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Wenn ein Geschädigter im Rahmen des Schadenersatzes – nach z.B. einem Unfallschaden – “etwas” erlangt, weil er anstelle der alten, abgenutzten oder vorgeschädigten Sache etwas “Neues” (eben auch eine Reparatur) erhält, stellt sich die Frage, ob er dann einen Vorteil erlangt und im Rahmen des Vorteilsausgleichs bei der Erstattung ein Abzug “Neu für Alt” vorzunehmen ist. Doch wie sieht es im Einzelfall aus – gibt es überhaupt eine Wertverbesserung? Und natürlich ist sich die Rechtsprechung nicht immer einig.
Und dann nun im Einzelnen:
Heckstoßfänger = Abzug „neu für alt“ abgelehnt
AG Rostock, Urteil vom 09.04.2020, 42 C 246/18
Ein Abzug „neu für alt“ … setzt voraus, dass durch die Reparatur eine Wertsteigerung eintritt, die sich für den Geschädigten wirtschaftlich vorteilhaft auswirkt. Das ist bei Kfz-Reparaturen, soweit Neuteile als Ersatz für Teile eingebaut werden, die – wie vorliegend – in der Regel die Lebensdauer des Kraftfahrzeugs erreichen, nicht der Fall (vgl. Palandt, BGB, 78. Auflage, vor § 249 Rn. 97, § 249 Rn. 24).
Ebenso und so auch wörtlich:
LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2022, 302 O 245/19
Erneuerung der Heckklappe, der Heckscheibe und Lackierung = Abzug „neu für alt“ abgelehnt
Landgericht München II, Urteil vom 13.01.2005, 14 O 1430/03
Soweit die Erneuerung der Heckklappe, der Heckscheibe und der Lackierung zu einer technischen und optischen Zustandsverbesserung des Fahrzeugs geführt hat, rechtfertigt diese unter dem Gesichtspunkt “neu für alt” nicht eine Kürzung des Ersatzanspruchs … Ein solcher Abzug kommt nur in Betracht, wenn das Fahrzeug durch die Reparatur eine messbare Wertsteigerung erfährt, wenn also der Geschädigte durch die Reparatur Aufwendungen erspart, die er später hätte machen müssen. Werden hingegen nur Teile ersetzt, die in der Regel die Gesamtgebrauchsdauer des Fahrzeugs erreichen, so fehlt es an einem messbaren und damit ausgleichspflichten Wertzuwachs (OLG München, VersR 1966, 1192; KG NJW 1971, 142; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37, Aufl. §12 StVG Rn. 27).
Zur Lackierung ebenso Abzug abgelehnt:
AG Nordenham, Urteil vom 17.11.2017, 3 C 161/17
Aus den Urteilsgründen selber ergeben sich aber hierzu keine konkreten Darlegungen des Gerichts, sondern nur der Hinweis, dass das Gericht dem – nicht näher beschriebenen – Vortrag des klägerischen Anwalts folgt, wonach “ohnehin kein Abzug vorzunehmen ist”.
Hingegen differenzierend zur Auspuffanlage:
AG Bergheim, Urteil vom 26.01.2015, 24 C 451/14
Abzug „neu für alt“ bei einer 8 Jahre alten Auspuffanlage (hier 30 %)
Aber! Diese Entscheidung sollte kritisch hinterfragt werden!
Also zum ersten: Der Auspuff hatte keine Anzeichen dafür gezeigt, dass er verschleißtechnisch ohnehin zeitnah hätte getauscht werden müssen. Wäre das anders gewesen, wäre natürlich ein Abzug “neu für alt” nachvollziehbar. Schon aus diesem Grund halten wir die Entscheidung des AG Bergheim für falsch!
Und zum zweiten: Das Gericht bezieht sich zur Erklärung allein auf ein Urteil aus dem Jahre 1985. Das waren aber noch Zeiten, in denen der verschleißbedingte Wechsel der Auspuffanlage oder Teilen davon zum “Leben” eines Fahrzeugs irgendwie immer dazugehörte. Da mittlerweile aber eine Auspuffanlage in der Regel eine sehr hohe “Lebensdauer” hat, wird man mittlerweile wohl keinen wirklichen Ansatz für einen Vorteilausgleich mehr sehen, wenn eben der Auspuff nicht schon vorher “vorgeschädigt” oder “abgenutzt” war.
