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AG Schleswig, Urteil vom 24.11.2023 – 2 C 6/23
Zur groben Fahrlässigkeit bei Hilfeleistung für einen Havaristen
1. Die AVB Wassersportkasko 2012 gebieten nicht, dass der Inhaber einer Fahrererlaubnis das versicherte Boot eigenhändig steuert.
2. Hilfeleistung für Havaristen ist unter Sportbootführern üblich. Wer sich zum Zweck der Hilfeleistung einem havarierten Boot annähert, handelt fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig, wenn er sich nicht der genauen Lage einer Untiefe vergewissert und dabei mit geringer Geschwindigkeit fährt.
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BGH, Urteil vom 11.10.2023, XII ZR 87/22
Vertragsanpassung für Mieter einer Segelyacht
a) Zur Frage der Unmöglichkeit der vom Vermieter einer Segelyacht geschuldeten Leistung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 mwN).
b) Für den Mieter einer Segelyacht kann grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn der geplante Segeltörn aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 mwN).
c) Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil als ultima ratio vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen, wenn dies auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 – XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 mwN).
AG München, Urteil vom 29.06.2023, 191 C 14599/22
Haftung des Segelschülers bei Bootsunfall?
Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines gemieteten Segelschiffes wies das Amtsgericht München die Klage des Betreibers einer Segelschule auf Zahlung von 1.991,60 EUR ab.
Der Beklagte hatte bei dem Kläger einen 10-tägigen Segelausbildungstörn in Kroatien im April 2022 gebucht, der auf den Erwerb eines Sportküstenschifferscheins vorbereiten sollte. Das Segelschiff hatte der Kläger vor Ort angemietet.
Beim Anlegen des Segelschiffs am Steg zwei Tage vor dem Prüfungstermin am Ende des Segeltörns beschädigte der Beklagte das Segelschiff, indem er das Schiff entgegen der Anweisung des Schiffsführers nicht nach Steuerbord lenkte und das Schiff gegen den Betonsteg fuhr. Der Kläger glich den Schaden in Höhe von 1.991,60 EUR gegenüber dem Vermieter des Schiffes aus und verlangte mit seiner Klage den Betrag vom Beklagten ersetzt.
Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:
„Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des gecharterten Segelbootes.
Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (i.V.m. Vertrag) wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten anlässlich des Anlegemanövers besteht nicht.
Nach dem geschlossenen Vertrag schuldete der Kläger dem Beklagten eine Ausbildung zum Führen von Segelbooten. Für die Haftung des Beklagten kann daher an die Fälle der Haftung des KFZ-Fahrschülers angeknüpft werden. Danach war der Beklagte „Schüler“. Es ist daher auf die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ dieses Verkehrskreises abzustellen, hier also auf einen Segelschüler im Ausbildungsstand des Beklagten. Danach fehlt es an einer Pflichtverletzung.
Der Kläger trägt keinen Sachverhalt vor, wonach von einem Segelschüler dieses Ausbildungsstandes das fehlerfreie Ausführen des zum Unfall führenden Manöver erwartet werden konnte und musste. Allein der Vortrag „entgegen der Anweisung das Ruder nicht Steuerbord gelenkt“ zu haben, versetzt das Gericht nicht in die Lage, hieraus eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten anzunehmen.
Dazu hätte dargestellt werden müssen, warum der Schiffsführer nicht eingegriffen hatte oder nicht eingreifen konnte. Der Schiffsführer hätte jedoch immer bereit sein müssen, selbst einzugreifen (wie ein Fahrlehrer), wenn der Schüler ein Manöver durchführen soll. Der Kläger trägt nicht vor, dass der Beklagte eine völlig fernliegende – und von seinem Ausbildungsstand nicht zu erahnende – Reaktion/Handlung vorgenommen hatte, die auch den Schiffsführer überraschen musste. Dagegen ist der Ausbildung immanent, dass das zuvor Gelernte noch nicht sofort und immer fehlerfrei vom Schüler umgesetzt wird. Dieses Risiko trägt der Ausbilder, nicht der Schüler.
Zudem meint das Gericht, dass zugunsten des Beklagten ein privilegierter Haftungsmaßstab gilt. Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit vereinbart wurde. Insoweit muss nämlich der (großzügige) Haftungsausschluss zugunsten des Klägers auch reziprok für den Beklagten als Schüler gelten. Dies gilt erst recht, weil gegenüber dem Beklagten kein Hinweis auf die erheblichen Haftungsrisiken erfolgte. Eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten steht aber nicht im Raum.“
Quelle: Pressemitteilung 20 vom 03.07.2023 des AG München
Hinweis (Stand 19.10.2023): Nach unserer Kenntnis ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
LG Lübeck, Urteil vom 19.09.2022, 10 O 173/18
Zur Haftung bei Fehlen einer Fahrwassertonne
1. Wird eine Fahrwassertonne ersatzlos entfernt, haftet die Gemeinde mit, wenn in der Folge ein Schiff auf Grund läuft.
2. Eine Gemeinde verletzt die ihr obliegende Amtspflicht, den Schiffsverkehr in einer zum Kommunalhafen gehörenden Fahrrinne sicher zu regeln, wenn sie zeitweise eine Fahrwassertonne ersatzlos aus der Fahrrinne entfernt.
