Apotheke, Arzneimittel, Medizinprodukt, Nahrungsergänzungsmittel

Apothekenrecht in Leitsätzen und Anmerkungen

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OLG Rostock, Beschluss vom 01.03.2021 – 2 W 3/21

Versandhandelserlaubnis berechtigt Apotheker zum Sammelstellenbetrieb in Form einer Rezeptsammelbox an einer öffentlichen Straße 

Leitsatz:

Zur Entgegennahme von ärztlichen Rezepten über einen Sammelkasten im Rahmen einer Genehmigung nach § 11a ApoG.

Aus den Gründen:

In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Landgericht weiter ausgeführt:

„(…) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist im Rahmen des zulässigen Versandhandels von Medikamenten das Einsammeln von Rezepten nicht nur durch das Aufstellen von Sammelboxen in einem Gewerbebetrieb zulässig. Eine derartige Einschränkung lässt sich aus keinem Gesichtspunkt rechtfertigen. Nachdem die Beschränkung des § 24 ApoBetrO zum Einsammeln von ärztlichen Verordnungen im Rahmen des Versandhandels grundsätzlich keine Anwendung findet, lassen sich Beschränkungen der Art und Weise des Einsammelns, wie sie der Antragsteller vorträgt, mangels Rechtsgrundlage nicht rechtfertigen. Es besteht aber auch keine Notwendigkeit und damit keine sachliche Rechtfertigung einer solchen Einschränkung der Sammlung nur über eine Sammelstelle in einem Gewerbebetrieb. Es handelt sich lediglich um eine Art der Übermittlung der ärztlichen Verordnung an die Versandapotheke. Ob die Sammelbox in einer bestimmten Räumlichkeit aufgestellt wird oder an einer frei zugänglichen Stelle außerhalb eines Gebäudes ist insoweit ohne Bedeutung. Soweit der Antragsteller auf die zitierten Entscheidungen des BVerwG Bezug nimmt, ist es zwar zutreffend, dass in den dortigen Fällen jeweils Sammelboxen in einem Gewerbebetrieb aufgestellt gewesen sind. Den Entscheidungen ist die Beschränkung der Zulässigkeit auf derartige Konstellationen aber nicht zu entnehmen. Das BVerwG hat dies weder ausdrücklich ausgeurteilt, noch hat es eine entsprechende Voraussetzung anklingen lassen. (…)“

Dem schließt sich der Senat vorbehaltlos an.

Quelle → VOLLTEXT OLG Rostock / 2 W 3/21


BGH, Urteil vom 17.12.2020, I ZR 235/16

Abgabe von Gratismustern an Apotheker (AMG / HWG)

Die unionsrechtskonforme Auslegung von § 47 Abs. 3 AMG im Lichte von Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG ergibt, dass es pharmazeutischen Unternehmen nicht erlaubt ist, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abzugeben. Dagegen stehen diese Bestimmungen der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker nicht entgegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-786/18GRUR 2020, 764 = WRP 2020, 1004 – ratiopharm).

Die Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker kann jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 HWG als Zuwendung in Form einer Ware unzulässig sein.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.3.2016, 11 W 5/16 (Wx)

Handelsregistereintragung: Erteilung der Prokura durch einen Apotheker

Das berufsrechtliche Gebot der persönlichen Leitung der Apotheke (§ 7 ApoG) steht der Bestellung eines Prokuristen nicht entgegen (Abweichung von OLG Celle NJW-RR 1989, 483).

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Anmerkung:

Das Verfahren war anhängig beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZB 8/16 und der BGH kam zur Entscheidung

Das Registergericht hat im Amtslöschungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Erteilung einer Prokura gegen § 7 ApoG verstößt.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 – I ZR 172/16 (hier: Pressemitteilung)

Pharmazeutische Großhändler sind nicht verpflichtet, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis zu erheben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst („darf … höchstens … erhoben werden“) als auch aus dem Vergleich mit dem abweichenden Wortlaut der Bestimmung zu Apothekenzuschlägen für Fertigarzneimittel in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV („… ist zu erheben …“). Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.

OVG Saarlouis, Urteil vom 14.12.2017, 2 A 662/17

Videoüberwachung des Verkaufsraums einer Apotheke

Die Videoüberwachung des Verkaufsraums einer Apotheke kann zur Wahrnehmung des Hausrechts (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG) und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderlich sein.