Verbrenner-Batterie (und E-Fahrzeug-Batterie)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.1989, 10 U 318/88
Abzug „neu für alt“ beim unfallbedingten Austausch einer Verbrenner-Batterie
(Anmerkung: bei einer Elektrofahrzeug-Batterie dürfte dies hingegen nicht der Fall sein)
Getriebe-Erneuerung und Motor-Zerlegung – kein Abzug Neu für Alt:
LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2019, 2 O 85/16
Der hier vom Gericht hinzugezogene Sachverständige hatte im Verfahren ausgeführt,
dass zum einen das Getriebe und der Motor letztendlich auf ein Fahrzeugleben ausgelegt seien, so dass ein pauschaler Abzug Neu für Alt wegen der Erneuerung des Getriebes oder der Zerlegung des Motors in der von der Beklagten gemachten Höhe nicht angezeigt sei.
Besonderheit war hier zudem (also als weitere Erklärung), dass es sich um Liebhaberfahrzeug (in Eigenregie aus Komponenten verschiedener Baureihen von BMW aufgebautes Unikat) und kein Alltagsfahrzeug gehandelt hatte. Und in dem Fall würden sich dann hier die unfallbedingte Wertverbesserung und die unfallbedingte Wertverschlechterung ausgleichen.
Gebrauchsspuren (Steinschläge, geringfügige Parkrempler und Streifschäden u.ä.)
OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022, 7 U 45/21
„normale Gebrauchsspuren, die beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs entstehen und die niemand durch Neulackierung hätte entfernen lassen“
Die Annahme eines deckungsgleichen und infolgedessen eine Ersatzfähigkeit ausschließenden Vorschadens scheidet aus, wenn es sich bei dem Vorschaden um eine normale und im Übrigen bloße optische Gebrauchsspur ohne jede Auswirkung auf die Funktionalität handelt.
Insoweit ist allenfalls ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, der jedoch – hier verneint – voraussetzt, dass bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, wobei die Darlegungs- und Beweislast den Schädiger trifft.
Ebenso:
AG Schwandorf, Urteil vom 31.05.2024, 2 C 614/23
Steinschläge auf der Motorhaube und verschrammter Stoßfänger, ohne dass die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt war = sind Gebrauchsspuren
Aus den Gründen:
Gebrauchsspuren entstehen durch den normalen Gebrauch des Fahrzeugs zum eigentlichen Zweck. Ob es sich um einen Vorschaden oder eine Gebrauchsspur handelt, hängt davon ab, ob die Beschädigung für den konkreten Zustand des Autos (nach Alter, Laufleistung, Vorbesitzer, etc) üblich ist. So sind Steinschläge an der Motorhaube ab einem gewissen Alter regelmäßig vorhanden und kaum zu vermeiden. Zu den Gebrauchsspuren gehören auch geringfügige Parkrempler oder Streifschäden, die zwar optisch auffallen, das Fahrzeug jedoch nicht in seiner Funktion behindern.
Interessant ist hierzu auch, weil richtigerweise differenzierend:
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2023, 2 U 226/21
Leitsätze (Auszug):
Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die nicht nur der Behebung des Unfallschadens, sondern auch eines weiteren Schadens dienen, richtet sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung.
Eine Vorteilsanrechnung kommt nicht in Betracht, wenn der Geschädigte die Behebung eines weiteren, nicht durch den Unfall verursachten Schadens unterlässt.
Setzt der Geschädigte zeitgleich durch den Unfall verursachte und nicht durch den Unfall verursachte Schäden instand, ist es angemessen, hinsichtlich der allen Reparaturmaßnahmen dienenden Aufwendungen eine Vorteilsanrechnung vorzunehmen, die sich danach bemisst, wie sich die übrigen Reparaturkosten auf die reparierten Schäden verteilen.
Aus den Gründen:
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass eine Vorteilsanrechnung nicht in Betracht kommt, wenn der Geschädigte die Behebung eines weiteren, nicht durch den Unfall verursachten Schadens unterlässt. Zurecht stellt das Landgericht darauf ab, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, einen weiteren Schaden an seinem Eigentum beheben zu lassen, auch nicht im Zuge der Reparatur des unfallkausalen Schadens. Als Eigentümer kann der Geschädigte mit seiner Sache beliebig verfahren (§ 903 Satz 1 BGB) und mithin entscheiden, einen (weiteren) Schaden unrepariert zu lassen. In dieser Fallkonstellation hat eine Vorteilsanrechnung für Teilarbeiten, die auch der Instandsetzung weiterer Schäden dienen könnten, auszuscheiden. Lässt der Geschädigte nur den kausalen Unfallschaden instand setzen, verbleibt ihm durch die fraglichen Arbeiten auch kein Vermögenswert, da er sie bei einer späteren Instandsetzung des anderen Schadens ohnehin erneut aufbringen müsste.
Hintergrund:
Das OLG sah in der von ihm behandelten Sache aber einen Abzug für gegeben an, da der Geschädigte hier mit der Instandsetzung des beim Unfall beschädigten Kniestücks auch den Vorschaden an der Seitenwand reparieren ließ.