3. Navigiert der Schiffsführer einer Sportyacht infolgedessen aus der Fahrrinne und läuft auf Grund, trifft die Gemeinde ein überwiegendes Verschulden (hier 2/3) an den hierdurch entstehenden Schäden.
Quelle: r+s 2022, 659
Pressemitteilung LG Lübeck → LINK zur Pressemitteilung
OLG Schleswig, Urteil vom 22.08.2022, 16 U 114/21
Vertrag über Winterlager einer Segelyacht mit “Miet-Vereinbarung“ als Lagervertrag / Lagerbetreiber haftet für unfachmännische Lagerung (Yacht fiel bei Sturm von einer Yachtpalette im Freilager)
1. Ein Vertrag, der das Winterlager für eine Segelyacht zum Gegenstand hat, stellt einen Typenkombinationsvertrag dar, wenn neben der Zurverfügungstellung des Lagerplatzes unterschiedliche Leistungen wie das Kranen und der Schiffstransport zur vom Betreiber des Winterlagers ebenfalls zur Verfügung gestellten Lagerpalette zu erbringen sind.
2. Auf den Typenkombinationsvertrag ist Lagervertragsrecht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls anzuwenden, wenn wie vorliegend das wesentliche Interesse des Schiffseigners die Lagerung des Schiffs in der Wintersaison ist.
3. Die Bezeichnung des Vertrags als „Miet-Vereinbarung“ steht der Anwendung von Lagervertragsrecht nicht entgegen.
Quelle → VOLLTEXT / OLG SH / 22.08.2022 / 16 U 114/21
OLG Hamburg, Urteil vom 20.01.2022 – 6 U 49/21
Seekaskoversicherung und Ersatzpflicht / Ausbesserungskosten
Die Ersatzpflicht des Seekaskoversicherers wird gem. § 75 Abs. 3 S. 1 ADS durch die für die Ausbesserung aufgewendeten Kosten bestimmt. Ausbesserungskosten sind diejenigen Kosten, die das Schiff in den Zustand vor dem Schadensfall zurückversetzen, also nicht nur den Aufwand, mit dem das Schiff wieder seetüchtig wird, auch nicht nur den Aufwand, mit dem das Schiff seine Klasse wieder erlangt (vgl. Schwampe, Seeschiffsversicherung, Kommentar zu den DTV-Allgemeine Seeschiffsversicherungsbedingungen, Ziff. 62 Rn. 57).
LG Neubrandenburg, Urteil vom 14.04.2021 – 3 O 537/19
Wassersport-KASKO: Versicherungsnehmer darf sich bei Turn mit Motoryacht nicht ausschließlich auf Navigationssoftware verlassen / hier: Leistungskürzung um 80 %
Plant der VN die Seeroute zwar sorgfältig, kommt er jedoch mit seiner Motoryacht von dieser ab, bemerkt dies nicht, obwohl er ein Seezeichen östlich statt westlich passiert, lässt zudem das Echolot außer Acht und setzt seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort, obwohl ihm bewusst ist, dass er sich in einem Gefahrengebiet befindet, verursacht er die folgende Grundberührung grob fahrlässig, auch wenn er behauptet, seine Navigationssoftware habe ihm durchgehend angezeigt, er sei auf dem richtigen Kurs. Es kann dann nicht von einem Augenblicksversagen gesprochen werden.
Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigt in diesem Fall eine Leistungskürzung um 80 %.
Quelle: Beck-Verlag / VersR 2021, 1293 / FD-VersR 2021, 442858
LG Flensburg, Urteil vom 30.04.2021, 2 O 19/20
“sehr guter Wartungszustand“ – keine Beschaffenheitsvereinbarung beim Kauf einer gebrauchten Motoryacht (hier privat von privat)
Ein “sehr guter Wartungszustand” der Kaufsache ist nicht schon dann als Beschaffenheit vereinbart, wenn beide Parteien von einem solchen ausgehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer dem Käufer sämtliche durchgeführten Wartungsarbeiten offengelegt hat und für keine der Parteien ersichtlich war, dass hiervon nicht alle erforderlichen Arbeiten umfasst waren.
