen öffentlichen Verkehrsraum annehmen:

  • privater Forstweg, der auch von Holzkäufern genutzt wird
  • allgemein zugängliche Warenhausparkplätze
  • Wege auf einem Fabrikgelände, die jedermann offenstehen
  • ein größeres, mit Verkehrszeichen versehenes Klinikgelände (auch trotz Umzäunung und Einfahrtschranke)
  • Zufahrten zu Tankstellen (außer bei Betriebsruhe)
  • Firmenparkplätze, soweit sie jedermann offenstehen
  • Bahnhofsvorplätze
  • Parkplatz einer Gastwirtschaft, auch wenn beliebigen Gästen vorbehalten
  • Verladerampe für Luftfracht auf einem eingezäunten Flughafen
  • ein nur Fussgängern und Radfahrern freigegebener Waldweg
  • eine zu mehreren Wohnhäusern führende private, aber nicht besonders gekennzeichnete, gemeinsame Zufahrt

Interessant und vielleicht ein wenig überraschend ist dann noch diese Entscheidung:

LG Arnsberg, Beschluss 05.02.2016 – 2 Qs 5/16

Nach stän­di­ger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öf­fent­li­ch, wenn er ent­we­der für je­der­mann aus­drück­li­ch oder mit still­schwei­gen­der Duldung des Verfügungsberechtigten für je­der­mann oder aber zu­min­dest für ei­ne all­ge­mein be­stimm­ba­re grö­ße­re Personengruppe zur Benutzung zu­ge­las­sen und auch so be­nutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008, 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2000, Ss 227/00). Umfasst wer­den zwar dem­nach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem all­ge­mei­nen Straßenverkehr ge­wid­met sind, son­dern auch sol­che, de­ren Benutzung durch ei­ne nach all­ge­mei­nen Merkmalen be­stimm­te grö­ße­re Personengruppe oh­ne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf ei­ne ver­wal­tungs­recht­li­che Widmung durch den Berechtigten aus­drück­li­ch oder fak­ti­sch zu­ge­las­sen wird. Die Frage der Eigentumsverhältnisse ist oh­ne Belang. Der Umstand, dass auch an­de­re Personen – wi­der­recht­li­ch, weil oh­ne Gestattung – die Fläche tat­säch­li­ch an­fah­ren und be­nut­zen kön­nen, reicht nicht aus (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ei­ne Duldung der Benutzung durch ei­nen dar­über hin­aus­ge­hen­den Personenkreis vor­liegt, ist nicht auf den in­ne­ren Willen des Verfügungsberechtigten, son­dern auf die für et­wai­ge Benutzer er­kenn­ba­ren äu­ße­ren Gegebenheiten ab­zu­stel­len (BGH, Urteil vom 04.03. 2004, 4 StR 337/03, BGHSt 49, 28-130). Dabei recht­fer­tigt das Fehlen ei­ner Absperrung al­lein no­ch nicht die Annahme, dass die Benutzung von Flächen, die er­sicht­li­ch Wohngebäuden zu­ge­ord­net sind, nach dem Willen des Berechtigten nicht auf die zum Kreis der Hausbewohner ge­hö­ren­den Personen be­schränkt sein, son­dern dar­über hin­aus der Allgemeinheit of­fen ste­hen soll (OLG Köln, a.a.O.). Die Benutzung ei­nes Hofgrundstücks durch die Hausbewohner und ih­re Besucher zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück öf­fent­li­cher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts statt­fin­det (BGH, Beschluss vom 12.05.1998 – 4 StR 163/98, NZV 1998, 418).

Spannend kann es immer werden,

wenn es sich um Gelände handelt, die nur über Einlasskontrollen, Schranken, mit Passierscheinen usw. befahren werden können.

Wir erinnern uns an ein Verfahren, bei dem es um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze (bedroht mit einer Geldbuße von 500 EUR und einem Fahrverbot von 1 Monat) auf einem Schlachthofgelände ging. Auf dem Schlachthofgelände befand sich eine Verkaufsstätte (sozusagen für den Verkauf ab Werk), die nur an wenigen Stunden am Tag geöffnet war. Das Betriebsgelände konnte außerhalb der Öffnungszeiten der Verkaufsstätte nur durch Betriebsangehörige befahren werden. Der Betroffene war Betriebsangehöriger und hatte einen LKW auf diesem umgesetzt (war von einem Kollegen aber wohl „verpfiffen“ worden). Da sich dieses allerdings zu einer Zeit zugetragen hatte, als die Verkaufsstätte noch nicht geöffnet hatte (und damit Betriebsfremde das Gelände auch nicht befahren konnten), wurde das Verfahren vom Amtsgericht auch (nach unserer Auffassung konsequenterweise) eingestellt.

Wie immer kommt es auf die Einzelheiten und den Einzelfall an.

In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 22.05.2017, 4 StR 165/17) hatte sich auch der BGH, hier im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, noch einmal zum Begriff des „öffentlichen Verkehrsraums“ – wie folgt – geäußert:

Die Ansicht der Revision, den Urteilsgründen sei nicht zu entnehmen, dass der Angriff des Angeklagten im Sinne des § 316a StGB auf den Nebenkläger im öffentlichen Verkehrsraum (hier: Parkplatz einer Sparkasse) erfolgt sei, geht fehl. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann erfüllt, wenn die betreffende Verkehrsfläche ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung entweder ausdrücklich oder mit still-schweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich genutzt wird (…). Entgegenstehende äußere Umstände, etwa in Form von Zugangssperren, mit denen der Verfügungsberechtigte unmissverständlich erkennbar gemacht hat, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird, hat das Landgericht nicht festgestellt. Der Parkplatz war für das vom Nebenkläger geführte Fahrzeug vielmehr ohne Schwierigkeiten erreichbar.