Quelle: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001530952
Und bei den Reifen?
LG Essen, Urteil vom 23.08.2022, 6 O 345/20
Abzug „neu für alt“ für den Ersatz von unfallbedingt beschädigten Vorderreifen anerkannt (genaueres zum prozentualen Abzug geben die Urteilsgründe nicht her = Abzug beziffert für beide Reifen insgesamt 351,12 Euro)
OLG Köln, Urteil vom 26.08.2019, 22 U 134/17
Abzug von 40 % des Reifenneupreises bei Restprofiltiefe 5 mm statt 8/9 mm
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001, 1 U 136/00
Abzug von 20 % des Reifenneupreises bei Restprofiltiefe 6 mm statt 8/9 mm
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, I-9 U 5/12
Hat ein unfallbeschädigter Reifen bereits vor dem Unfall nur noch eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm erreicht, ist er alsbald zu ersetzen, so dass ein Abzug von Neu für Alt in Höhe von 100% gerechtfertigt ist.
Fahrrad (und Thema: Verschleißteile)
LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2022, 302 O 245/19
Diese Gedanken sind auch auf Fahrräder übertragbar. Bei Fahrzeugen ist u.U. denkbar, dass sich die Erneuerung solcher Teile im Wert des Wagens niederschlägt; ob dies bei Fahrrädern der vorliegenden Art ebenfalls greift, ist zweifelhaft. Überdies gilt, dass solange der Geschädigte diesen Wert nicht realisiert, weil er sein Fahrzeug bzw. im streitgegenständlichen Fall sein Fahrrad weiterhin selbst nutzt, sich die Wertsteigerung nicht auswirkt. Sie ist durch den Unfall aufgedrängt und nicht zur Entlastung des Schädigers zu berücksichtigen.
Möglich ist ein Abzug „neu für alt“ allerdings im Bereich von Verschleißteilen, da deren Erneuerung zu einer verlängerten Lebensdauer und damit auch zur Ersparnis von Wartungskosten führt. Hierunter fallen etwa Reifen, Schläuche und Räder.
Quelle: zum VOLLTEXT geht es hier lang
Bei einem Unfall beschädigte Brille (Brillengläser / Brillengestell) – Erstbrille, Zweitbrille, Sehstärkenveränderung
AG Schwandorf, Urteil vom 19.04.2023, 2 C 263/22:
Es kann bereits nicht von einer Vermögensmehrung durch die neuen Brillengläser ausgegangen werden. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass Brillengläser eine gewisse Lebensdauer haben; dass durch die neuen Gläser allerdings eine spürbare Vermögensmehrung eingetreten ist, kann dennoch nicht angenommen werden. Brillengläser werden üblicherweise an das jeweilige Brillengestell angepasst und auch hinsichtlich beispielsweise des Augenabstands an den Träger der Brille angepasst. Die Brillengläser können daher schon nicht ohne Weiteres weiterverwendet oder gar weiterverkauft werden. Etwas anderes mag hinsichtlich eines Brillengestells gelten…
Differenzierend:
AG Meppen, Urteil vom 17.04.2019, 3 C 279/16
In diesen Fällen wird ein Abzug „neu für alt“ nur dann anzunehmen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gebrauchswert der alten Brille gerade für den Geschädigten schon im Zeitpunkt des Schadensfalls reduziert war, wie etwa durch nutzungsbedingte Vorschäden oder eine Sehstärkenveränderung. Ereignisses erforderlich gemacht hätten.
Ebenso:
AG Weinheim, Urteil vom 20.10.2002, 2 C 365/02
Für Zweitbrille ablehnt:
LG Lübeck, Urteil vom 18.03.2011, 10 O 348/10
Abzug hingegen
LG Saarbrücken, Urteil vom 31.05.2024, 10 O 43/24
OLG Celle, Urteil vom 05.08.2020, 14 U 37/20
= das OLG sieht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die lineare Abschreibung des LG Hannover bei einer angesetzten Nutzungsdauer der Brille von 5 Jahren und erklärt noch:
… zumal es sich bei einer Brille nicht um einen Gegenstand handelt, der auch gebraucht ge- und verkauft wird und bei dem – wie z.B. bei Pkw – die Abschläge auf den ursprünglichen Neupreis je nach Alter prozentual erheblich differieren.