Besonderheit des Falls: Die Vertragsparteien (Verkauf erfolgt von privat an privat) waren beiderseits von einem guten Wartungszustand ausgegangen. Beiderseits war aber auch – wechselseitig erkennbar – eine laienhafte Sicht der Dinge gegeben. Dieser Umstand ist bedeutsam, da die Frage, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorlag, durch Auslegung zu ermitteln ist und bei Laien der Prüfungsmaßstab auch reduziert ist.
Quelle: Beck-Verlag / BeckRS 2021, 10476
OLG Karlsruhe vom 15.10.2020, Ns 4 Rv 22 Ss 311/20
Trunkenheitsfahrt mit einem Sportboot / Bootsführer / Schiffsführer / Rudergänger
Der für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geltende Grenzwert von 1,1‰ für eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ist auch für die motorisierte Schifffahrt anzuwenden.
Aus den Gründen:
Ein Fahrzeug – hierunter fällt auch ein Sportboot – führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt und sich hierbei aller wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für dessen Fortbewegung bestimmt sind. Maßgeblich ist, wer die Verantwortung für die Bewegung des Fahrzeugs hat und diese mit Blick auf den Bewegungsvorgang faktisch betätigt (Fischer, StGB, 67. Aufl., Rdn. 4 zu § 315 a und Rdn. 3 a zu § 315c; BeckOKKudlich, StGB, Stand 1.5.2020, Rdn. 10 zu § 315c; Schönke/Schröder-Hecker, StGB, 30. Aufl., Rdn. 19 zu § 316; LK-König, StGB, 12. Aufl., Rdn. 6 ff. zu § 315a; BGHSt 35, 390 und 59, 311). Dies war vorliegend der Angeklagte, der das Boot unter seiner Verantwortung eigenhändig – nicht nur von […] in Richtung […] bis zur Kontrolle, sondern auch danach bis in den […] – gesteuert und den Gashebel bedient hat. Der Angeklagte war nach Überzeugung des Senats auch der Schiffsführer, weil er den Zeugen B. angewiesen hat, die Leinen fertig zu machen (nach seinen eigenen Angaben ein typisches Kommando eines Schiffsführers) und sich gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten als Schiffsführer bezeichnet hat.
Selbst wenn der Angeklagte – wie von ihm eingewendet – lediglich der Rudergänger gem. § 1.09 RheinSchPV gewesen wäre, würde dies nichts an seiner strafrechtlichen Verantwortung gem. § 316 StGB ändern. Das Merkmal des Führens eines Fahrzeugs kann nur eigenhändig verwirklicht werden (Fischer, a.a.O., Rdn. 2 zu § 315c; BeckOK, a.a.O., Rdn. 11 zu § 315c; Schönke/Schröder, a.a.O., Rdn. 20 zu § 316; LK-König, a.a.O., Rdn. 7 zu § 315a). Auch der Rudergänger verwirklicht das Merkmal des Führens eines Fahrzeugs in vollem Umfang, so dass er als Täter anzusehen ist. Ob es sich dabei um eine nautisch erfahrene oder unerfahrene Person handelt und inwieweit sie weisungsgebunden tätig wird, kann keine Rolle spielen (LK-König, a.a.O., Rdn. 9 zu § 315a). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 316 StGB der abstrakten Gefahr entgegenwirken, die dem Verkehr daraus erwächst, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug nicht zu beherrschen vermag (BGHSt 35, 390). Der Zeuge B. hat vorliegend – im Gegensatz zum Angeklagten – weder die Lenk- noch Antriebsvorrichtungen des Sportbootes bedient und es somit auch nicht geführt
Auch der Einwand des Angeklagten, der Zeuge B. habe ihn einmal auf einen im Wasser schwimmenden Ast hingewiesen und ihm geraten, er solle diesen umfahren, ändert nichts an der eigenhändigen Führung des Sportboots durch den Angeklagten, denn auch dieses Ausweichmanöver wurde von ihm in eigener Verantwortung durchgeführt.
Der Senat ist – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Senat, Justiz 2001, 221) – in Übereinstimmung mit der mittlerweile in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Meinung der Auffassung, dass der für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr allgemein anerkannte Grenzwert von 1,1 ‰ für eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit auch für die motorisierte Schifffahrt anzuwenden ist.
Quelle: Beck Verlag / FD-StrVR 2021, 437698
LG München I, Urteil vom 07.12.2005, 25 O 17184/03
Eine Bootskasko-Versicherung muss bei einem Yachtunfall nicht zahlen, wenn der Schiffsführer keinen Führerschein für das Gewässer besitzt
Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist gemäß § 5 der Sonder-bedingungen für Wassersportversicherung von Sportbooten, dass der Führer des Fahrzeugs, soweit dies amtlich vorgeschrieben ist, den erforderlichen Führerschein besitzt.
