Blickpunkt Abschlepp- und Bergungskosten nach einem Unfall

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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gilt im deutschen Schadensersatzrecht (§ 249 BGB) – der gegnerische Haftpflichtversicherer muss alle erforderlichen und angemessenen Abschleppkosten erstatten. Und dann stellen sich auch gleich die Fragen:

Darf das Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt oder dann doch bis in die Heimwerkstatt? Wie sieht es aus, wenn erstmal nur zur nächsten Verwahrstelle oder auf den Betriebshof eines Abschleppers eingeschleppt wird? Und in welchem Umfang sind die Abschleppkosten erstattungsfähig.

Dann mal let´s go und rein in den Dschungel der Rechtsprechung:

AG München, Urteil vom 13.10.2021 – 344 C 6507/21

Ersatzfähigkeit der vom Abschleppunternehmer in Rechnung gestellten Kosten („Hakenrisiko“)

1. Der Unfallgeschädigte kann vom Schädiger grundsätzlich Ersatz der vom Abschleppunternehmer ihm gegenüber abgerechneten Abschleppkosten unabhängig davon verlangen, ob er die Rechnung bereits beglichen hat („Hakenrisiko“). Anderes gilt nur dann, wenn und soweit das abgerechnete Honorar objektiv deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten auch erkennbar ist.

2. Dem Schädiger steht in einem solchen Fall nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (§ 255 BGB analog) ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen das Abschleppunternehmen wegen Abrechnung unnötiger beziehungsweise überhöhter Kosten zu.

AG München, Urteil v. 12.10.2022 – 341 C 16141/21

Zum „Hakenrisiko“ bei überhöhten Abschleppkosten

Der Unfallgeschädigte darf darauf vertrauen, dass das Abschleppunternehmen nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht notwendigerweise erbracht wurden, da er in der Regel keine Möglichkeit hat, die Vorgänge selbst zu kontrollieren. Mithin ist vom Geschädigten auch nicht zu erwarten, dass er jede Rechnungsposition hinterfragt und sich belegen lässt. Auch unnötige Mehraufwendungen beim Abschleppen sind daher grundsätzlich erstattungsfähig („Hakenrisiko“).

AG Sonthofen, Urteil vom 06.08.2024, 3 C 96/24

          Ebenso:

AG Starnberg, Urteil vom 28.04.2023, 2 C 60/23

Abschleppfahrzeug „zu groß“ – das ist nicht Sache des Geschädigten (und auch Regresse gegen den Abschlepper scheitern)!

AG Schwandorf, Urteil vom 29.08.2024, 2 C 88/24

AG Pforzheim, Urteil vom 11.01.2024, 9 C 1207/23

AG Leonberg, Urteil vom 15.02.2023, 8 C 459/22

Thema Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe (PuS)

LG Landshut, Beschluss vom 01.09.2025, 15 S 770/25 e

Die Preis- und Strukturumfrage 2024 des VBA e. V. ist eine taugliche Schätzgrundlage für übliche Abschleppkosten.

          Ebenso:

AG München, Urteil vom 14.10.2025, 345 C 11172/25

AG Auerbach, Urteil vom 24.09.2025, 9 C 149/25

AG Schwandorf, Urteil vom 29.08.2024, 2 C 88/24 (für die PuS 2022)



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