(und bestätigt damit LG Hannover, Urteil vom 10.02.2020, 12 O 179/16)
Abzug bestätigt bei Sehstärkenveränderung:
OLG Nürnberg, Urteil vom 23.12.2015, 12 U 1263/14
Bei Beschädigung einer Brille kann für die Anschaffung einer Ersatzbrille ein Abzug „neu für alt“ – unter dem Gesichtspunkt einer Abnutzung des alten Brillengestells sowie der Gläser – selbst dann gerechtfertigt sein, wenn für den Geschädigten modische Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Hat sich die Sehschärfe des Geschädigten verändert und stellt sich deshalb die Anschaffung einer neuen Brille mit der Sehschwäche besser angepassten Gläsern als Vorteil dar, ist hierfür im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein Abzug beim Ersatzanspruch vorzunehmen.
Und das OLG stellt in seinen Gründen den Meinungsstreit umfassend dar:
Hinsichtlich der Neuanschaffung einer beschädigten Brille wird dies in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
Teils wird ein solcher Abzug – teils begrenzt auf die Kosten des Brillengestells – vorgenommen und dabei argumentiert, auch Brillen hätten eine begrenzte Lebensdauer; neben der Abnutzung unterlägen insbesondere die Brillengestelle in Material, Form und Farbe modisch sich ständig ändernden Anschauungen (OLG Rostock NZV 2011, 503; OLG Celle OLGR 2007, 634; OLG Braunschweig OLGR 2003, 185; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 366; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1317; LG Augsburg ZfSch 2013, 24; LG Münster Schaden-Praxis 2011, 326). Diese Argumentation passt indes nicht wirklich, da für gebrauchte Brillen kein Zweitmarkt existiert, diesen damit kein wirtschaftlicher Wiederveräußerungswert beigemessen werden kann. Im Streitfall hat zudem der Kläger unwidersprochen vorgetragen, für ihn würden modische Gründe keinerlei Rolle spielen; ohne den Unfall hätte er seine vormalige Brille weiterhin benutzt.
Teilweise wird von der Rechtsprechung für beschädigte Brillen ein Abzug neu für alt als nicht gerechtfertigt angesehen (AG Heidelberg SVR 2014, 268; AG München ZMR 2012, 880; 268; mit ausführlicher Begründung LG Münster NZV 2009, 513; AG Coesfeld NZV 2009, 233; AG Weinheim NJW-RR 2003, 307; AG St. Wendel ZfSch 2000, 340; AG Arnstadt ZfSch 2000, 340; AG Montabaur ZfSch 1998, 132).
Der Senat geht mit der wohl h.M. davon aus, dass grundsätzlich auch bei Brillen ein Abzug neu für alt gerechtfertigt ist.
Motorradhelm
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011, I-1 U 236/10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei dem Unfall eines Motorradfahrers unter Beteiligung des getragenen Helmschutzes selbst bei relativ kleinen Beschädigungen, die sich äußerlich auf das Visier beschränken, wegen der Möglichkeit verborgener sonstiger Substanzschäden kein Abzug „neu für alt“ zu machen (NZV 2006, 415).
Fahrradhelm
Kein Abzug:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.01.2019, I-1 U 158/16
(mit Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011, I-1 U 236/10):
Bei einem beschädigten Helm ist dessen Schutzwirkung nicht mehr gegeben, so dass dieser grundsätzlich auszutauschen ist. Deswegen kommt auch ein Abzug neu für alt nicht in Betracht…
Ebenso:
AG Waiblingen, Urteil vom 21.01.2020, 7 C 927/19
AG Ansbach, Urteil vom 03.11.2021, 1 C 571/21
Aber hingegen Zeitwertabrechnung:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.10.2022, 8 O 5432/18
Motorradschutzbekleidung:
Kein Abzug:
OLG München, Urteil vom 26.06.2015, 10 U 2581/13
(zuvor noch Abzug bestätigt in OLG München Beschluss vom 07.05.2012, 1 U 4489/11)
LG Essen, Urteil vom 06.11.2020, 11 O 70/17
Aber davor wurde Abzug vorgenommen (allesamt vor OLG München vom 26.06.2015):
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2007, 14 U 97/07
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2009, 15 U 71/08
OLG Naumburg, Urteil vom 25.05.2012, 10 U 43/11
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2011, 22 U 162/08
LG Tübingen, Urteil vom 11.04.2012, 5 O 80/11
AG Waiblingen, Urteil vom 21.01.2020, 7 C 927/19
Kindersitz
Kein Abzug neu für alt (nach unserer Einschätzung ist dies auch in der täglichen Regulierungspraxis kein Problem)
AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 13.02.2020, 3 C 700/19
AG Ansbach, Urteil vom 19.10.2016, 5 C 721/16
OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2011, 12 U 1059/10
LG Stuttgart, Beschluss vom 14.3.2018, 5 S 6/18
LG Stade, Urteil vom 05.10.2021, 4 O 161/20