Ein Bodenseeschifferpatent genügt nicht den amtlichen Vorschriften nach kroatischem Recht.
Schiffsführer ist derjenige, unter dessen Verantwortung das Boot geführt wird und der die tatsächliche Befehlsgewalt innehat.
Quelle: LSK 2005, 410156, beck-online
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008, 1 Ss 21/08
Trunkenheitsfahrt mit einem Sportboot – aber keine Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
Das Führen eines Motorbootes im alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Zustand (§ 316 StGB) kann nicht als Anlasstat zur Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr führen, weil kein spezifischer Zusammenhang zwischen der Tat und der Straßenverkehrssicherheit besteht und die Tat nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB begangen worden ist.
OVG Lüneburg, Urteil vom 06.11.2014, 12 LC 252/13
Entzug eines Sportbootführerscheins See bei einmaliger Trunkenheitsfahrt
Der Regelung des § 8 II Nr. 1 Buchst. a SportBootFSV lässt sich nicht mit einer Klarheit und Bestimmtheit entnehmen, dass es für den Entzug des Sportbootführerscheins See ausreicht, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber einmal mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr (vorliegend 2,1 Promille) ein Sportboot geführt hat.
OLG Schleswig, Urteil vom 8. 4. 2004, 7 U 107/00
Abstrakte Nutzungsentschädigung für den Ausfall eine Segelyacht
Der Ausfall der Nutzung einer Segelyacht stellt keinen i.S. von §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Vermögensschaden dar, soweit die Yacht privat genutzt wird und abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht wird.
Die separate Vereinbarung über das Auf- oder Abslippen einer Segelyacht ist Frachtvertrag i.S. des § 407 HGB; die Haftung richtet sich nach den §§ 425 ff.HGB.
Quelle: aus NJOZ 2005, 4905, beck-online
OVG Lüneburg, Urteil vom 14. 2. 2007, 12 LB 433/06
Anordnung des Ruhens einer Fahrerlaubnis für Sportboote auf Binnenschifffahrtsstraßen
Schon das einmalige Befahren eines nicht schiffbaren Gewässers kann die Anordnung des befristeten Ruhens der Fahrerlaubnis für Sportboote nach § 10a II SportbootFüV-Bin rechtfertigen, wenn sich die mit dem Pflichtverstoß verbundene abstrakte Gefahr verwirklicht hat.
Quelle: NVwZ-RR 2007, 524, beck-online
KG Berlin, Urteil vom 18.07.2006, 6 U 43/05
Sportbootkaskoversicherung und die grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles bei nächtlicher Überquerung der Ostsee mit einer Segelyacht trotz schlechter Wetterprognose
Zur Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch VN als “Einhandsegler” (Freizeitsegler) einer seetüchtigen Kielyacht mit Selbststeuerungsanlage ohne Funkgerät bei nächtlicher Überquerung der Ostsee mit GPS-Gerät trotz vorhergesagter Schauer und Gewitterböen.
Bei der Prüfung, ob ein Sportbootsegler einen Versicherungsfall (Mastbruch bei Überqueren der Ostsee) grob fahrlässig herbeigeführt hat, kommt ungeschriebenen Vorsichtsmaßregeln, die sich auf Grund Seemannsbrauch herausgebildet haben, entscheidende Bedeutung zu. Anhaltspunkte für die Sicherheitsstandards ergeben sich aus der vom BSG (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) herausgegebenen Broschüre über Vorsichtsmaßregeln für die Führung von Sportfahrzeugen.
Eine grob fahrlässige Verursachung des Versicherungsfalls scheidet aus, wenn die Prüfung der Einzelheiten des Fahrtablaufs ergeben hat, dass der Versicherungsnehmer sowohl aus Swinemünde auslaufen wie auch an der östlichen Küste Rügens ohne Aufsuchen der Häfen Oie und Saßnitz vorbeisegeln durfte und bei dem Herannahen des Orkans die Segel weder reffen noch einholen musste und nach dem Vorüberzug des Orkans die Schoten lösen durfte.
Für die Sorgfaltspflichten auf See kommt neben den Verhaltenspflichten aufgrund von Verkehrsvorschriften – die für den Fall von Kollisionen von Bedeutung sind – den seemännischen Sorgfaltspflichten besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um nicht geschriebene Vorsichtsmaßregeln, die sich aufgrund Seemannsbrauchs herausgebildet haben oder wegen besonderer Umstände des Falles erforderlich sind.
Quelle: LSK 2007, 460810, beck-online
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