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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gilt im deutschen Schadensersatzrecht (§ 249 BGB) – der gegnerische Haftpflichtversicherer muss alle erforderlichen und angemessenen Abschleppkosten erstatten. Und dann stellen sich auch gleich die Fragen:
Darf das Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt oder dann doch bis in die Heimwerkstatt? Wie sieht es aus, wenn erstmal nur zur nächsten Verwahrstelle oder auf den Betriebshof eines Abschleppers eingeschleppt wird? Und in welchem Umfang sind die Abschleppkosten erstattungsfähig.
Hier durfte der Unfallgeschädigte das Fahrzeug auch zur Heimatwerkstatt schleppen lassen, obwohl sich später herausstellte, dass ein Totalschaden vorlag – dies war für den Laien nicht erkennbar war. Zwischen Unfallort und Heimatort lagen ca. 20 km, was das Gericht in diesem Einzelfall auch als angemessen einschätzte.
Ebenso:
AG Starnberg, Urteil vom 28.04.2023, 2 C 60/23
Abschleppfahrzeug “zu groß” – das ist nicht Sache des Geschädigten (und auch Regresse gegen den Abschlepper scheitern)!
AG Schwandorf, Urteil vom 29.08.2024, 2 C 88/24
AG Pforzheim, Urteil vom 11.01.2024, 9 C 1207/23
AG Leonberg, Urteil vom 15.02.2023, 8 C 459/22
Thema Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe (PuS)
LG Landshut, Beschluss vom 01.09.2025, 15 S 770/25 e
Die Preis- und Strukturumfrage 2024 des VBA e. V. ist eine taugliche Schätzgrundlage für übliche Abschleppkosten.
Ebenso:
AG München, Urteil vom 14.10.2025, 345 C 11172/25
AG Auerbach, Urteil vom 24.09.2025, 9 C 149/25
AG Schwandorf, Urteil vom 29.08.2024, 2 C 88/24 (für die PuS 2022)