Der Grad der Anforderungen an die Bestimmtheit und Vollständigkeit der Einwilligungserklärung nach § 4a Abs. 1 BDSG ist im Einzelfall abhängig von der Sensibilität der erhobenen Daten und der Eingriffstiefe in die Rechte der Betroffenen.

OVG NRW, Urteil vom 02.07.2018, 13 A 2289/16

Unzulässige Rezeptsammlung im Supermarkt

Aus den Gründen (zur besseren Lesbarkeit eingekürzt):

Die beanstandete Einrichtung zum Sammeln von Rezepten steht nicht im Einklang mit apothekenrechtlichen Vorschriften. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen § 24 ApoBetrO verstößt, weil sie für ihre Präsenzapotheke keine Erlaubnis für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle besitzt und ihr eine solche auch nicht erteilt werden kann (1.). Die Rezeptsammlung ist auch nicht auf der Grundlage der der Klägerin erteilten Versandhandelserlaubnis nach § 11a ApoG zulässig. Zwar kommt § 24 ApBetrO im Versandhandel nicht zur Anwendung. Das Vertriebskonzept der Klägerin ist aber nicht dem Versandhandel zuzuordnen.

1.

a) Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 ApBetrO liegen nicht vor. Die Klägerin verfügt nicht über eine Erlaubnis für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle. Sie hat hierauf auch keinen Anspruch, weil sie eine Rezeptsammelstelle in einem Gewerbebetrieb, nämlich einen Lebensmittelmarkt, unterhält. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass das Sammeln der Rezepte zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheke erforderlich wäre.

Vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1974 – I C 24.73 -, juris, Rn. 30; Cyran/Rotta, § 24 ApBetrO, Rn. 43 f.

vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2016 – 3 C 8.15 ‑, juris, Rn. 36, und vom 20. Juni 1972 – 1 C 25.71 -, juris, Rn. 17,

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2018 – L 1 KR 365/1

zu den Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs des Apothekers gegenüber der Krankenkasse für abgegebene Fertigspritzensets (hier keine Retaxierung)

OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2018, 13 LA 247/17

Pflicht einer Versandapotheke zur Vorratshaltung nach ApoBetrO 1987 § 15

Auch der Inhaber einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG in Verbindung mit § 11a ApoG zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln (sog. Versandapotheke) unterliegt für diese der Pflicht zur Vorratshaltung nach § 15 ApBetrO.

Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Pflicht zur Vorratshaltung grundsätzlich konkret produktbezogen und nicht nur wirkstoffbezogen zu verstehen ist.

OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019, 14 U 941/18

Irreführung durch einen Warnhinweis bei Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika

Bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) und Kosmetika ist die Anbringung des Warnhinweises „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ irreführend, da der fälschliche Eindruck entsteht, dass es sich bei diesen Produkten um Arzneimittel handelt.

Der angesprochene Verkehr verbindet mit diesem Warnhinweis, dass die beworbenen Produkte aufgrund besonderer Eigenschaften einen solchen Hinweis verdienen. Wird dieser Hinweis bei Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetika verwendet, nimmt der Verbraucher an, dass diese Produkte eine erhöhte Wirksamkeit hätten.

Quelle: LMuR 2019, 117

EuGH, Urteil vom vom 11.06.2020, C‑786/18

Abgabe kostenloser  Muster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker ist unzulässig (Novartis vs. Ratiopharm)

Pharmazeutische Unternehmen dürfen keine Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abgeben.

Die Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist dagegen nach Unionsrecht nicht verboten.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, Mitteilung vom 02.07.2020

VG Schwerin, Beschluss vom 27.02.2012, 6 B 300/11

Abtrennungsgebot von Betriebsflächen einer Apotheke

Zur Frage, ob permanent geöffnete Eingangstüren zu dem für den Publikumsbereich zugänglichen Teil der Offizin einer Apotheke, die sich in einer Ladenstraße befindet, als Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) zu werten sind;

ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer für sofort vollziehbar erklärten Anordnung, mit der das permanente Offenhalten der Eingangstüren untersagt wird.

Quelle > Volltext unter VG Schwerin 6 B 300/11



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